TE Vfgh Erkenntnis 2007/2/27 B223/06 ua

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §5, §5a, §19, §21, §24b, §32a
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §76 Abs2 Z4
PersFrSchG 1988 Art1 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch Anordnung bzw Aufrechterhaltung der Schubhaft für einen -faktischen Abschiebeschutz genießenden - Asylwerber; Unterlassungjeglicher Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Abschlusses desAsylverfahrens bzw völliges Ignorieren des Parteivorbringensbetreffend die Aufhebung der Ausweisung und Zulassung desAsylverfahrens durch den unabhängigen Bundesasylsenat

Spruch

I. Den Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung wird stattgegeben.

II. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Bescheide in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 4.320,-

bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Juli 2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 12. August 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §5 Abs1 AsylG zurück und stellte fest, dass Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß §5a Abs1 AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen; die Ausweisung gilt gemäß §5a Abs4 AsylG auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen.

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS) vom 20. Jänner 2006 wurde der dagegen erhobenen Berufung gemäß §32a Abs1 iVm §24b Abs1 AsylG stattgegeben: Der Asylantrag wurde zugelassen, der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und der Antrag zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend führte der UBAS insbesondere aus, dass aufgrund eines - nicht unter das Neuerungsverbot des §32 Abs1 AsylG fallenden - "Befundberichts" einer Psychotherapeutin vom 9. Jänner 2006 medizinisch belegbare Tatsachen iSd §24b Abs1 AsylG vorlägen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte.

2. Mit Bescheid vom 10. Jänner 2006 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Baden, Außenstelle Traiskirchen, die Verhängung der Schubhaft gemäß §76 Abs2 Z4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG) zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt (im Folgenden: UVS), vom 26. Jänner 2006 und vom 6. Februar 2006 wurde den vom Beschwerdeführer (am 17. Jänner 2006 und am 27. Jänner 2006) eingebrachten Schubhaftbeschwerden gemäß §83 FPG keine Folge gegeben und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Begründend führt die belangte Behörde in den nahezu gleich lautenden Bescheiden u.a. aus, dass gegen den Beschwerdeführer eine - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung gemäß §5 Abs1 AsylG vorliege. Zudem habe das Bundesasylamt festgestellt, dass Polen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Auch wenn dieser Bescheid - angesichts der dagegen erhobenen, bis dato nicht erledigten Berufung - noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, erweise sich die Annahme der Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrags auf Grundlage des in Rede stehenden Bescheides als gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und würde über kein gültiges Reisedokument verfügen; zudem sei der Beschwerdeführer mittellos und habe keine Möglichkeit zur Annahme einer rechtmäßigen Beschäftigung.

Die belangte Behörde gelangte aufgrund dieses Sachverhalts zur Auffassung, dass die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gerechtfertigt sei. Die Anwendung eines gelinderen Mittels, insbesondere die Anordnung der Behörde, in bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, könne nicht sicherstellen, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren für die Behörde greifbar sei. Schließlich sei eine medizinische Betreuung auch während der Schubhaft gegeben, sodass der schlechte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seine Anhaltung in Schubhaft nicht ausschließe.

3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Verletzung in sonstigen Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird. Weiters wird jeweils die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung beantragt.

3.1. Begründend wird in der zu B223/06 protokollierten Beschwerde u.a. Folgendes ausgeführt:

"Unmittelbar nach Einbringung der Beschwerde an die belangte Behörde hatte der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.01.2006 die Zurückweisung des Asylantrages des BF gem. §5 AsylG 1997 behoben und das Verfahren sohin für zulässig erklärt.

Dennoch heißt es im nun angefochtenen Bescheid, die gegen den erstinstanzlichen Asylbescheid 'erhobene Berufung ist bis dato nicht erledigt'.

...

Zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde war der BF nicht mehr von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen, weil der Unabhängige Bundesasylsenat die Zurückweisung des Asylantrages (verbunden mit einer Ausweisung nach Polen) aufgehoben hatte.

...

Der BF hat mit präzisem Vorbringen ... dargetan, dass er sich während der gesamten Dauer seines Aufenthalts in Österreich ständig den Behörden zur Verfügung gehalten hat, und zwar auch über mehrere Monate nach Zustellung der gegen ihn erlassenen wenn auch nicht vollstreckbaren Ausweisung (...).

