Entscheidungsdatum
16.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G312 2318226-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der ungarischen Staatsangehörigen XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Johannes AIGNER, Mag. Julia HUBER RAe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Mag. Johannes AIGNER, Mag. Julia HUBER RAe, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2026, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) wurde gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) wurde gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF am XXXX .2025 kontrolliert worden sei, als sie eine andere Prostituierte mit ihrem Fahrzeug zu einem sogenannten Hausbesuch brachte, sie sei schließlich am 13.05.2025 bei der Hausübung der illegalen Prostitution betreten worden. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass sie über die kostenpflichtige Website booksusi.com für sexuelle Dienste geworben habe. Sie absolviere keine vorgeschriebenen gesundheitlichen Vorsorgeuntersuchungen und betreibe somit illegale Prostitution außerhalb von behördlich, bewilligter Bordellen. Trotz Aufgriff und Anzeige führte sie ihr Verhalten weiter beharrlich fort und stellt damit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF am römisch 40 .2025 kontrolliert worden sei, als sie eine andere Prostituierte mit ihrem Fahrzeug zu einem sogenannten Hausbesuch brachte, sie sei schließlich am 13.05.2025 bei der Hausübung der illegalen Prostitution betreten worden. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass sie über die kostenpflichtige Website booksusi.com für sexuelle Dienste geworben habe. Sie absolviere keine vorgeschriebenen gesundheitlichen Vorsorgeuntersuchungen und betreibe somit illegale Prostitution außerhalb von behördlich, bewilligter Bordellen. Trotz Aufgriff und Anzeige führte sie ihr Verhalten weiter beharrlich fort und stellt damit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Ihre sofortige Ausreise sei dringend erforderlich, da ihr Gesamtverhalten– sie gehe, teils unter Umgehung des Meldegesetzes, im Bundesgebiet der Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen nach und halte sich ausschließlich deshalb in Österreich auf – die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sie übe diese Prostitution aus, ohne die für die Ausübung der Prostitution vorgeschriebenen Untersuchungen nach dem Aidsgesetz und der Verordnung des BM für Gesundheit aus. Ihr Verhalten stelle eine gegenwärtige erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten, berühre.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF mittlerweile eine Jobzusage habe, welche keine irgendartigen Tätigkeiten im Bereich Prostitution umfasse. Sie habe sich bereits einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, das Ergebnis werde in einem vorgelegt. Die BF verfüge über die Ausbildung als Altenpflegerin und sei primär mit ihrer Freundin nach Österreich gekommen, um eine Festanstellung zu finden. Da dies sich schwieriger gestaltete, seien die beiden auf die Idee gekommen, quasi als Excortdame sich eine finanzielle Brücke zu verschaffen. Sie habe jedoch primär als Chauffeurin für die anderen beiden Damen gedient und habe beschlossen, nachdem immer öfter von den anderen Damen immer mehr Termine vereinbart worden seien, alleine auf Jobsuche zu gehen. Das Profil auf der Plattform sei daher gelöscht worden und sie habe sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Sie habe nie die Absicht gehabt, andere Menschen zu gefährden. Sie habe sich während ihres Aufenthalts ein gutes soziales Netzwerk aufgebaut, auch lege keine Verurteilung im strafrechtlichen Sinne vor. Sie beantrage daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und das Verfahren einzustellen in eventu den aberkannten Durchsetzungsaufschub zu erteilen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 29.08.2025, G312 2318226-1/2Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt 2.). Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 29.08.2025, G312 2318226-1/2Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt 2.).
Am 21.01.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF und ihre Rechtsvertreter unentschuldigt nicht teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist ungarische Staatsbürgerin, somit EU-Bürgerin, am XXXX in XXXX , Ungarn, geboren und ledig. Sie ist gesund und arbeitsfähig, absolvierte im Herkunftsstaat eine Ausbildung zur Altenpflegerin.1.1. Die Beschwerdeführerin (BF) ist ungarische Staatsbürgerin, somit EU-Bürgerin, am römisch 40 in römisch 40 , Ungarn, geboren und ledig. Sie ist gesund und arbeitsfähig, absolvierte im Herkunftsstaat eine Ausbildung zur Altenpflegerin.
