TE OGH 2025/11/11 1Ob96/25m

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Veröffentlicht am 11.11.2025
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* Privatstiftung, *, vertreten durch die Dr. Stephan Müller Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. E*, und 2. I*, beide *, vertreten durch Mag. Torsten Witt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.492,88 EUR sA und Räumung, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe der beklagten Parteien vom 24. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. 9. 2025, AZ 1 Ob 96/25m, wurde die außerordentliche Revision, die die Beklagten gegen die Urteile des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. 5. 2025, GZ 39 R 30/25p-29 und GZ 39 R 31/25k-29, erhoben hatten, gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Zugleich wurde den in der Revision enthaltenen Rekursen gegen die in die Berufungsentscheidung aufgenommenen Zurückweisungsbeschlüsse nicht Folge gegeben. [1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. 9. 2025, AZ 1 Ob 96/25m, wurde die außerordentliche Revision, die die Beklagten gegen die Urteile des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 14. 5. 2025, GZ 39 R 30/25p-29 und GZ 39 R 31/25k-29, erhoben hatten, gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Zugleich wurde den in der Revision enthaltenen Rekursen gegen die in die Berufungsentscheidung aufgenommenen Zurückweisungsbeschlüsse nicht Folge gegeben.

[2]            Am 24. 10. 2025 brachten die Beklagten beim Obersten Gerichtshof in Ergänzung ihrer außerordentlichen Revision einen mit „Eventualantrag gemäß § 34 Abs 1 MRG“ bezeichneten Schriftsatz ein. [2] Am 24. 10. 2025 brachten die Beklagten beim Obersten Gerichtshof in Ergänzung ihrer außerordentlichen Revision einen mit „Eventualantrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, MRG“ bezeichneten Schriftsatz ein.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels ist die Einbringung eines Schriftsatzes zur Ergänzung einer bereits erstatteten Revision unzulässig (vgl RS0041666). Die Eingabe ist daher zurückzuweisen. [3] Aufgrund des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels ist die Einbringung eines Schriftsatzes zur Ergänzung einer bereits erstatteten Revision unzulässig vergleiche RS0041666). Die Eingabe ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E146111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00096.25M.1111.000

Im RIS seit

04.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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