Beisatz: Die Benachrichtigung von der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft wurde noch vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes verfügt. Sie konnte daher den Anforderungen des damals noch nicht in Kraft getretenen
§ 194 StPO nicht gerecht werden. (T1); Beisatz: Das Gesetz sieht keine Übergangsbestimmung für derartige Fallkonstellationen vor. Zwar sind iSd
§ 516 Abs 1 StPO grundsätzlich die neuen Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Demzufolge steht dem Opfer und anderen Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten, unter den weiteren Bedingungen des
§ 195 Abs 1 StPO ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens offen. (T2); Beisatz: Die in
§ 195 Abs 2 StPO vorgesehene 14-Tagesfrist als zeitliche Grenze für die Antragstellung korreliert aber untrennbar mit der nach
§ 194 StPO vorgesehenen Aufklärung des Opfers über diese Befristung. Mangels entsprechender - im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht vorgegebener - Information der Berechtigten über eine fristgebundene Antragstellung kann somit nur die absolute 6-Monatsfrist als zeitliche Grenze für einen Antrag auf Fortführung Anwendung finden. (T3)