TE Lvwg Erkenntnis 2026/2/27 LVwG-2026/45/0404-3

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Veröffentlicht am 27.02.2026
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Entscheidungsdatum

27.02.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
L92007 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Tirol

Norm

ZustG §7
MSG Tir 2010 §5
MSG Tir 2010 §6
MSG Tir 2010 §9
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt (I.) und fasst (II.) durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde 1. des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, und 2. der CC, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt (römisch eins.) und fasst (römisch zwei.) durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde 1. des AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, und 2. der CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 16.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

I.römisch eins.

zu Recht:

1.       Die Beschwerde des AA wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei.

den Beschluss:

1.       Die Beschwerde der CC wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.       Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer AA, geboren am XX.XX.XXXX, die Zeitbeschwerdeführerin CC, geboren am XX.XX.XXXX, und der gemeinsame Sohn DD, geboren am XX.XX.XXXX, leben in einer Bedarfsgemeinschaft in einer Mietwohnung in **** Z. Für den Erstbeschwerdeführer besteht eine gerichtliche Erwachsenenvertretung.Der Erstbeschwerdeführer AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, die Zeitbeschwerdeführerin CC, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, und der gemeinsame Sohn DD, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, leben in einer Bedarfsgemeinschaft in einer Mietwohnung in **** Z. Für den Erstbeschwerdeführer besteht eine gerichtliche Erwachsenenvertretung.

Am 27.10.2025 stellte der Erstbeschwerdeführer im Wege seines Erwachsenenvertreters einen „Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung“ bei der belangten Behörde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2025, ***, wurden dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin sowie dem Sohn für den Zeitraum 01.11.2025 bis 30.04.2026 näher konkretisierte Leistungen der Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes sowie Sonderzahlungen) zuerkannt. Dieser Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer zH seines Erwachsenenvertreters zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

In der Folge wurde der belangten Behörde die Arbeitsaufnahme der Zweitbeschwerdeführerin mit 15.12.2025 sowie ein Auslandsaufenthalt des Erstbeschwerdeführers im Zeitraum 14.02.2026 bis 14.03.2026 gemeldet.

In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen „Abänderungsbescheid“ vom 16.01.2026, ***:

„AA, geb. am XX.XX.XXXX, CC, geb. am XX.XX.XXXX, DD, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2 **** Z (Y), wird auf Antrag vom 27.10.2025 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch das Sozialamt Z nach Maßgabe des beiliegenden Berechnungsblattes, das einen integralen Bestandteil dieses Bescheides bildet, für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistung gewährt, bzw wird der Bescheid vom 28.10.2025 zum 31.01.2026 eingestellt und ab dem 01.02.2026 wie folgt abgeändert:„AA, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, CC, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, DD, geb. am römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2 **** Z (Y), wird auf Antrag vom 27.10.2025 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch das Sozialamt Z nach Maßgabe des beiliegenden Berechnungsblattes, das einen integralen Bestandteil dieses Bescheides bildet, für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistung gewährt, bzw wird der Bescheid vom 28.10.2025 zum 31.01.2026 eingestellt und ab dem 01.02.2026 wie folgt abgeändert:

Spruch

1. Bewilligte Leistung: Miete in der Höhe von einmalig 301,73 €

Zeitraum:                   01.02.2026 bis 28.02.2026

Bestimmung:                   § 6 TMSGBestimmung: Paragraph 6, TMSG

Zahlungsart:                   per Überweisung EE GmbH & CoKG

AT***

2. Bewilligte Leistung: Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig 916,82

Zeitraum:                   01.02.2026 bis 28.02.2026

Bestimmung:                   §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgFBestimmung: Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF

