RS OGH 2018/12/11 11Os19/09t (11Os20/09i, 11Os21/09m), 14Os48/09d, 13Os142/09w, 14Os145/14a, 12Os92/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2018
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Norm

StPO §271 Abs6
StO §285 Abs1
  1. StPO § 271 heute
  2. StPO § 271 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StPO § 271 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 271 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 271 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StPO § 271 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 271 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Wird einem Angeklagten oder seinem Verteidiger entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 271 Abs 6 letzter Satz StPO das Protokoll der Hauptverhandlung nicht spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Urteils zugestellt, ändert dies nicht die Rechtsmittelfrist des § 285 Abs 1 StPO. Würden durch die verspätete Zustellung des Protokolls bereits Verteidigungsrechte beeinträchtigt, kann dem durch den Rechtsbehelf des § 364 StPO - außer es läge diesen ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last - begegnet werden.Wird einem Angeklagten oder seinem Verteidiger entgegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO das Protokoll der Hauptverhandlung nicht spätestens zugleich mit der Ausfertigung des Urteils zugestellt, ändert dies nicht die Rechtsmittelfrist des Paragraph 285, Absatz eins, StPO. Würden durch die verspätete Zustellung des Protokolls bereits Verteidigungsrechte beeinträchtigt, kann dem durch den Rechtsbehelf des Paragraph 364, StPO - außer es läge diesen ein Versehen nicht bloß minderen Grades zur Last - begegnet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124686

Im RIS seit

21.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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