Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter im Verfahren gegen den Beschuldigten Dr. F*, wegen Winkelschreiberei (hier wegen Ablehnung), über den „Revisionsrekurs“ des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 23. September 2024, GZ 6 Nc 49/23s-12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Über den Beschuldigten wurde in einem Verfahren wegen Winkelschreiberei mit Beschluss vom 6. April 2023 eine Geldstrafe verhängt. Der im dortigen Verfahren vom Beschuldigten erhobene Ablehnungsantrag gegen zwei Richter des Landesgerichts * als Rekursgericht wurde in erster Instanz zurückgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 1. August 2024 * nicht Folge und sprach in seinem Beschluss unter Bezugnahme auf § 24 Abs 2 JN aus, dass der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig sei. [1] Über den Beschuldigten wurde in einem Verfahren wegen Winkelschreiberei mit Beschluss vom 6. April 2023 eine Geldstrafe verhängt. Der im dortigen Verfahren vom Beschuldigten erhobene Ablehnungsantrag gegen zwei Richter des Landesgerichts * als Rekursgericht wurde in erster Instanz zurückgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 1. August 2024 * nicht Folge und sprach in seinem Beschluss unter Bezugnahme auf Paragraph 24, Absatz 2, JN aus, dass der Revisionsrekurs dagegen jedenfalls unzulässig sei.
[2] Mit dem nun gegenständlichen Beschluss wies das Erstgericht den vom Beschuldigten gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 1. August 2024 erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
[3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. [3] Das Rekursgericht gab dem Rekurs dagegen nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
[4] Dagegen richtet sich der „Revisionsrekurs“ des Beschuldigten mit dem Antrag, die „Befangenheit im Sinne der Anträge festzustellen“.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[6] 1. Hat das Rekursgericht einen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Ausgenommen ist nach dieser Gesetzesstelle die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen (RS0112314). [6] 1. Hat das Rekursgericht einen erstgerichtlichen Beschluss zur Gänze bestätigt, ist ein Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Ausgenommen ist nach dieser Gesetzesstelle die Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen (RS0112314).
[7] 2. Ein solcher (Ausnahme-)Fall liegt hier nicht vor. Die vom Rekursgericht bestätigte Zurückweisung des Rechtsmittels ist nach ständiger Rechtsprechung einer Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten (RS0112314 [T7, T16]; RS0044536 [T7]). Nach einer Bestätigung der erstgerichtlichen Zurückweisung eines Revisionsrekurses als jedenfalls unzulässig in zweiter Instanz ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs daher ausgeschlossen (RS0126264).
Textnummer
E145383European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00111.25X.0805.001Im RIS seit
21.09.2025Zuletzt aktualisiert am
21.09.2025