Norm
Rom II-VO Art4Rechtssatz
Für betriebsbezogene Lauterkeitsverstöße (etwa aufgrund von Betriebsspionage) verweist Art 6 Abs 2 Rom II-VO auf die allgemeine Deliktskollisionsnorm des Art 4 Rom II-VO. Daher sind jedenfalls die dort vorgesehenen Ausweichklauseln anzuwenden. Der Erfolgsort iSv Art 4 Abs 1 Rom II-VO liegt bei betriebsbezogenen Lauterkeitsverstößen grundsätzlich bei der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des beeinträchtigten Mitbewerbers; unter Umständen kann auch ein anderer Ort maßgebend sein, an dem die erste Verletzung von Rechtsgütern des Geschädigten erfolgte.Für betriebsbezogene Lauterkeitsverstöße (etwa aufgrund von Betriebsspionage) verweist Artikel 6, Absatz 2, Rom II-VO auf die allgemeine Deliktskollisionsnorm des Artikel 4, Rom II-VO. Daher sind jedenfalls die dort vorgesehenen Ausweichklauseln anzuwenden. Der Erfolgsort iSv Artikel 4, Absatz eins, Rom II-VO liegt bei betriebsbezogenen Lauterkeitsverstößen grundsätzlich bei der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des beeinträchtigten Mitbewerbers; unter Umständen kann auch ein anderer Ort maßgebend sein, an dem die erste Verletzung von Rechtsgütern des Geschädigten erfolgte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127292Im RIS seit
09.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013