Norm
StGB §278 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 278 Abs 2 StGB setzt eine kriminelle Vereinigung voraus, dass der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen (mit der in jener Bestimmung bezeichneten Ausrichtung) auf längere Zeit angelegt ist, demnach nicht bloß auf einige Stunden oder Tage (WK-StGB - 2 § 278 Rz 8).Gemäß Paragraph 278, Absatz 2, StGB setzt eine kriminelle Vereinigung voraus, dass der Zusammenschluss von mehr als zwei Personen (mit der in jener Bestimmung bezeichneten Ausrichtung) auf längere Zeit angelegt ist, demnach nicht bloß auf einige Stunden oder Tage (WK-StGB - 2 Paragraph 278, Rz 8).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125232Im RIS seit
26.09.2009Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026