TE OGH 2023/2/21 10ObS13/23v

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Veröffentlicht am 21.02.2023
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Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*, geboren * 1965, *, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anerkennung von Schwerarbeitszeiten, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2022, GZ 25 Rs 64/22f-14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 2022, GZ 48 Cgs 124/22d-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei F*, geboren * 1965, *, vertreten durch Mag. Christoph Arnold, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Anerkennung von Schwerarbeitszeiten, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. November 2022, GZ 25 Rs 64/22f-14, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. August 2022, GZ 48 Cgs 124/22d-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1]            Das Erstgericht wies die auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten iSd § 247 Abs 2 ASVG gerichtete Klage „mangels Zuständigkeit“ zurück. [1] Das Erstgericht wies die auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten iSd Paragraph 247, Absatz 2, ASVG gerichtete Klage „mangels Zuständigkeit“ zurück.

[2]            Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund auf. Die Klage unterfalle der sukzessiven sozialgerichtlichen Prüfkompetenz, sodass die Zulässigkeit des Rechtswegs zu bejahen sei. Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig. [2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund auf. Die Klage unterfalle der sukzessiven sozialgerichtlichen Prüfkompetenz, sodass die Zulässigkeit des Rechtswegs zu bejahen sei. Das Rekursgericht sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig.

[3]       Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Beklagten am 20. Dezember 2022 zugestellt.

[4]            In ihrem am 10. Jänner 2023 eingebrachten Revisionsrekurs begehrt sie (erkennbar) die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichts.

[5]            In der Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Kläger, den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.

[6]       Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

[7]            1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen einen Beschluss des Rekursgerichts. Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO normierte Frist (RS0121643 [T1]). Diese Frist beträgt 14 Tage, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO angefochten wird (RS0127522). [7] 1. Das Rechtsmittel richtet sich gegen einen Beschluss des Rekursgerichts. Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in Paragraph 521, Absatz eins, ZPO normierte Frist (RS0121643 [T1]). Diese Frist beträgt 14 Tage, sofern nicht ein Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren oder ein Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO angefochten wird (RS0127522).

[8]            2. Diese Ausnahmefälle liegen im Fall der Beseitigung des erstgerichtlichen Zurückweisungsbeschlusses infolge Bejahung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch das Rekursgericht nicht vor (10 ObS 122/15m).

[9]             3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. In der (rechtzeitig eingebrachten) Revisionsrekursbeantwortung des Klägers wurde auf die Verspätung nicht hingewiesen (vgl RS0035979 [T23, T24]). [9] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. In der (rechtzeitig eingebrachten) Revisionsrekursbeantwortung des Klägers wurde auf die Verspätung nicht hingewiesen vergleiche RS0035979 [T23, T24]).

Textnummer

E137556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:010OBS00013.23V.0221.000

Im RIS seit

15.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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