Zahlungsart:                   per Überweisung AA AT***

3. Bewilligte Leistung: Miete in der Höhe von einmalig 187,45 €

Zeitraum:                   01.03.2026, bis 31.03.2026

Bestimmung:                   § 6 TMSGBestimmung: Paragraph 6, TMSG

Zahlungsart:                   per Überweisung EE GmbH & CoKG

AT***

4. Bewilligte Leistung: Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig 690,00 €

Zeitraum:                   01.03,2026 bis 31.03.2026

Bestimmung:                   §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgFBestimmung: Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF

Zahlungsart:                   per Überweisung AA AT***

5. Bewilligte Leistung: Miete in der Höhe von einmalig 311,55 €

Zeitraum:                   01.04.2026 bis 30.04.2026

Bestimmung:                   § 6 TMSGBestimmung: Paragraph 6, TMSG

Zahlungsart:                   per Überweisung EE GmbH & CoKG

AT***

6. Bewilligte Leistung: Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig 996,21 €

Zeitraum:                   01.04.2026 bis 30,04.2026

Bestimmung:                   §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgFBestimmung: Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF

Zahlungsart:                   per Überweisung AA AT***

7. Bewilligte Leistung: Sonderzahlung März in der Höhe von einmalig 110,69€

Zeitraum:                   01.03.2026 bis 31.03.2026

Bestimmung:                   § 5 Abs 3 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgFBestimmung: Paragraph 5, Absatz 3, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF

Zahlungsart:                   per Überweisung AA AT***

[…]

Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund der angehängten Berechnung.

BEGRÜNDUNG zum ALIQUOTEN ANSPRUCH wg. AUSLANDSAUFENTHALT:

Sie haben der Behörde Ihren Auslandsaufenthalt in der Zeit vom 14.02.2026 bis 14.03.2026 gemeldet. Gemäß § 19 a Abs. 1 TMSG ruht der Anspruch auf Grundleistungen, wenn sich der Sie haben der Behörde Ihren Auslandsaufenthalt in der Zeit vom 14.02.2026 bis 14.03.2026 gemeldet. Gemäß Paragraph 19, a Absatz eins, TMSG ruht der Anspruch auf Grundleistungen, wenn sich der

Mindestsicherungsbezieher innerhalb eines Jahres mehr als zwei Wochen hindurch im Ausland aufhält. Da Sie sich insgesamt 29 Tage im Ausland befinden werden, besteht lediglich ein aliquoter Anspruch in den Monaten Februar und März 2026.

Von

Bis

Tage

Bemerkung

01.02.2026

13.02.2026

13 Tage

Anspruch, kein Auslandsaufenthalt

14.02.2026

27.02.2026

14 Tage

Anspruch, da innerhalb der 14 Tage

28.02.2026

28.02.2026

1 Tage

Kein Anspruch

01.03.2026

14.03.2026

14 Tage

Kein Anspruch

15.03.2026

31.03.2026

17 Tage

Anspruch, kein Auslandsaufenthalt

Somit lassen sich die anrechenbaren Mietanteile für die Monate Februar und März 2026 wie folgt berechnen:

Berechnung Mietkopfanteil:

Miete: € 824,32 : 3 Personen = € 274,77 -> 1/3 Mietkopfanteil

Berechnung anrechenbarer Mietanteil:

Monat:

Mietanteil

AA:

Mietanteil

DD:

Mietanteil GESAMT:

02/2026

€ 274,77 : 28 x 27 = € 264,96

€ 274,77

€ 539,73

03/2026

€ 274,77 : 31 x 17 = € 150,68

€ 274,77

€ 425,45

Die Berechnungsbögen für Februar und März 2026 liegen bei und bilden einen integrativen Bestandteil dieses Bescheides.

BEGRÜNDUNG zur Aufhebung der SONDERZAHLUNG MÄRZ & JUNI 2026 betreffend AA:

Aufgrund des Ruhens von Grundleistungen wegen eines Auslandsaufenthaltes für den Zeitraum 14.02.2026 bis 14.03.2026, besteht für Sie in den Monaten März und Juni 2026 kein Anspruch auf Sonderzahlung.

