Norm
B-VG Art89Rechtssatz
Ein Antrag einer Partei auf Befassung des VfGH ist zurückzuweisen, da den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt (hier: Verfahren gemäß § 37 Abs 1 Z 8 MRG - Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 44 Abs 2 und 3 MRG.Ein Antrag einer Partei auf Befassung des VfGH ist zurückzuweisen, da den Parteien ein diesbezügliches Antragsrecht nicht zukommt (hier: Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG - Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz 2 und 3 MRG.
Entscheidungstexte