Norm
JN §19Rechtssatz
Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters ist grundsätzlich zweiseitig. Dem Gegner des Ablehnungswerbers ist ? außer bei offenkundig unbegründeten Anträgen ? durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren, und zwar sowohl in erster als auch gegebenenfalls in zweiter Instanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126587Im RIS seit
07.04.2011Zuletzt aktualisiert am
13.04.2026