Norm
StGB §127 GRechtssatz
Durch ein in deren Wegnahme bestehendes Unterdrücken von Kennzeichentafeln (§ 49 KFG 1967) wird Diebstahl (§ 127 StGB) nicht begründet.Durch ein in deren Wegnahme bestehendes Unterdrücken von Kennzeichentafeln (Paragraph 49, KFG 1967) wird Diebstahl (Paragraph 127, StGB) nicht begründet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126372Im RIS seit
20.01.2011Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015