RS OGH 2024/8/26 2Ob142/10m; 9Ob76/10g; 8ObA65/11h; 10ObS35/12p; 5Ob49/12k; 3Ob139/12f; 6Ob193/12v;

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Veröffentlicht am 26.08.2024
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Norm

MRK Art6 II5a4
MRK Art6 II7
ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2009 §480
ZPO §480
  1. ZPO § 480 heute
  2. ZPO § 480 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 480 gültig von 01.03.1919 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Die durch das Budgetbegleitgesetz 2009 herbeigeführte Änderung des § 480 ZPO, mit der die Möglichkeit eines Antrags auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung aufgehoben und wonach eine mündliche Berufungsverhandlung nur noch erforderlichenfalls ? etwa aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache ? von Amts wegen anzuberaumen ist, verstößt nicht gegen Art 6 MRK und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.Die durch das Budgetbegleitgesetz 2009 herbeigeführte Änderung des Paragraph 480, ZPO, mit der die Möglichkeit eines Antrags auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung aufgehoben und wonach eine mündliche Berufungsverhandlung nur noch erforderlichenfalls ? etwa aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache ? von Amts wegen anzuberaumen ist, verstößt nicht gegen Artikel 6, MRK und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Beweiswiederholung, Beweisergänzung, Berufungsverhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126298

Im RIS seit

15.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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