TE OGH 2008/12/11 12Os172/08y

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Veröffentlicht am 11.12.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 und 86 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. August 2008, AZ 17 Bs 258/08b, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. August 2008, AZ 17 Bs 258/08b, verletzt das Gesetz in § 195 Abs 2 StPO.

Text

Gründe:

Ing. Dobrina G***** erstattete mit dem an das Bundesministerium für Justiz gerichteten Schreiben vom 22. Oktober 2007 Anzeige gegen uT zN des Igor G***** wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 und 86 StGB, weil ihr Sohn Igor G***** am Morgen des 6. November 2005 neben dem Bundesschülerheim in Oberschützen mit schwersten Kopfverletzungen aufgefunden wurde, denen er am 13. November 2005 im Landeskrankenhaus Graz erlag (ON 2 des Ermittlungsaktes 7 UT 147/07t der Staatsanwaltschaft Eisenstadt).

Die Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Eisenstadt am 27. Dezember 2007 gemäß § 90 Abs 1 StPO aF zurückgelegt, wobei der Anzeigerin die am 28. Dezember 2007 abgefertigte Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft von der Verfahrenseinstellung spätestens am 8. Jänner 2008 zugestellt wurde (ON 6, Beilage 2./ zu ON 10). Am 25. April 2008 stellte die Anzeigerin bei der Oberstaatsanwaltschaft Wien den Antrag auf Fortführung des Verfahrens (ON 10), wozu die Staatsanwaltschaft Eisenstadt eine Stellungnahme gemäß § 195 Abs 3 StPO abgab (ON 11).

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. August 2008, AZ 17 Bs 258/08b, wurde der Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen u. T. wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 1 und 86 StGB als unzulässig zurückgewiesen (ON 12). Der Begründung zufolge habe die Antragstellerin die 14-tägige Antragsfrist des § 195 Abs 2 StPO versäumt (S 4 des Beschlusses).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Oberlandesgerichtes verletzt - wie die Generalprokuratur in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt - das Gesetz in § 195 Abs 2 StPO.

§ 195 Abs 2 StPO sieht für den Antrag auf Fortführung primär eine Frist von 14 Tagen vor, beginnend mit der Verständigung von der Einstellung. Jedenfalls aber ist der Antrag innerhalb von sechs Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Die längere Frist kommt in der Regel beim Unterbleiben einer Verständigung von der Einstellung zum Tragen (vgl Fabrizy StPO10 § 195 Rz 3).

Die Benachrichtigung von der Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft wurde noch vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes verfügt. Sie konnte daher den Anforderungen des damals noch nicht in Kraft getretenen § 194 StPO nicht gerecht werden.

Das Gesetz sieht keine Übergangsbestimmung für derartige Fallkonstellationen vor. Zwar sind iSd § 516 Abs 1 StPO grundsätzlich die neuen Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Demzufolge steht dem Opfer und anderen Personen, die an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten, unter den weiteren Bedingungen des § 195 Abs 1 StPO ein Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens offen.

Die in § 195 Abs 2 StPO vorgesehene 14-Tagesfrist als zeitliche Grenze für die Antragstellung korreliert aber untrennbar mit der nach § 194 StPO vorgesehenen Aufklärung des Opfers über diese Befristung. Mangels entsprechender - im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht vorgegebener - Information der Berechtigten über eine fristgebundene Antragstellung kann somit nur die absolute 6-Monatsfrist als zeitliche Grenze für einen Antrag auf Fortführung Anwendung finden. In Anbetracht der im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abgelaufenen sechsmonatigen Frist des § 195 Abs 2 StPO hätte aber das Oberlandesgericht das Fortführungsbegehren nicht als unzulässig zurückweisen dürfen.

Eine konkrete Wirkung im Sinn des § 292 letzter Satz StPO war nicht einzuräumen, weil jede Weiterführung des Strafverfahrens - ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 193 StPO - einen Nachteil für einen allenfalls ausgeforschten Beschuldigten mit sich brächte (§ 292 StPO; vgl 13 Os 89/07y).

Anmerkung

E8974112Os172.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00172.08Y.1211.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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