Norm
MRK Art6 II5a4Rechtssatz
Die durch das Budgetbegleitgesetz 2009 herbeigeführte Änderung des § 480 ZPO, mit der die Möglichkeit eines Antrags auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung aufgehoben und wonach eine mündliche Berufungsverhandlung nur noch erforderlichenfalls ? etwa aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache ? von Amts wegen anzuberaumen ist, verstößt nicht gegen Art 6 MRK und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.Die durch das Budgetbegleitgesetz 2009 herbeigeführte Änderung des Paragraph 480, ZPO, mit der die Möglichkeit eines Antrags auf Abhaltung einer Berufungsverhandlung aufgehoben und wonach eine mündliche Berufungsverhandlung nur noch erforderlichenfalls ? etwa aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache ? von Amts wegen anzuberaumen ist, verstößt nicht gegen Artikel 6, MRK und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Beweiswiederholung, Beweisergänzung, BerufungsverhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126298Im RIS seit
15.12.2010Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024