Norm
StPO §271 Abs6Rechtssatz
Wird einem Angeklagten oder seinem Verteidiger entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 271 Abs 6 letzter Satz StPO das Protokoll der Hauptverhandlung nicht spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Urteils zugestellt, ändert dies nicht die Rechtsmittelfrist des § 285 Abs 1 StPO. Würden durch die verspätete Zustellung des Protokolls bereits Verteidigungsrechte beeinträchtigt, kann dem durch den Rechtsbehelf des § 364 StPO - außer es läge diesen ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last - begegnet werden.Wird einem Angeklagten oder seinem Verteidiger entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO das Protokoll der Hauptverhandlung nicht spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Urteils zugestellt, ändert dies nicht die Rechtsmittelfrist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO. Würden durch die verspätete Zustellung des Protokolls bereits Verteidigungsrechte beeinträchtigt, kann dem durch den Rechtsbehelf des Paragraph 364, StPO - außer es läge diesen ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last - begegnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124686Im RIS seit
21.05.2009Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019