        Die belangte Behörde hat aber ... keinen wie immer gearteten

Ermittlungsschritt gesetzt, um die angebotenen Beweise aufzunehmen

oder das konkrete Vorbringen des BF zu überprüfen. ... Angesichts des

Beschwerdevorbringens, demzufolge sich der BF über Monate trotz schwebenden Ausweisungsverfahrens täglich den Behörden zur Verfügung gehalten hatte, wäre schon von Amts wegen zu erforschen gewesen, ob und welche Änderung im Verhalten des BF oder in der Verfahrenslage nunmehr die Verhängung der Schubhaft notwendig gemacht hätte.

Geradezu aktenwidrig scheint vor diesem Hintergrund die Begründung der belangten Behörde, bei der Anwendung eines gelinderen Mittels, 'insbesondere bei Anordnung der Behörde in bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen kann nicht sicher gestellt werden, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren für die Behörde greifbar ist'. Genau das Gegenteil - dass nämlich der BF sich ständig in bestimmten Räumen aufgehalten hat (...) und dort für die Behörde greifbar war, hatte der BF ja konkret dargetan und unter Beweis gestellt. ...

Zudem hat die belangte Behörde auch keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt, ob der angezogene Haftgrund (Sicherung der Ausweisung) zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung noch vorlag, obwohl dies schon durch den Akteninhalt (deutliche Hinweise auf eine bevorstehende Berufungsentscheidung ...) indiziert war, umso mehr noch durch das Beschwerdevorbringen, in welchem die lange Dauer des Berufungsverfahrens vor dem UBAS angesprochen war. Hätte die belangte Behörde diese Ermittlungen nicht in geradezu sorgloser Weise unterlassen, wäre sie auch zu einem anderen Bescheid gelangt (...), war doch das Asylverfahren des BF zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde zugelassen, die Ausweisung nicht mehr vollstreckbar oder gar durchführbar."

3.2. In der zu B291/06 protokollierten Beschwerde wird darüber hinaus Folgendes vorgebracht:

"Der BF hat darüber hinaus ... ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sein Verfahren nach dem AsylG (...) mittlerweile zugelassen ist - eine Ausweisung des BF konnte daher bis zur inhaltlichen Erledigung des Asylantrages gar nicht mehr in Betracht kommen. ...

Eine durchsetzbare bzw. vollstreckbare Ausweisung des BF käme erst wieder in Betracht, wenn über seinen Asylantrag rechtskräftig entschieden ist, auch in diesem Fall wäre allerdings §76 Abs2 Z4 FPG nicht (mehr) einschlägig. ...

...

Zum anderen hat die belangte Behörde offenbar völlig übersehen, dass der BF ausdrücklich vorgebracht hat, sein Asylverfahren wäre zugelassen - anders ist die Bezugnahme auf die 'noch nicht erledigte Berufung' nicht zu deuten.

Die Vorgangsweise der belangten Behörde, ohne nähere Prüfung der zweiten vom BF eingebrachten Beschwerde ihren 'alten' Bescheid derart zu kopieren, dass auf neue Tatsachen nicht nur nicht eingegangen wird, sondern die Bescheidbegründung an den in der zweiten Beschwerde neu vorgebrachten Tatsachen schlicht vorbeigeht, erscheint vor diesem Hintergrund grob fahrlässig."

Der Beschwerdeführer hegt zudem Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §76 Abs2 FPG, da das in §76 Abs1 FPG enthaltene Kriterium der "Notwendigkeit" der Schubhaft keine (ausdrückliche) Berücksichtigung in Abs2 leg.cit. finde.

4. Der UVS legte jeweils die Verwaltungsakten vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand.

II. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

1. Die gemäß §73 Abs2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen §§5, 5a, 19, 21, 24b und 32a des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, lauteten auszugsweise:

"Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit

oder wegen Unzuständigkeit auf Grund eines unmittelbar

anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union

§5. (1) Ein nicht gemäß §4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist."

