RS OGH 2019/5/7 8Ob45/13w, 4Ob89/13m, 6Ob98/13z, 8Ob45/15y, 7Ob116/15g, 6Ob119/15s, 1Ob117/18i, 10Ob

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Veröffentlicht am 07.05.2019
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Rechtssatz

Die Entschädigungspflicht umfasst auch die Vermittlung von Wertpapieren, wenn dies zum unmittelbaren oder mittelbaren Halten von Kundengeldern oder Finanzinstrumenten führt. Für Schuldverschreibungen besteht keine Ausnahme von der Entschädigungspflicht.

Entscheidungstexte

  • RS0128910">8 Ob 45/13w
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 45/13w
    Veröff: SZ 2013/54
  • RS0128910">4 Ob 89/13m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 89/13m
    Auch
  • RS0128910">6 Ob 98/13z
    Entscheidungstext OGH 09.09.2013 6 Ob 98/13z
    Auch
  • RS0128910">8 Ob 45/15y
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 45/15y
    Auch; Beisatz: Auch das mittelbare Halten von Kundenvermögen über einen Dritten ist verpönt, wenn dieser Dritte nach den Wertungen der Entschädigungsnormen der Wertpapierfirma zuzurechnen ist. Ein solches mittelbares Halten liegt etwa vor, wenn sich nicht die Wertpapierfirma selbst, sondern ein mit ihr verbundener Rechtsträger die Kundengelder oder Finanzinstrumente aneignet. In Betracht kommt vor allem eine (rechtliche oder wirtschaftliche) Verflechtung der beiden Rechtsträger im Sinn einer Beherrschung oder einer weitgehenden Identität der Eigentümer, sodass von einer wirtschaftlichen Einheit und einer abgestimmten Willensbildung auszugehen ist. (T1)
  • RS0128910">7 Ob 116/15g
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 116/15g
    Auch
  • RS0128910">6 Ob 119/15s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 119/15s
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Rückforderungsansprüche können sich außer aus den vertraglichen Regelungen auch aus dem Schadenersatz-, Bereicherungs- oder Sachenrecht ergeben. (T2)
    Beisatz: Die Höhe des Ersatzanspruchs wird durch die Gesamtkaufsumme des Anlegers bestimmt. (T3)
  • RS0128910">1 Ob 117/18i
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 117/18i
    Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Abschlussvermittlung setzt ein privatrechtliches Verhältnis über die Anbahnung einer Geschäftsgelegenheit zum Erwerb oder zur Veräußerung von Finanzinstrumenten heraus. Die Organisation des Verkaufs von Wertpapieren über die Börse als „besondere Vertriebsschiene“ ohne Vereinbarung mit dem Anleger fällt nicht darunter. (T4)
  • RS0128910">10 Ob 4/19i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 Ob 4/19i
    Ähnlich; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128910

Im RIS seit

20.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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