TE OGH 1988/9/28 9ObS7/88

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Fellner und Hermann Peter als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga K***, Hausangestellte, Wolfsegg, Marktplatz 14, vertreten durch Dr. Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wider die beklagte Partei A*** W***, Wels, Dragonerstraße 31, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 172.775,10 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Juni 1988, GZ 13 Rs 49/88-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20. November 1987, GZ 26 Cgs 1120/87-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. denrömisch eins. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der beklagten Partei, die Bestimmung des § 77 Abs. 1 Z 2 ASGG gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, wird zurückgewiesen.Der Antrag der beklagten Partei, die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.793,05 (darin S 617,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

I. Den Parteien kommt kein Antragsrecht auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes zu (zuletzt 9 Ob S 2/88). Im übrigen entspricht der § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a ASGG im Anwendungsfall ohnehin dem § 41 ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat. Für eine Anfechtung besteht demnach schon aus diesem Grund kein Anlaß.römisch eins. Den Parteien kommt kein Antragsrecht auf Befassung des Verfassungsgerichtshofes zu (zuletzt 9 Ob S 2/88). Im übrigen entspricht der Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG im Anwendungsfall ohnehin dem Paragraph 41, ZPO, wonach die in dem Rechtsstreit vollständig unterliegende Partei ihrem Gegner alle durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten zu ersetzen hat. Für eine Anfechtung besteht demnach schon aus diesem Grund kein Anlaß.

II. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit welchen im wesentlichen in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft wird, liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).römisch zwei. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit, mit welchen im wesentlichen in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft wird, liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs durch das Berufungsgericht zutreffend ist, genügt es diesbezüglich auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs durch das Berufungsgericht zutreffend ist, genügt es diesbezüglich auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin den Begriff der sukzessiven Kompetenz (vgl. Kuderna ASGG § 65 Erl. 2 und 11, § 97 Erl. 4; Holler in ZAS 1987, 156) verkennt, soweit sie meint, das Erstgericht hätte der Klägerin das Insolvenz-Ausfallfeld nur "zuerkennen" dürfen. Es entspricht vielmehr dem Wesen des streitigen Zweiparteienverfahrens des ASGG, mit welchem die Parteirolle nicht dem Bund, sondern der beklagten Partei kraft Gesetzes zugewiesen wurde (§ 66 ASGG; § 10 IESG), einen exekutionsfähigen Titel zu schaffen. Insoweit kommt der beklagten Partei im sozialgerichtlichen Verfahren die gesetzliche Prozeßstandschaft zu (vgl. Fasching ZPR Rz 340), da sie als gesetzliche Vertreterin des gemäß § 13 Abs. 1 IESG mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tätig wird. Der gegen die beklagte Partei gerichtete verurteilende Leistungsbefehl des erstgerichtlichen Urteilsspruches ist daher unbedenklich (vgl. etwa zum Masseverwalter: Heller-Berger-Stix I 223).Ergänzend ist auszuführen, daß die Revisionswerberin den Begriff der sukzessiven Kompetenz vergleiche Kuderna ASGG Paragraph 65, Erl. 2 und 11, Paragraph 97, Erl. 4; Holler in ZAS 1987, 156) verkennt, soweit sie meint, das Erstgericht hätte der Klägerin das Insolvenz-Ausfallfeld nur "zuerkennen" dürfen. Es entspricht vielmehr dem Wesen des streitigen Zweiparteienverfahrens des ASGG, mit welchem die Parteirolle nicht dem Bund, sondern der beklagten Partei kraft Gesetzes zugewiesen wurde (Paragraph 66, ASGG; Paragraph 10, IESG), einen exekutionsfähigen Titel zu schaffen. Insoweit kommt der beklagten Partei im sozialgerichtlichen Verfahren die gesetzliche Prozeßstandschaft zu vergleiche Fasching ZPR Rz 340), da sie als gesetzliche Vertreterin des gemäß Paragraph 13, Absatz eins, IESG mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds tätig wird. Der gegen die beklagte Partei gerichtete verurteilende Leistungsbefehl des erstgerichtlichen Urteilsspruches ist daher unbedenklich vergleiche etwa zum Masseverwalter: Heller-Berger-Stix römisch eins 223).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBS00007.88.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19880928_OGH0002_009OBS00007_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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