Bei einem Leistungsbezug von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten würde Ihnen die nächste Sonderzahlung erst wieder ab September 2026 zustehen.

BEGRÜNDUNG zum ABÄNDERUNGSBESCHEID:

Zum Anspruch auf Mindestsicherung betreffend Frau CC:

Nach Rücksprache mit dem zuständigen Aufenthaltsreferat wird festgehalten, dass Sie über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot - Karte Plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG verfügen.Nach Rücksprache mit dem zuständigen Aufenthaltsreferat wird festgehalten, dass Sie über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot - Karte Plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verfügen.

Dieser Aufenthaltstitel fällt jedoch nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des Tiroler

Mindestsicherungsgesetzes (TMSG).

Gemäß § 3 Abs. 2 lit. g TMSG haben Fremde nur dann Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung, wenn sie einen der nachstehend angeführten Aufenthaltstitel besitzen:Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera g, TMSG haben Fremde nur dann Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung, wenn sie einen der nachstehend angeführten Aufenthaltstitel besitzen:

• einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG oder „Daueraufenthalt - EU“ gemäß § 45 NAG, oder• einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 42, NAG oder „Daueraufenthalt - EU“ gemäß Paragraph 45, NAG, oder

• eine nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilte Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinne der Z 1 weiter gilt (gemäß § 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2024), oder• eine nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilte Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinne der Ziffer eins, weiter gilt (gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 3, NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2024,), oder

• einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 NAG oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und• einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und

- einer Rot-Weiß-Rot - Karte gemäß § 49 Abs. 2 NAG,- einer Rot-Weiß-Rot - Karte gemäß Paragraph 49, Absatz 2, NAG,

- einer Rot-Weiß-Rot - Karte Plus gemäß § 41a NAG oder- einer Rot-Weiß-Rot - Karte Plus gemäß Paragraph 41 a, NAG oder

- einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 49 Abs. 4 NAG, oder- einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 49, Absatz 4, NAG, oder

• einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.• einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 13, NAG.

Da Ihr derzeitiger Aufenthaltstitel keinem der oben genannten Tatbestände entspricht, fällt dieser nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des TMSG. Aus diesem Grund besteht für Sie kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung. Der Bescheid vom 28.10.2025 war daher abzuändern und spruchgemäß zu entscheiden.“

Dieser Bescheid wurde – im Adressfeld des Bescheides – dem Erstbeschwerdeführer „p.A.“ seines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zugestellt. Der Bescheid enthält darüber hinaus keine Zustellverfügung. Eine Zustellung an die Zweitbeschwerdeführerin erfolgte nicht.

In der Folge wurde vom Erstbeschwerdeführer im Wege seines gerichtlichen Erwachsenenvertreters sowie von der Zweitbeschwerdeführerin, vertreten durch den Erwachsenenvertreter des Erstbeschwerdeführers, der auch als Rechtsanwalt tätig ist, fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Zweitbeschwerdeführerin hat dafür am 29.01.2026 die Vollmacht zur Erhebung der Beschwerde erteilt; zuvor bestand kein Vollmachtverhältnis.

Beschwerdegegenstand und Beschwerdeumfang wurden dabei wie folgt umschrieben: „Der Bescheid wird in jenem Inhalt und Umfang nach angefochten, als dass der Anspruch auf Mindestsicherung betreffend die Zweit-Bf verneint wurde, der Zweit-Bf damit keine Leistungen gewährt und sie nicht in die Berechnung der Leistungen miteinbezogen wurde.“ In der Folge wurde ausschließlich Vorbringen in Bezug auf die Nichteinbeziehung der Zweitbeschwerdeführerin, der Verneinung des persönlichen Anwendungsbereiches sowie allenfalls bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken erstattet. Abschließend wurde beantragt wie folgt: „Es wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass auch der Zweit-Bf Mindestsicherung zuerkannt wird und sie in die Berechnungsgrundlage miteinbezogen wird.“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2026, ***, wurde bezüglich der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, da sich die Ausführungen sowie das Begehren der Beschwerde ausschließlich gegen die Abänderung (Einstellung) des Mindestsicherungsanpruches der Zweitbeschwerdeführerin richteten. Ausführungen, insbesondere Beschwerdegründe, zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers waren demnach der vorliegenden Beschwerde nicht zu entnehmen. Zur Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wurde die vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Mitteilung der belangten Behörde vom 18.02.2026 übermittelt. Demnach wurde der Bescheid nur dem Erwachsenenvertreter des Erstbeschwerdeführers zugestellt.

