Norm
ZPO §521Rechtssatz
Die Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung eines Beschlusses, mit dem die zweite Instanz einen Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts zurückgewiesen hat, beträgt 14 Tage (§ 521 ZPO). Das gilt seit der Änderung des § 521a Abs 1 ZPO durch die ZVN 2009 BGBl 2009/30, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. 3. 2009 liegt (Art XIV Abs 2 ZVN 2009), auch für die Fälle zweiseitiger Rechtsmittel, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird.Die Rechtsmittelfrist für die Bekämpfung eines Beschlusses, mit dem die zweite Instanz einen Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts zurückgewiesen hat, beträgt 14 Tage (Paragraph 521, ZPO). Das gilt seit der Änderung des Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO durch die ZVN 2009 BGBl 2009/30, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. 3. 2009 liegt (Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, ZVN 2009), auch für die Fälle zweiseitiger Rechtsmittel, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO angefochten wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ZurückweisungsbeschlussEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127522Im RIS seit
21.02.2012Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026