RS OGH 2025/5/22 8Ob89/17x; 1Ob9/19h; 3Ob101/19b; 1Ob25/21i; 10Ob11/21x; 9Ob77/21w; 1Ob89/22b; 6Ob26

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Veröffentlicht am 24.08.2017
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Norm

ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba

Rechtssatz

Nach dem betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell besteht ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes nur dann nicht mehr, wenn die Betreuungsleistungen der Eltern nahezu gleichwertig und die sonstigen Naturalleistungen annähernd gleichwertig sind und zudem ihr maßgebliches Einkommen halbwegs gleich hoch ist.

Entscheidungstexte

  • RS0131785">8 Ob 89/17x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 89/17x
    Beisatz: Die Beurteilung als "gleichwertige Betreuungsleistungen" erlaubt nur ganz geringfügige Unterschiede. (T1)
    Beisatz: Bei der Beurteilung, ob die Naturalleistungen etwa (annähernd) gleichwertig sind, kommt es nur auf die bedarfsdeckenden, also nach den konkreten Bedürfnissen des Kindes zweckmäßigen Leistungen an. (T2)
    Beisatz: Für den Fall, dass bei gleichwertigen Betreuungsleistungen ein Elternteil neben der Betreuung (im engeren Sinn) zusätzlich die notwendigen bedarfsdeckenden Aufwendungen (zB Bekleidung) überwiegend trägt, ist das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell nicht anwendbar, sondern es bleibt bei der Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzmethode. (T3)
    Beisatz: Der für diesen Fall teilweise vertretene "Ausgleichsanspruch", der dem Kind gegen den minderleistenden Elternteil zu Handen des mehrleistenden Elternteils zustehen soll, wird abgelehnt. (T4)
    Beisatz: Gegenteilig zu RS0130655. (T5); Veröff: SZ 2017/86
  • RS0131785">1 Ob 9/19h
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 9/19h
    Auch; Beis wie T3
  • RS0131785">3 Ob 101/19b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 101/19b
    Auch; Beisatz: Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g). (T6)
  • RS0131785">1 Ob 25/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 25/21i
    Vgl
  • RS0131785">10 Ob 11/21x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 11/21x
  • RS0131785">9 Ob 77/21w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 9 Ob 77/21w
  • RS0131785">1 Ob 89/22b
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 89/22b
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen. (T7)
  • RS0131785">6 Ob 26/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.03.2024 6 Ob 26/24b
  • RS0131785">4 Ob 126/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 126/24v
  • RS0131785">4 Ob 12/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2025 4 Ob 12/25f
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Für die Beurteilung, ob das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung gelangt, kommt es nicht allein auf eine Gegenüberstellung von Betreuungszeiten an; vielmehr ist zu fragen, ob das von den Eltern gelebte Modell bei wertender Gesamtbetrachtung als nahezu gleichwertige Aufteilung von laufendem Aufwand und Verantwortung verstanden werden kann, und somit auch zu einer regelmäßigen Entlastung des anderen Elternteils führt. (T8)
    Beisatz: Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann sich ein Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes ergeben, wobei Einkommensunterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind. (T9)
    Beisatz: Durch den Restgeldunterhaltsanspruch gegenüber dem leistungsfähigeren Elternteil soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am (höheren) Lebensstandard des anderen weiterhin teilzunehmen. (T10)
    Beisatz: Ein allfälliger (laufender) Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem leistungsfähigeren Elternteil wäre dadurch zu ermitteln, dass zunächst (fiktiv) die Ansprüche des Kindes gegenüber beiden Elternteilen nach der Prozentwertmethode zu ermitteln sind, sodann diese Ansprüche zu saldieren sind und schließlich der Saldo zu halbieren ist. (T11)
    Beisatz: Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen). (T12)
    Anm: Vgl hierzu 4 Ob 16/13a; 6 Ob 18/22y; 1 Ob 158/15i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131785

Im RIS seit

19.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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