In Reaktion darauf erstattete der Erstbeschwerdeführer am 25.02.2026 ein ergänzendes Vorbringen. Er führt dabei im Wesentlichen aus, die Beschwerde richte sich gegen die „Nichteinbeziehung in die Leistungsberechnung“. Zur Betroffenheit des Erstbeschwerdeführers als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Der Erstbeschwerdeführer lebe mit der Zweitbeschwerdeführerin in aufrechter Ehe in einem gemeinsamen Haushalt. Damit würden beide eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG bilden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zwar jeweils ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zu; bei der Bemessung seien insbesondere der jeweilige Mindeststandard und der auf die Person entfallende Wohnkostenanteil zu berücksichtigen. Auch wenn dem angefochtenen Bescheid zufolge der Zweitbeschwerdeführerin wegen ihres Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 46 NAG kein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommen sollte (§ 3 Abs 2 lit. f TMSG) – was sehr fraglich erscheine –, ändere dies nichts daran, dass weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Ehegatten bestehe. Nach der gefestigten Judikatur zur Mindestsicherung bzw Sozialhilfe seien auch Personen, die selbst keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben, der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen; der Umstand, dass ein Lebensgefährte bzw Ehegatte keinen Anspruch auf Mindestsicherung habe, ändere nichts an den gesetzlichen Regeln über die Bedarfsgemeinschaft und die daraus folgende Bemessung der Leistungen. In Reaktion darauf erstattete der Erstbeschwerdeführer am 25.02.2026 ein ergänzendes Vorbringen. Er führt dabei im Wesentlichen aus, die Beschwerde richte sich gegen die „Nichteinbeziehung in die Leistungsberechnung“. Zur Betroffenheit des Erstbeschwerdeführers als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wurde im Wesentlichen ausgeführt wie folgt: Der Erstbeschwerdeführer lebe mit der Zweitbeschwerdeführerin in aufrechter Ehe in einem gemeinsamen Haushalt. Damit würden beide eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, TMSG bilden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft zwar jeweils ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zu; bei der Bemessung seien insbesondere der jeweilige Mindeststandard und der auf die Person entfallende Wohnkostenanteil zu berücksichtigen. Auch wenn dem angefochtenen Bescheid zufolge der Zweitbeschwerdeführerin wegen ihres Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach Paragraph 46, NAG kein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommen sollte (Paragraph 3, Absatz 2, Litera f, TMSG) – was sehr fraglich erscheine –, ändere dies nichts daran, dass weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft zwischen den Ehegatten bestehe. Nach der gefestigten Judikatur zur Mindestsicherung bzw Sozialhilfe seien auch Personen, die selbst keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben, der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen; der Umstand, dass ein Lebensgefährte bzw Ehegatte keinen Anspruch auf Mindestsicherung habe, ändere nichts an den gesetzlichen Regeln über die Bedarfsgemeinschaft und die daraus folgende Bemessung der Leistungen.

