TE OGH 2013/3/4 11Ns13/13w

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Veröffentlicht am 04.03.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter im Verfahren über den Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Walter P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 32 Bl 81/12w des Landesgerichts Feldkirch, nach § 60 Abs 1 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel als weitere Richter im Verfahren über den Antrag auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Walter P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 32 Bl 81/12w des Landesgerichts Feldkirch, nach Paragraph 60, Absatz eins, OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren AZ 32 Bl 81/12w des Landesgerichts Feldkirch wird dem Landesgericht Feldkirch abgenommen und dem Landesgericht Graz übertragen.

Text

Gründe:

Im Verfahren über den Antrag des Alfred B***** auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Walter P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 32 Bl 81/12w des Landesgerichts Feldkirch sind alle Richter des Landesgerichts Innsbruck und des Landesgerichts Feldkirch als ausgeschlossen erkannt.Im Verfahren über den Antrag des Alfred B***** auf Fortführung des Verfahrens gegen Dr. Walter P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 32 Bl 81/12w des Landesgerichts Feldkirch sind alle Richter des Landesgerichts Innsbruck und des Landesgerichts Feldkirch als ausgeschlossen erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Kann zufolge Ausschöpfung aller möglichen Vertreter des betroffenen Gerichts eine Entscheidungskompetenz nach § 45 Abs 2 StPO nicht wahrgenommen werden, hat das übergeordnete Gericht jenes Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Bei diesem wiederum ergeben sich die konkret zur Entscheidung berufenen Richter aufgrund dessen Geschäftsverteilung (RIS-Justiz RS0125943).Kann zufolge Ausschöpfung aller möglichen Vertreter des betroffenen Gerichts eine Entscheidungskompetenz nach Paragraph 45, Absatz 2, StPO nicht wahrgenommen werden, hat das übergeordnete Gericht jenes Gericht zu bezeichnen, dem die Sache übertragen wird. Bei diesem wiederum ergeben sich die konkret zur Entscheidung berufenen Richter aufgrund dessen Geschäftsverteilung (RIS-Justiz RS0125943).

Demnach war die Sache dem Landesgericht Feldkirch abzunehmen und einem anderen gleichrangigen, also zur Entscheidung sachlich zuständigen Gericht zu übertragen.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E103515

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0110NS00013.13W.0304.000

Im RIS seit

05.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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