RS OGH 2026/2/20 4Ob143/10y; 2Ob43/11d; 4Ob25/12y; 3Ob131/12d; 9Nc36/12m; 1Ob176/14k; 8Ob115/14s; 9O

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Veröffentlicht am 20.02.2026
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Rechtssatz

Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist ? außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen ? durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126587

Im RIS seit

07.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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