Sie wurde am XXXX der Ausübung der Wohnungsprostitution im Bundesgebiet, ohne Wohnsitzmeldung und ohne Nachweis der laufenden vorgeschriebenen gesetzlichen Untersuchungen, betreten. Sie wurde aufgrund dessen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz und dem Tiroler LandespolizeiG angezeigt und bestraft. Sie wurde am römisch 40 der Ausübung der Wohnungsprostitution im Bundesgebiet, ohne Wohnsitzmeldung und ohne Nachweis der laufenden vorgeschriebenen gesetzlichen Untersuchungen, betreten. Sie wurde aufgrund dessen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz und dem Tiroler LandespolizeiG angezeigt und bestraft.
Trotzdem verblieb sie weiterhin in Österreich und ging der illegalen Prostitution (weiterhin ohne vorgeschriebene, gesetzliche Untersuchungen) nach.
Am 13.05.2025 wurde ihr ein Parteiengehör zum laufenden Verfahren vor dem BFA zugestellt, sie gab bis dato dazu keine Stellungnahme ab.
Mit XXXX 2025 meldete sich die BF mit Hauptwohnsitz in XXXX an und wurde am XXXX .2025 erneut bei der Ausübung der Prostitution ohne die gesetzlich geforderten Untersuchungen betreten und zur Anzeige gebracht. Am XXXX wurde gegen die BF Anklage gemäß § 146 StGB erhoben. Mit römisch 40 2025 meldete sich die BF mit Hauptwohnsitz in römisch 40 an und wurde am römisch 40 .2025 erneut bei der Ausübung der Prostitution ohne die gesetzlich geforderten Untersuchungen betreten und zur Anzeige gebracht. Am römisch 40 wurde gegen die BF Anklage gemäß Paragraph 146, StGB erhoben.
Gegen sie scheint in der Schweiz eine Verurteilung unter einem ihrer Alias wegen gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung vom 08.10.2023 auf.
Mit verfahrensgegenständlich, bekämpften Bescheid vom XXXX wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde ihr persönlich am 25.07.2025 durch die PI Organe zugestellt. Mit verfahrensgegenständlich, bekämpften Bescheid vom römisch 40 wurde gegen die BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde ihr persönlich am 25.07.2025 durch die PI Organe zugestellt.
Die BF ist bis dato strafrechtlich in Österreich unbescholten, geht hier keiner geregelten legalen Arbeit nach, verfügt über keine Anmeldebescheinigung nach dem NAG und über keine, für Österreich gültige Sozial- und Krankenversicherung. Sie ist hier weder beruflich noch sozial verankert und verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörige.
Die BF wurde bereits in ihren Herkunftsstaat abgeschoben.
Das Verhalten der BF stellt eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich weitgehend widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.1. Die im Spruch angeführte Identität der BF ergibt sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt und der im Akt befindlichen Auszüge aus dem Informationsverbundsystem.
Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass die BF seit 19.05.2025 über eine behördliche Wohnsitzmeldung in Innsbruck/Österreich verfügt.
2.2. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, ihrer Schulausbildung, ihren Sprachkenntnissen, ihrem Gesundheitszustand und dem Umstand, dass sie zwecks Arbeitsuche nach Österreich gekommen ist, basieren auf ihren diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde bzw. in der Beschwerdeverhandlung. Zudem ist davon auszugehen, dass sie der ungarischen Sprache mächtig ist, zumal sie bis zu ihrer Einreise nach Österreich in Ungarn gelebt hat.
Die mangelnden, legalen Erwerbstätigkeiten der BF im Bundesgebiet werden durch den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug belegt, sowie der Abschlussberichte der entsprechenden PIs.
2.3. Die bisherige Unbescholtenheit der BF im Bundesgebiet sind dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen.
