RS OGH 2025/5/22 1Ob151/16m; 8Ob89/17x; 10Ob23/18g; 10Ob58/18d; 3Ob157/18m; 5Ob189/18g; 1Ob9/19h; 1O

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Veröffentlicht am 22.05.2025
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Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des sogenannten „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“, welches nach der neueren Judikatur zu einem Entfall des Geldunterhaltsanspruchs des Kindes gegenüber seinen Eltern führt, ist neben der gleichwertigen Betreuungs? und Einkommenssituation, dass auch die sonstigen (bedarfsdeckenden) Naturalleistungen von beiden Elternteilen etwa gleichwertig erbracht werden.

Anmerkung

Bem: Siehe zum "betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell" auch RS0131785.

Entscheidungstexte

  • RS0131331">1 Ob 151/16m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 151/16m
    Beisatz: Trägt aber ein Elternteil über die (gleichteilig mit dem anderen Elternteil ausgeübte) Betreuung des Minderjährigen hinausgehend im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils bestehen und der von diesem geleistete Naturalunterhalt ist, weil die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen. (T1)
  • RS0131331">8 Ob 89/17x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 89/17x
    Auch; Beisatz: Ist von nahezu gleichwertigen Betreuungsleistungen und annähernd gleichwertigen sonstigen Naturalleistungen der Eltern auszugehen, besteht allerdings ein ins Gewicht fallender Einkommensunterschied, so gelangt zwar das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell zur Anwendung, führt aber nicht zum Entfall des Geldunterhaltsanspruchs der Kinder, sondern zu einem Restgeldunterhalt (Ergänzungsunterhalt). (T2)
    Veröff: SZ 2017/86
  • RS0131331">10 Ob 23/18g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 23/18g
    Beis wie T2
  • RS0131331">10 Ob 58/18d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 58/18d
    Beis wie T2
  • RS0131331">3 Ob 157/18m
    Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 157/18m
    Auch; Beis wie T1
  • RS0131331">5 Ob 189/18g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 189/18g
    Auch; Beis wie T2
  • RS0131331">1 Ob 9/19h
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 9/19h
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0131331">1 Ob 13/19x
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 13/19x
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T3)
    Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T4)
  • RS0131331">3 Ob 101/19b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 101/19b
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g). (T5)
  • RS0131331">5 Ob 141/19z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 141/19z
  • RS0131331">1 Ob 87/21g
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 87/21g
  • RS0131331">1 Ob 25/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 25/21i
    Vgl; Beis wie T2
  • RS0131331">10 Ob 11/21x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 11/21x
    Beis wie T1
  • RS0131331">1 Ob 89/22b
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 89/22b
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen. (T6)
  • RS0131331">6 Ob 26/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.03.2024 6 Ob 26/24b
  • RS0131331">4 Ob 126/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 126/24v
    vgl
  • RS0131331">4 Ob 12/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2025 4 Ob 12/25f
    Beisatz: Für die Beurteilung, ob das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung gelangt, kommt es nicht allein auf eine Gegenüberstellung von Betreuungszeiten an; vielmehr ist zu fragen, ob das von den Eltern gelebte Modell bei wertender Gesamtbetrachtung als nahezu gleichwertige Aufteilung von laufendem Aufwand und Verantwortung verstanden werden kann, und somit auch zu einer regelmäßigen Entlastung des anderen Elternteils führt. (T7)
    Beisatz: Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann sich ein Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes ergeben, wobei Einkommensunterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind. (T8)
    Beisatz: Durch den Restgeldunterhaltsanspruch gegenüber dem leistungsfähigeren Elternteil soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am (höheren) Lebensstandard des anderen weiterhin teilzunehmen. (T9)
    Beisatz: Ein allfälliger (laufender) Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem leistungsfähigeren Elternteil wäre dadurch zu ermitteln, dass zunächst (fiktiv) die Ansprüche des Kindes gegenüber beiden Elternteilen nach der Prozentwertmethode zu ermitteln sind, sodann diese Ansprüche zu saldieren sind und schließlich der Saldo zu halbieren ist. (T10)
    Beisatz: Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen). (T11)
    Anm: Vgl hierzu 4 Ob 16/13a; 6 Ob 18/22y; 1 Ob 158/15i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131331

Im RIS seit

05.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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