Es sei eine unmittelbare Betroffenheit des Erstbeschwerdeführers in seinem eigenen Anspruch gegeben. Der angefochtene Bescheid vom 16.01.2026 hebe nicht nur den ursprünglichen Bescheid vom 28.10.2025 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin auf, sondern ändere damit zugleich die Zusammensetzung und Behandlung der Bedarfsgemeinschaft und wirke sich unmittelbar auf die Höhe des Mindestsicherungsanspruchs des Erstbeschwerdeführers aus: Die Höhe des dem Erstbeschwerdeführer zustehenden Mindeststandards richte sich nach seiner Zuordnung zu einer Bedarfsgemeinschaft und nicht nach einem Richtsatz für Alleinstehende. Die Beurteilung, ob und mit welchen Personen eine Bedarfsgemeinschaft vorliege, sei daher integraler Bestandteil seines eigenen Anspruchs. Im vorliegenden Fall gehe dies insbesondere (aber nicht nur) aus den zuerkannten Beiträgen für Miete hervor: Mit den Spruchpunkten 1., 3. und 5. werde jeweils der Bedarfsgemeinschaft nur ein reduzierter Betrag an Wohnkosten zuerkannt. Der Differenzbetrag sei damit von der Bedarfsgemeinschaft – damit auch durch den Erst-Bf – aus eigenen Mitteln aufzubringen.

Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mindestsicherungsanspruches der Zweitbeschwerdeführerin bilde somit eine rechtserhebliche Vorfrage für die Höhe des dem Erstbeschwerdeführer zustehenden Anspruchs und bestimme dessen Rechtsposition unmittelbar. Der Erstbeschwerdeführer sei daher durch die Verneinung des Anspruchs der Zweitbeschwerdeführerin selbst in seinem subjektiven Recht auf richtige Bemessung seiner Mindestsicherung verletzt.

Zur Beschwerdelegitimation der Zweitbeschwerdeführerin wurde vorgebracht, der Bescheid sei in einem Mehrparteienverfahren ergangen (Bedarfsgemeinschaft). Er sei durch Zustellung an den Erstbeschwerdeführer wirksam erlassen worden. Der Bescheid verneine ausdrücklich den Anspruch der Zweitbeschwerdeführerin und greife damit unmittelbar in ihre subjektiven Rechte ein. Im Mehrparteienverfahren könne nach der Rechtsprechung jede, auch eine Partei, der der Bescheid – warum auch immer – nicht zugestellt worden sei, Beschwerde erheben, sobald der Bescheid zumindest einer Partei wirksam zugestellt worden sei.

II.römisch zwei.      Beweiswürdigung:

Dies Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere aus den darin einliegenden Bescheiden und Schriftsätzen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden. Zu I. war gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu lösen, der Sachverhalt selbst war unstrittig. Zu II. konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Im Übrigen hat keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden. Zu römisch eins. war gegenständlich ausschließlich eine Rechtsfrage zu lösen, der Sachverhalt selbst war unstrittig. Zu römisch zwei. konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Im Übrigen hat keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

III.römisch drei.     Erwägungen:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Mit Bescheid vom 28.10.2025 wurden dem Erstbeschwerdeführer Leistungen der Mindestsicherung zugesprochen. Aufgrund der Bekanntgabe eines Auslandsaufenthaltes im Zeitraum 14.02.-14.03.2026 wurden die (rechtskräftig zuerkannten) Mindestsicherungsleistungen des Erstbeschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.01.2026 aliquotiert. Der Erstbeschwerdeführer ist dieser Aliquotierung in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten.

Vielmehr stützte er seine Beschwerde auf die Tatsache, dass er als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit der Zweitbeschwerdeführerin durch die Verneinung deren Anspruches in seinem „subjektiven Recht auf richtige Bemessung seiner Mindestsicherung verletzt“ sei.

Damit dringt er aus folgenden Gründen nicht durch: Der „Bedarfsgemeinschaft“ iSd § 2 Abs 4 TMSG als solcher kommt nach dem TMSG keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, die Bedarfsgemeinsacht ist im TMSG nicht Bezugssubjekt oder anspruchsberechtigt. Auch bei bestehen einer Bedarfsgemeinschaft – die im konkreten Fall unstrittig besteht – steht der geltend gemachte konkrete Mindestsicherungsanspruch immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170 mwN). Die Möglichkeit der Zuerkennung einer „gemeinsamen“ Mindestsicherungsleistung an die Bedarfsgemeinschaft als solche eröffnet das TMSG nicht. Zudem sieht das TMSG auch nicht vor, dass einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Anspruch eines anderen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann. Damit dringt er aus folgenden Gründen nicht durch: Der „Bedarfsgemeinschaft“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, TMSG als solcher kommt nach dem TMSG keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, die Bedarfsgemeinsacht ist im TMSG nicht Bezugssubjekt oder anspruchsberechtigt. Auch bei bestehen einer Bedarfsgemeinschaft – die im konkreten Fall unstrittig besteht – steht der geltend gemachte konkrete Mindestsicherungsanspruch immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt vergleiche VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170 mwN). Die Möglichkeit der Zuerkennung einer „gemeinsamen“ Mindestsicherungsleistung an die Bedarfsgemeinschaft als solche eröffnet das TMSG nicht. Zudem sieht das TMSG auch nicht vor, dass einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Anspruch eines anderen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann.

Die Tatsache, ob bzw dass eine natürliche Person Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist, hat allein Auswirkungen auf die Höhe des dieser Person zustehenden Mindestsatzes. Demgemäß trägt das TMSG dem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Dies ändert nichts daran, dass der konkrete Mindestsicherungsanspruch jeweils der einzelnen natürlichen Person, die Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, zukommt. Sie allein ist Träger des subjektiven Anspruches auf Mindestsicherung.Die Tatsache, ob bzw dass eine natürliche Person Teil einer Bedarfsgemeinschaft ist, hat allein Auswirkungen auf die Höhe des dieser Person zustehenden Mindestsatzes. Demgemäß trägt das TMSG dem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung, als es in Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Dies ändert nichts daran, dass der konkrete Mindestsicherungsanspruch jeweils der einzelnen natürlichen Person, die Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, zukommt. Sie allein ist Träger des subjektiven Anspruches auf Mindestsicherung.

Vor diesem Hintergrund geht die Argumentation des Erstbeschwerdeführers, sein Mindestsicherungsanspruch sei infolge der Verneinung des Anspruches der Zweitbeschwerdeführerin rechtswidrig beschieden, ins Leere. Dem Erstbeschwerdeführer kommt im Rahmen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ausschließlich (s)ein persönlicher Anspruch auf Mindestsicherung zu. Aus diesem Grund war die vom Erstbeschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Mit Bescheid vom 28.10.2025 wurden der Zweitbeschwerdeführerin Leistungen der Mindestsicherung zugesprochen. Dieser Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Der nunmehr angefochtene Bescheid vom 16.01.2026 wurde wie festgestellt nur dem Erstbeschwerdeführer zu Handen seines Erwachsenenvertreters zugestellt. Dies wurde von der belangten Behörde über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes klargestellt. Eine Vertretungsvollmacht des Erwachsenenvertreters, der auch Rechtsanwalt ist, für die Zweitbeschwerdeführerin lag zum Zeitpunkt der Zustellung nicht vor, diese wurde erst im Zuge der Beschwerdeerhebung am 29.01.2026 erteilt.

Im angefochtenen „Abänderungsbescheid“ vom 16.01.2026 wird im Spruch auch die Zweitbeschwerdeführerin bzw deren Änderungsanzeige angeführt. Damit bringt die belangte Behörde zum Ausdruck, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin als (materielle) Bescheidadressatin anzusehen ist.

Allerdings hat die Bezeichnung desjenigen, dessen Antrag mit dem Bescheid erledigt wird, im Bescheid selbst mit der Frage nichts zu tun, wer der Empfänger des Bescheides sein soll. Wie der VwGH im Beschluss eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1980, Zl. 2942/79, VwSlg 10327 A/1980, ausgesprochen hat, hängt die Frage, für wen nach dem – allein maßgebenden – Willen der Behörde das Schriftstück bestimmt, wer also "Empfänger" desselben ist, von der Zustellverfügung ab. Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück "bestimmt ist", wer also "Empfänger" im Sinne des § 7 ZustG sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist (vgl das hg Erkenntnis vom 10. Juni 1999, 95/07/0038, vom 21. Jänner 1998, 96/09/0354, und vom 15. September 1995, 95/17/0068, mwN; VwGH 31.01.2006, 2005/05/0309).Allerdings hat die Bezeichnung desjenigen, dessen Antrag mit dem Bescheid erledigt wird, im Bescheid selbst mit der Frage nichts zu tun, wer der Empfänger des Bescheides sein soll. Wie der VwGH im Beschluss eines verstärkten Senates vom 17. Dezember 1980, Zl. 2942/79, VwSlg 10327 A/1980, ausgesprochen hat, hängt die Frage, für wen nach dem – allein maßgebenden – Willen der Behörde das Schriftstück bestimmt, wer also "Empfänger" desselben ist, von der Zustellverfügung ab. Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück "bestimmt ist", wer also "Empfänger" im Sinne des Paragraph 7, ZustG sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 10. Juni 1999, 95/07/0038, vom 21. Jänner 1998, 96/09/0354, und vom 15. September 1995, 95/17/0068, mwN; VwGH 31.01.2006, 2005/05/0309).

Gemäß § 7 ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5 (2009) 356f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 203/1, alle mwN; vgl ua VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus (vgl VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233, mwN; VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435). Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltunsrecht5 (2009) 356f; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 203/1, alle mwN; vergleiche ua VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Ein mangelhafter und dementsprechend gesetzwidriger Zustellvorgang steht einer rechtswirksamen Zustellung entgegen. Er löst den Beginn der Rechtsmittelfrist nicht aus vergleiche VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0233, mwN; VwGH 20.12.2024, Ra 2024/04/0435).

Dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, dass der angefochtene Bescheid in einem Mehrparteienverfahren (Bedarfsgemeinschaft) ergangen sei und damit nach der Rechtsprechung jede, auch eine Partei, der der Bescheid – warum auch immer – nicht zugestellt wurde, Beschwerde erheben könne, sobald der Bescheid zumindest einer Partei wirksam zugestellt worden sei, ist nicht zu folgen. Bei Verfahren nach dem TMSG handelt es sich nicht um Mehrparteienverfahren, da wie oben ausgeführt jeder Person ein eigener Anspruch zusteht, und das TMSG eine Anspruchsberechtigung der Bedarfsgemeinschaft nicht vorsieht.

Die belangte Behörde hat die Zweitbeschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid nicht als formelle Empfängerin ausgewiesen. Eine Heilung iSd § 7 ZustG scheidet im Lichte der oben angeführten Judikatur aus. Da der angefochtene Bescheid somit der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber nicht erlassen wurde, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, in Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin eine Sachentscheidung zu treffen. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.Die belangte Behörde hat die Zweitbeschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid nicht als formelle Empfängerin ausgewiesen. Eine Heilung iSd Paragraph 7, ZustG scheidet im Lichte der oben angeführten Judikatur aus. Da der angefochtene Bescheid somit der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber nicht erlassen wurde, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, in Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin eine Sachentscheidung zu treffen. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

Abschließend ist festzuhalten: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2025 wurden der Zweitbeschwerdeführerin rechtskräftig Leistungen der Mindestsicherung für den Zeitraum 01.11.2025 bis 30.04.2026 gewährt. Da der angefochtene Bescheid vom 16.01.2026 der Zweitbeschwerdeführerin gegenüber nicht erlassen wurde, hat sie weiterhin Anspruch auf diese ihr rechtskräftig zuerkannten Leistungen.

IV.römisch vier.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den verfahrensgegenständlich maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den verfahrensgegenständlich maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

Schlagworte

Formeller Empfänger
Heilung
Eigener MS-Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.45.0404.3

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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