RS OGH 2025/6/24 4Ob82/12f; 4Ob140/13m; 4Ob18/22h; 4Ob206/22f; 4Ob132/24a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2025
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Norm

MSchG §10a Z2
MSchG §10a Z4
PatG §22 Abs1
  1. MSchG § 10a heute
  2. MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
  1. MSchG § 10a heute
  2. MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Das Vorliegen einer Markenverletzung durch Werbung im Internet setzt einen über die bloße Abrufbarkeit einer Website hinausgehenden Inlandsbezug voraus.

Entscheidungstexte

  • RS0127999">4 Ob 82/12f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 82/12f
    Beisatz: Im Sinn von L'Oréal/eBay, Rs C?234/09, ist zu verlangen, dass sich die Website zumindest auch an inländische Nutzer richtet. Diese Frage ist objektiv zu beurteilen. Sie wird nur dann zu bejahen sein, wenn ein wirtschaftlich relevanter Inlandsbezug, also eine nicht bloß unerhebliche Auswirkung der Werbung auf den inländischen Markt (ein „commercial effect“) vorliegt oder wenigstens realistischerweise zu erwarten ist. (T1)
    Beisatz: Als Beurteilungskriterien sind ua die Top?level?Domain, die Sprache der Website, deren Inhalt und die wirtschaftliche Ausrichtung des Unternehmens heranzuziehen. (T2)
    Beisatz: Auch für Lauterkeitsverstöße im Internet ist Voraussetzung, dass sich das beanstandete Verhalten auf dem österreichischen Markt nicht bloß unerheblich auswirkt. (T3); Veröff: SZ 2012/69
  • RS0127999">4 Ob 140/13m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 140/13m
    Vgl auch; Beisatz: Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch ein im Ausland gesetztes Verhalten wegen seiner Auswirkung auf das Inland in ein Schutzrecht eingreifen kann. (T4)
    Beisatz: Beim Feilhalten auf einer Messe im Ausland fehlt ein der Abrufbarkeit im Internet vergleichbarer objektiver Anknüpfungspunkt zum Inland. (T5)
    Beisatz: Hier: Keine Patentrechtsverletzung nach § 22 Abs 1 PatG. (T6)
  • RS0127999">4 Ob 18/22h
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 18/22h
    Beis wie T2
  • RS0127999">4 Ob 206/22f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 206/22f
    Beisatz: Hier: Dass einem „commercial effect“ im Sinne einer nicht unerheblichen Auswirkung auf das Inland, der dadurch vorliege, dass eine Im Internet angebotene Dienstleistung rechtmäßig im Inland erbracht werden könne, bei der Beurteilung der kommerziellen Wirkung Relevanz zukommen mag, bedeutet nicht, dass allein dieser Umstand schon eine solche Wirkung begründet. (T7)
  • RS0127999">4 Ob 132/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 4 Ob 132/24a
    vgl aber; Beisatz: Keine Übertragbarkeit dieser Rechtsgrundsätze auf das Urheberrecht (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127999

Im RIS seit

03.09.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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