2.4. Die Ausübung der illegalen Prostitution der BF resultieren auf ihre Betretungen durch Polizeiorgane bei der Ausübung der illegalen Prostitution, Anzeigen, Vormerkungen sowie die weitere Fortführung der illegalen Prostitution sowie Kundenakquise durch die einschlägige Blattform „booksusi“ erheben sich aus dem Akteninhalt. Die weiteren Anzeigen, ihre Festnahme und schließlich Abschiebung in den Herkunftsstaat am XXXX .2025 ergibt sich aus ebenfalls aus dem Akteninhalt.2.4. Die Ausübung der illegalen Prostitution der BF resultieren auf ihre Betretungen durch Polizeiorgane bei der Ausübung der illegalen Prostitution, Anzeigen, Vormerkungen sowie die weitere Fortführung der illegalen Prostitution sowie Kundenakquise durch die einschlägige Blattform „booksusi“ erheben sich aus dem Akteninhalt. Die weiteren Anzeigen, ihre Festnahme und schließlich Abschiebung in den Herkunftsstaat am römisch 40 .2025 ergibt sich aus ebenfalls aus dem Akteninhalt.
2.5. Der Schriftsatz bezüglich der Einräumung eines Parteigehörs des BFA sowie die persönliche Übergabe bei der Amtshandlung am 13.05.2025 sind aktenkundig, ebenso, dass die BF keine Stellungnahme abgeben hat. Ihre erste Äußerung erfolgte im Rahmen der Beschwerdeeinbringung.
2.6. Die mangelnden familiären, sozialen oder sonstigen nennenswerten Anbindungen in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich gleichlautenden Angaben im Verfahren.
2.7. Die Feststellungen zum Verbleib ihrer Angehörigen ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
2.8. Die festgestellte Gefahr des BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ergibt sich insbesondere aufgrund der von der BF begangenen Gesamtverhalten – sie geht, teils unter Umgehung des Meldegesetzes - im Bundesgebiet der Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen nach und halte sich ausschließlich deshalb in Österreich auf. Sie übt diese Prostitution aus, ohne die für die Ausübung der Prostitution vorgeschriebenen Untersuchungen nach dem Aidsgesetz und der Verordnung des BM für Gesundheit zu absolvieren.
Ihr Verhalten stellt damit eine gegenwärtige erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten, berührt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 29.08.2025, G312 2318226-1/2Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt 2.). 3.1. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 29.08.2025, G312 2318226-1/2Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.), die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkt 2.).
Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.Gegenstand dieses Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung des Aufenthaltsverbotes):
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise:
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei
Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:
(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. (…)(…) 3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…)
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist als ungarische Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF ist als ungarische Staatsangehörige sohin EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Da sich die BF erstmals im Mai 2025 in Österreich aufgehalten hat und mit November 2025 bereits wieder in ihren Herkunftsstaat abgeschoben wurde, ist der einfache Prüfungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Art. 28 Abs. 3 lit. a Richtlinie 2004/38/EG zu prüfen, nämlich ob die BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt.Da sich die BF erstmals im Mai 2025 in Österreich aufgehalten hat und mit November 2025 bereits wieder in ihren Herkunftsstaat abgeschoben wurde, ist der einfache Prüfungsmaßstab gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Litera a, Richtlinie 2004/38/EG zu prüfen, nämlich ob die BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt.
Gegen eine Unionsbürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG nur dann zulässig, wenn ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).Gegen eine Unionsbürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG nur dann zulässig, wenn ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0380).
Der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") kann bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen (vgl. VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233; VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0017; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103; VwGH vom 21.03.2024, Zl. Ra 2022/21/0146)Der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FrPolG 2005 ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") kann bei mehrfachen Verstößen gegen das Geschlechtskrankheitengesetz erfüllt sein, weil die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens erheblich gefährdet und ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten verletzt wird, wenn aus dem Verhalten der Fremden abzuleiten ist, dass sie weiterhin Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu regelmäßigen amtsärztlichen Untersuchungen fristgerecht nachzukommen vergleiche VwGH 7.5.2014, 2013/22/0233; VwGH 28.1.2016, Ra 2016/21/0017; VwGH 2.9.2021, Ra 2021/21/0103; VwGH vom 21.03.2024, Zl. Ra 2022/21/0146)
