TE OGH 2018/11/26 8Ob148/18z

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Veröffentlicht am 26.11.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners Dipl.-Ing. C***** R*****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 2. Oktober 2018, GZ 6 R 283/18h-119, mit dem dem Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 4. September 2018, GZ 28 S 89/18v-93, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Art 89 B-VG und gemäß Art 267 AEUV zurückgewiesen.Der Revisionsrekurs wird einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Artikel 89, B-VG und gemäß Artikel 267, AEUV zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 11. 7. 2018, ON 1, wurde über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet und Rechtsanwältin Dr. U***** T*****, LL.M., zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Mit Schriftsatz vom 1. 9. 2018, ON 86, beantragte der Schuldner zu Punkt 1. die Abtretung des Insolvenzverfahrens an das Bezirksgericht Josefstadt, zu Punkt 2. die Führung des Verfahrens in Eigenverwaltung gemäß den §§ 181 ff IO und zu Punkt 4. die Veranlassung einer Strafanzeige. Zu Punkt 3. bot der Schuldner einen Sanierungsplan an.Mit Schriftsatz vom 1. 9. 2018, ON 86, beantragte der Schuldner zu Punkt 1. die Abtretung des Insolvenzverfahrens an das Bezirksgericht Josefstadt, zu Punkt 2. die Führung des Verfahrens in Eigenverwaltung gemäß den Paragraphen 181, ff IO und zu Punkt 4. die Veranlassung einer Strafanzeige. Zu Punkt 3. bot der Schuldner einen Sanierungsplan an.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 4. 9. 2018, ON 93, die Anträge zu Punkt 1. und 2. zurück und jenen zu Punkt 4. ab.

Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners, ON 126, mit dem er auch eine Vorlage der Rechtssache gemäß Art 89 B-VG an den Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Schuldners, ON 126, mit dem er auch eine Vorlage der Rechtssache gemäß Artikel 89, B-VG an den

Verfassungsgerichtshof bzw gemäß Art 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof beantragt.Verfassungsgerichtshof bzw gemäß Artikel 267, AEUV an den Europäischen Gerichtshof beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 252 IO iVm § Gemäß Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 

528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem es einen Beschluss des Erstgerichts bestätigt, unzulässig (RIS-Justiz RS0044101). Dieser absolute Rechtsmittelausschluss geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor und verhindert jede Anfechtung des voll bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses (RIS-Justiz RS0112314 [T5]).

Ein Antrag einer Partei auf Befassung des Verfassungsgerichtshofs ist zurückzuweisen, weil den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt (RIS-Justiz RS0056514; RS0058452). Das Gleiche gilt auch für die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs, weil die Parteien nur ein entsprechendes Ersuchen anregen können (RIS-Justiz RS0058452 [T17, T21]). Auch bei einer Deutung der Anträge als bloße Anregung ist hier für Erwägungen zu einer Vorlage gemäß Art 89 B-VG bzw Art 267 AEUV kein Raum, weil der Revisionsrekurs bei Vorliegen eines gänzlich bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses gemäß § 252 IO iVm § Ein Antrag einer Partei auf Befassung des Verfassungsgerichtshofs ist zurückzuweisen, weil den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt (RIS-Justiz RS0056514; RS0058452). Das Gleiche gilt auch für die Anrufung des Europäischen Gerichtshofs, weil die Parteien nur ein entsprechendes Ersuchen anregen können (RIS-Justiz RS0058452 [T17, T21]). Auch bei einer Deutung der Anträge als bloße Anregung ist hier für Erwägungen zu einer Vorlage gemäß Artikel 89, B-VG bzw Artikel 267, AEUV kein Raum, weil der Revisionsrekurs bei Vorliegen eines gänzlich bestätigenden rekursgerichtlichen Beschlusses gemäß Paragraph 252, IO in Verbindung mit Paragraph 

528 Abs 2 Z 2 ZPO 528 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO

jedenfalls unzulässig und damit keiner Behandlung zugänglich ist (vgl 9 Ob 70/18m).jedenfalls unzulässig und damit keiner Behandlung zugänglich ist vergleiche 9 Ob 70/18m).

Zu dem bloß im Rubrum angeführten „Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ finden sich im Rechtsmittelschriftsatz keine Ausführungen, weshalb auf diesen nicht einzugehen ist.

Der Revisionsrekurs ist daher einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Art 89 B-VG und gemäß Art 267 AEUV zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist daher einschließlich der Anträge auf Vorlage gemäß Artikel 89, B-VG und gemäß Artikel 267, AEUV zurückzuweisen.

Textnummer

E123372

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00148.18Z.1126.000

Im RIS seit

06.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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