Norm
ZPO §523Rechtssatz
Nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs genauso nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ausgeschlossen wie nach einer Bestätigung der Zurückweisung eines absolut unzulässigen Rekurses an den Obersten Gerichtshof.Nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs genauso nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ausgeschlossen wie nach einer Bestätigung der Zurückweisung eines absolut unzulässigen Rekurses an den Obersten Gerichtshof.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126264Im RIS seit
29.11.2010Zuletzt aktualisiert am
11.09.2025