"Gemeinsame Bestimmungen für unzulässige Asylanträge

§5a. (1) Die Zurückweisung des Antrages gemäß der §§4, 4a oder 5 ist mit einer Ausweisung zu verbinden.

(2) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß der §§4 oder 4a als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht im Verhalten des Fremden begründet sind, binnen zweier Monate nach Erlassung des Bescheides nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Das Asylverfahren dieser Fremden ist zulässig; ihnen ist eine Aufenthaltsberechtigungskarte (§24a) auszustellen und sie können einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden (§37b).

(3) Können Fremde, deren Asylantrag gemäß §5 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen nach Erlassung des Bescheides gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden, so tritt dieser außer Kraft. Bis zur Entscheidung, ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Norwegen oder Island zur Behandlung des Asylantrages zuständig ist, können diese Fremden einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden (§37b).

(4) Eine Ausweisung gemäß Abs1 gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den bezeichneten Staat."

"Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens

§19. (1) Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben, können bis zur Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte oder bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).

§17 gilt.

        (2) bis (3) ..."

                  "Schutz vor Aufenthaltsbeendigung

        §21. (1) Auf Fremde, die faktischen Abschiebeschutz im Sinne

des §19 Abs1 genießen, oder denen als Asylwerber eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt wurde, finden die §§36 Abs2 Z7 sowie 61 bis 63 FrG keine Anwendung. §61 FrG findet jedoch Anwendung, wenn der Asylantrag von einem Fremden gestellt wird, über den vor Antragstellung die Schubhaft verhängt wurde und diese aufrecht ist.

(2) Fremde gemäß Abs1 dürfen nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgeschoben oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten dieser Fremden an den Herkunftsstaat ist nicht zulässig. Daten, die erforderlich sind, um die zur Einreise notwendigen Bewilligungen zu beschaffen, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - abgewiesen oder zurückgewiesen worden ist und das Ergebnis der Prüfung, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, dem nicht entgegensteht und die Identität des Asylwerbers nicht geklärt ist."

"Folteropfer und Traumatisierte

§24b. (1) Ergeben sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§24a) medizinisch belegbare Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse in Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte, ist das Verfahren zuzulassen und der Asylwerber kann einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden. In dieser und im weiteren Verlauf des Asylverfahrens ist auf die besonderen Bedürfnisse des Asylwerbers Bedacht zu nehmen.

(2) bis (3) ..."

"§32a. (1) Der Berufung ist stattzugeben, wenn die Feststellung der Behörde, der Antrag sei zurückzuweisen (§§4, 4a und 5) nicht zutrifft. In diesen Fällen hat die Berufungsbehörde den Antrag zuzulassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

(2) bis (3) ..."

2. Das gemäß §73 Abs1 mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, enthält folgende Übergangsbestimmungen:

"Übergangsbestimmungen

§75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. §44 AsylG 1997 gilt. Die §§24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. §27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. §57 Abs5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs1. Ein nach dem AsylG 1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs1.

(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.

(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§68 AVG).

(5) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu keiner Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist, der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.

(6) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt."

3. Die mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen §§76, 77, 80, 82 und 124 FPG lauten:

"8. Abschnitt

Schubhaft und gelinderes Mittel

Schubhaft

§76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß §10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.

gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot §60) verhängt worden ist oder

4.

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß §57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß §57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs2 vor, gilt die Schubhaft als nach Abs2 verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs2 ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß '82 angefochten werden."

"Gelinderes Mittel

§77. (1) Die Behörde kann von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des §99 Abs1 Z1 von Amts wegen erfolgt.

(3) Als gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zur Behörde, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt §80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung, der Zurückschiebung oder Durchbeförderung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten."

"Dauer der Schubhaft

§80. (1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert.

(2) Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs3 und 4 insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß §51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1.

weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2.

weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3.

weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§13) widersetzt,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß §76 Abs2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrecht erhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß §76 Abs2 verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs4 Z1 bis 3 vor. Wird der Berufung gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß §37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zu[r] Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenates aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der unabhängige Bundesasylsenat eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt.

(6) Soll der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach alle acht Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(7) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen."

