Norm
StPO §45 Abs2Rechtssatz
Kann zufolge Ausschöpfung aller möglichen Vertreter des betroffenen Gerichts dessen Vorsteher oder Präsident seine Entscheidungskompetenz nicht wahrnehmen, hat das übergeordnete Gericht jenes Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Bei diesem wiederum ergeben sich die konkret zur Entscheidung berufenen Richter aufgrund dessen Geschäftsverteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125943Im RIS seit
26.02.2020Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026