TE OGH 2018/9/21 3Ob157/18m

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Veröffentlicht am 21.09.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder S*****, und V*****, hauptsächlicher Aufenthalt bei der Mutter A*****, vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Land Niederösterreich, dieser vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Melk, Melk, Abt Karl-Straße 25a, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Vaters M*****, vertreten durch Mag. Dr. Marc Gollowitsch, Rechtsanwalt in Pöchlarn, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. Juni 2018, GZ 23 R 223/18v-61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Revisionsrekurs ist ungeachtet des nicht bindenden nachträglichen Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts nicht zulässig, weil keine präjudizielle erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.

Rechtliche Beurteilung

Außer Streit steht, dass seit Juni 2016 „Hälftebetreuung“ besteht, also die Betreuungsleistungen für die beiden minderjährigen Kinder von beiden Elternteilen in etwa gleichwertig erbracht werden. Das Rekursgericht ging weiters – vom Revisionsrekurs unbeanstandet – als unstrittig davon aus, dass sich der Vater seit September 2017 an keinerlei bedarfsorientierten Naturalleistungen für seine Kinder beteiligte, also von der Mutter die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen seither allein getragen werden. Für diese besondere Konstellation hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden, dass das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell nicht zur Anwendung kommt und deshalb die Geldunterhaltspflicht bestehen bleibt (1 Ob 151/16m = RIS-Justiz RS0131331 [T1]; dem Ergebnis zust Gitschthaler, Kinderbetreuung und Kindesunterhalt – ein Überblick EF-Z 2018, 11 [14]). Davon abzugehen bietet der Revisionsrekurs, der sich mit der Frage der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells gar nicht näher auseinandersetzt, keinen Anlass.

Der Rechtsfrage, ob die Mutter auf ein höheres Einkommen aus der Mindestsicherung anzuspannen ist, fehlt es daher an der geforderten Präjudizialität (RIS-Justiz RS0088931), weil ihr Einkommen für die hier vorzunehmende Unterhaltsbemessung keine Rolle spielt.

Das Ergebnis der von den Vorinstanzen nach der Prozentsatzmethode unter Berücksichtigung eines Abschlags vorgenommenen Unterhaltsbemessung beanstandet der Vater in seinem Revisionsrekurs nicht, sodass darauf nicht einzugehen ist.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Textnummer

E122932

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00157.18M.0921.000

Im RIS seit

19.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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