"9. Hauptstück

Besonderer Rechtsschutz

Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat

§82. (1) Der Fremde hat das Recht, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.

wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.

wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

              3.              wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

(2) Die Beschwerde kann auch bei der Behörde eingebracht werden, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Erfolgt die angefochtene Anhaltung in Vollziehung eines Schubhaftbescheides, kann die Beschwerde auch bei der Behörde eingebracht werden, die den Bescheid erlassen hat.

(3) Wird die Beschwerde bei der Behörde gemäß Abs2 eingebracht, hat diese dafür zu sorgen, dass sie, sofern die Anhaltung des Beschwerdeführers nicht schon vorher geendet hat, dem unabhängigen Verwaltungssenat spätestens zwei Werktage nach dem Einlangen vorliegt. Die Behörde, die den Beschwerdeführer anhält, hat dem unabhängigen Verwaltungssenat das Ende der Anhaltung während des Beschwerdeverfahrens unverzüglich mitzuteilen.

(4) Hat die Anhaltung des Fremden hingegen schon vor Ablauf der Frist des Abs3 geendet, ist die Behörde gemäß Abs2 verpflichtet, die Beschwerde dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne unnötigen Aufschub vorzulegen."

"Verweisungen

§124. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes."

III. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe liegen vor; die Verfahrenshilfe war daher jeweils im Umfang der Gebührenbefreiung zu gewähren.

IV. Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - zulässigen - Beschwerden erwogen:

1. Der Verfassungsgerichtshof vermag die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §76 Abs2 FPG - angesichts der verpflichtenden Berücksichtigung des in Art1 Abs3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft durch die zuständigen Behörden - nicht zu teilen (vgl. dazu etwa VfGH 24. Juni 2006, B362/06).

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander könnte im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur) nur vorliegen, wenn die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Ein solcher, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der belangten Behörde in den vorliegenden Beschwerdefällen vorzuwerfen:

Mit Bescheid des UBAS vom 20. Jänner 2006 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. August 2005 gemäß §32a Abs1 iVm §24b Abs1 AsylG stattgegeben; der Asylantrag wurde zugelassen, der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und der Antrag zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der UVS ist in den nunmehr angefochtenen Bescheiden demgegenüber davon ausgegangen, dass die "gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ... bis dato nicht erledigt (ist)", obzwar in der zweiten Schubhaftbeschwerde vom 27. Jänner 2006 ausdrücklich auf den die Berufung erledigenden Bescheid des UBAS hingewiesen wurde. Dieses Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde - im (zweiten) angefochtenen Bescheid vom 6. Februar 2006 - jedoch völlig ignoriert, obwohl sich im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung faktischen Abschiebeschutz gemäß §19 Abs1 AsylG genießt, die Frage stellt, welche Rechtsfolgen mit der Aufhebung der gemäß §5a Abs1 AsylG verfügten Ausweisung und der Zulassung des Asylverfahrens verbunden sind (vgl. etwa §21 Abs1 AsylG, §80 FPG).

Aber auch hinsichtlich des (ersten) angefochtenen Bescheides vom 26. Jänner 2006 liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der UVS seine - für die Frage der Rechtmäßigkeit der Schubhaft maßgebliche - Behauptung, wonach das Berufungsverfahren zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht abgeschlossen war, überprüft hat.

Die belangte Behörde hat dadurch Willkür geübt, dass sie jegliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen hat. Zudem hat sie keine nachvollziehbare Begründung dahingehend vorgenommen, weshalb die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Schubhaft - ungeachtet der Berufungsentscheidung des UBAS - erforderlich war, obgleich es die Unterbringung des Beschwerdeführers möglich gemacht hätte, die Ergebnisse des Verfahrens (weiterhin) in der EAST Traiskirchen abzuwarten (zur Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist, vgl. etwa VfGH 24. Juni 2006, B362/06 mwH). Der belangten Behörde sind insofern in die Verfassungssphäre reichende Fehler unterlaufen.

Der Beschwerdeführer ist sohin durch die angefochtenen Bescheide in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

4. Die Bescheide waren daher aufzuheben.

V. 1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 720,-

enthalten.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Asylrecht, Bescheidbegründung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B223.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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