RS OGH 2013/2/12 4Ob12/11k, 4Ob237/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2013
beobachten
merken

Norm

Rom II-VO Art4
Rom II–VO §6 Abs2

Rechtssatz

Für betriebsbezogene Lauterkeitsverstöße (etwa aufgrund von Betriebsspionage) verweist Art 6 Abs 2 Rom II-VO auf die allgemeine Deliktskollisionsnorm des Art 4 Rom II-VO. Daher sind jedenfalls die dort vorgesehenen Ausweichklauseln anzuwenden. Der Erfolgsort iSv Art 4 Abs 1 Rom II-VO liegt bei betriebsbezogenen Lauterkeitsverstößen grundsätzlich bei der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des beeinträchtigten Mitbewerbers; unter Umständen kann auch ein anderer Ort maßgebend sein, an dem die erste Verletzung von Rechtsgütern des Geschädigten erfolgte.Für betriebsbezogene Lauterkeitsverstöße (etwa aufgrund von Betriebsspionage) verweist Artikel 6, Absatz 2, Rom II-VO auf die allgemeine Deliktskollisionsnorm des Artikel 4, Rom II-VO. Daher sind jedenfalls die dort vorgesehenen Ausweichklauseln anzuwenden. Der Erfolgsort iSv Artikel 4, Absatz eins, Rom II-VO liegt bei betriebsbezogenen Lauterkeitsverstößen grundsätzlich bei der Hauptniederlassung oder der betroffenen Zweigniederlassung des beeinträchtigten Mitbewerbers; unter Umständen kann auch ein anderer Ort maßgebend sein, an dem die erste Verletzung von Rechtsgütern des Geschädigten erfolgte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127292

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten