RS OGH 2019/5/7 9Ob50/09g, 6Ob235/09s, 7Ob165/10f, 8Ob45/13w, 2Ob171/12d, 4Ob182/12m, 4Ob89/13m, 4Ob

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Veröffentlicht am 07.05.2019
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Norm

WAG §20 Abs1 Z4
WAG §23b
WAG §23c
WAG §23d
WAG §23e
WAG 2007 §75
  1. WAG Art. 1 § 23b gültig von 01.05.1999 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007
  1. WAG Art. 1 § 23c gültig von 01.04.2002 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007
  2. WAG Art. 1 § 23c gültig von 01.05.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999
  1. WAG Art. 1 § 23d gültig von 01.04.2002 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007
  2. WAG Art. 1 § 23d gültig von 01.05.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999
  1. WAG Art. 1 § 23e gültig von 01.04.2002 bis 31.10.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2007
  2. WAG Art. 1 § 23e gültig von 01.05.1999 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999

Rechtssatz

Das „direkte“ Halten von Geldern und Finanzinstrumenten durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen löst die Entschädigungshaftung aus, wenn die Mittel wegen des Konkurses nicht mehr an die Anleger zurückgeführt werden können. Ein unmittelbares verpöntes Halten durch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen liegt aber auch dann vor, wenn dieses zunächst vereinbarungsgemäß vorgenommene Veranlagungen (teilweise) wieder rückgängig macht und im Zuge der Veranlagung geschaffene Finanzinstrumente veräußert und selbst den Erlös vereinnahmt, anstelle diese Mittel an die Anleger zurückzuführen. Wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen bzw seine Organe so Einfluss auf einen Dritten nehmen, dass Zahlungen nicht widmungsgemäß einem Wertpapierverrechnungskonto der Anleger gutgeschrieben oder an diese abgeführt, sondern einem Dritten zugeführt werden, kann noch eine dritte Fallkonstellation für ein haftungsbegründendes Halten gegeben sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126148

Im RIS seit

22.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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