Norm
Rom II-VO Art6 Abs1Rechtssatz
Auf lauterkeitsrechtliche Ansprüche ist das Marktortrecht anzuwenden. Das kann bei Handlungen, die sich auf dem Markt mehrerer Staaten auswirken, zu einer Beurteilung nach mehreren Rechten führen („Mosaikbetrachtung“). Faktisch setzt sich in einem solchen Fall bei unteilbaren Wettbewerbsverstößen das strengste Recht durch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127138Im RIS seit
24.10.2011Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016