TE OGH 2013/8/27 4Ob40/13f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.08.2013
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** H*****, vertreten durch Salpius Rechtsanwalts GmbH in Salzburg, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 20.000 EUR sA, im Verfahren über die Revisionen der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. September 2012, GZ 2 R 173/12v-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 29. Mai 2012, GZ 29 Cg 205/10g-15, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 18. Juni 2013, 4 Ob 40/13f, wird dahin berichtigt und ergänzt, dass die beiden ersten Sätze des Spruchs nunmehr richtig und vollständig zu lauten haben:

„Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.“

Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die offenbare Unrichtigkeit im Spruch war gemäß § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Die offenbare Unrichtigkeit im Spruch war gemäß Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Textnummer

E105340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0040OB00040.13F.0827.000

Im RIS seit

09.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten