Norm
WAG 2007 §75Rechtssatz
Die Entschädigungspflicht umfasst auch die Vermittlung von Wertpapieren, wenn dies zum unmittelbaren oder mittelbaren Halten von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten führt. Für Schuldverschreibungen besteht keine Ausnahme von der Entschädigungspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128910Im RIS seit
20.08.2013Zuletzt aktualisiert am
25.07.2019