Die BF wurde im Bundesgebiet am XXXX .2025 kontrolliert, als sie eine andere Prostituierte mit ihrem Fahrzeug zu einem sogenannten Hausbesuch brachte, wurde schließlich am XXXX .2025 selbst bei der Hausübung der illegalen Prostitution betreten. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass sie über die kostenpflichtige Website booksusi.com für sexuelle Dienste wirbt. Sie absolviert keine vorgeschriebenen gesundheitlichen Vorsorgeuntersuchungen und betreibt somit illegale Prostitution außerhalb von behördlich, bewilligter Bordellen. Trotz Aufgriff und Anzeige – somit Aufklärung über ihr illegales Verhalten - führte sie dieses Verhalten weiter beharrlich fort und stellt damit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die BF wurde im Bundesgebiet am römisch 40 .2025 kontrolliert, als sie eine andere Prostituierte mit ihrem Fahrzeug zu einem sogenannten Hausbesuch brachte, wurde schließlich am römisch 40 .2025 selbst bei der Hausübung der illegalen Prostitution betreten. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass sie über die kostenpflichtige Website booksusi.com für sexuelle Dienste wirbt. Sie absolviert keine vorgeschriebenen gesundheitlichen Vorsorgeuntersuchungen und betreibt somit illegale Prostitution außerhalb von behördlich, bewilligter Bordellen. Trotz Aufgriff und Anzeige – somit Aufklärung über ihr illegales Verhalten - führte sie dieses Verhalten weiter beharrlich fort und stellt damit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Sie geht, teils unter Umgehung des Meldegesetzes, im Bundesgebiet der Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen nach und hält sich ausschließlich deshalb in Österreich auf. Sie übt diese Prostitution aus, ohne die für die Ausübung der Prostitution vorgeschriebenen Untersuchungen nach dem Aidsgesetz und der Verordnung des BM für Gesundheit aus. Ihr Verhalten stelle eine gegenwärtige erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an der Bekämpfung ansteckender Krankheiten, berühre.
Weder die BF noch ihre Rechtsvertretung sind zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erschienen, haben davor auch keine Begründung oder Verhinderung mitgeteilt.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist es der BF nicht gelungen darzulegen, dass sie bereit ist ihr Verhalten künftig zu ändern und derzeit keine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihr ausgehe.
Das in der Beschwerde erfolgte Vorbringen – sie gehe keiner Prostitution nach, habe eine Jobzusage, sei finanziell abgesichert, sie habe sich medizinisch untersuchen lassen und stelle keine Gefahr dar – wurde weder persönlich vorgebracht, wodurch sich das Gericht auch keinen persönlichen Eindruck verschaffen hat können, es wurden auch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt.
Das Fehlverhalten der BF ebenso wie das Beharren im Fehlverhalten trotz Anzeige und „Aufklärung“ zeigen, dass die BF nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ädern.
Wie bereits oben ausgeführt, konnte die BF ihr Vorbringen nicht glaubhaft darlegen.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß § 9 BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. In weiterer Folge bleibt daher zu prüfen, ob die gemäß Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtige Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.
Im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt der BF 2025 (5 Monate), ist keine Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG in Betracht zu ziehen.Im Hinblick auf den kurzen Aufenthalt der BF 2025 (5 Monate), ist keine Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich Paragraph 9, BFA-VG in Betracht zu ziehen.
§ 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete:
„Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“
Die BF befindet sich seit Herbst 2025 wieder in ihrem Herkunftsstaat, wann sie zuvor nach Österreich eingereist ist, konnte nicht eruiert werden, kontrolliert wurde sie im Mai 2025. Verfahrensgegenständlich liegt keine Aufenthaltsverfestigung vor
Auch eine Interessensabwägung iSd § 9 BFA-VG vermag kein für den BF positives Ergebnis zu erbringen.Auch eine Interessensabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG vermag kein für den BF positives Ergebnis zu erbringen.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das von der BF gesetzte Verhalten ist jedenfalls geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten ist.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das von der BF gesetzte Verhalten ist jedenfalls geeignet die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, sodass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegenständlich jedenfalls vorliegen, und unter den gegebenen Umständen die Erlassung eines solchen auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten ist.
Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Auch die Dauer des Aufenthaltsverbots von zwei Jahren erwies sich als angemessen. Aufgrund dem beharrlichen Verbleiben im Verhalten der illegalen Prostitution hat die BF andere Personen in ihrer Gesundheit gefährdet, weshalb eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht in Betracht kommt.
Eine Reduktion der Befristung des Aufenthaltsverbotes würde sich daher, gemessen am konkreten Verhalten der BF und dessen negativen Zukunftsprognose, als nicht angemessen und verhältnismäßig erweisen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Da über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids mit Teilerkenntnis die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, war auch kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren.