TE OGH 2022/5/25 8Ob49/22x

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Veröffentlicht am 25.05.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners B* F*, vertreten durch Dr. David Seidl, Rechtsanwalt in Graz, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 30. November 2021, GZ 3 R 149/21p-64, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Oktober 2021, GZ 27 S 28/21a-50, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]            Mit Beschluss vom 22. 10. 2021 sprach das Erstgericht den Abbruch des Sanierungsplanverfahrens aus und trug dem Insolvenzverwalter die Fortsetzung des Verwertungsverfahrens auf.

[2]            Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rechtsmittel des Schuldners keine Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

[3]            Der Beschluss wurde dem Schuldner am 10. 12. 2021 zugestellt. Die erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist, und zwar am 28. 2. 2022 überreichte Eingabe des Schuldners, die als Revisionsrekurs zu behandeln ist (ON 80), ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

[4]            Wegen der auch im Insolvenzverfahren geltenden Anfechtungsbeschränkung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (§ 252 IO; RIS-Justiz RS0044101 [T15]), ist der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts überdies absolut unzulässig (RS0112314 [T5]; 8 Ob 148/18z). Ein Ausnahmefall im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO liegt nicht vor (RS0126264). [4] Wegen der auch im Insolvenzverfahren geltenden Anfechtungsbeschränkung gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO (Paragraph 252, IO; RIS-Justiz RS0044101 [T15]), ist der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts überdies absolut unzulässig (RS0112314 [T5]; 8 Ob 148/18z). Ein Ausnahmefall im Sinne des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO liegt nicht vor (RS0126264).

[5]       Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E135451

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00049.22X.0525.000

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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