TE Bvwg Beschluss 2026/1/29 W602 2317225-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2026
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Entscheidungsdatum

29.01.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W602 2317225-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, gesetzlich vertreten durch XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2025, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2025, Zahl römisch 40 :

A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
A), In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren. Ihre Eltern als gesetzliche Vertreter stellten am 19.11.2024 unter Vorlage der Geburtsurkunde und weiterer Dokumente für die minderjährige Beschwerdeführerin als nachgeborenes Kind einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Name der Mutter als Unterschrift aufschien.Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Ihre Eltern als gesetzliche Vertreter stellten am 19.11.2024 unter Vorlage der Geburtsurkunde und weiterer Dokumente für die minderjährige Beschwerdeführerin als nachgeborenes Kind einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Name der Mutter als Unterschrift aufschien.

Am 26.05.2025 brachten die Eltern ein weiteres Mal das Formblatt das Antrags auf internationalen Schutz für das minderjährige Kind ein und gaben nunmehr an, dass dieses eigene Fluchtgründe habe und gesonderte Ermittlungen beantragt würden. Dieses Formblatt war vom Vater unterschrieben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt) den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 5 iVm Abs. 4 AsylG 2005 eine bis 20.09.2025 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). Zur Abweisung des Asylantrags wurde begründend lediglich ausgeführt, dass durch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht als maßgebend zu erachten sei. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten sei ihr im Familienverfahren, abgeleitet von ihren Bezugspersonen, zuzuerkennen. Der Bescheid wurde am 16.07.2025 von ihrer gesetzlichen Vertretung übernommen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.07.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge Bundesamt) den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG 2005 eine bis 20.09.2025 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Zur Abweisung des Asylantrags wurde begründend lediglich ausgeführt, dass durch die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten eine Rückkehr in den Heimatstaat nicht als maßgebend zu erachten sei. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten sei ihr im Familienverfahren, abgeleitet von ihren Bezugspersonen, zuzuerkennen. Der Bescheid wurde am 16.07.2025 von ihrer gesetzlichen Vertretung übernommen.

Mit dem rechtzeitig am 30.07.2025 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte Rechtsberatung Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und brachte im Wesentlichen vor, das Bundesamt habe das Verfahren mit massiver Mangelhaftigkeit belastet. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrem zweiten Antrag relevante Fluchtgründe angegeben, nach denen aber nicht gefragt worden sei bzw. seien generell keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt worden.Mit dem rechtzeitig am 30.07.2025 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob die bevollmächtigte Rechtsberatung Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und brachte im Wesentlichen vor, das Bundesamt habe das Verfahren mit massiver Mangelhaftigkeit belastet. Die Beschwerdeführerin hätte in ihrem zweiten Antrag relevante Fluchtgründe angegeben, nach denen aber nicht gefragt worden sei bzw. seien generell keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt worden.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 07.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die minderjährige Beschwerdeführerin heißt XXXX und ist am XXXX in Österreich geboren. Sie ist Staatsangehörige von Somalia. Ihre Identität steht fest.Die minderjährige Beschwerdeführerin heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Österreich geboren. Sie ist Staatsangehörige von Somalia. Ihre Identität steht fest.

Ihre Eltern und ihre drei Geschwister leben in Österreich und sind subsidiär schutzberechtigt (Verfahren zu GZ XXXX und XXXX ). Der subsidiäre Schutzstatus der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde von einer Bezugsperson abgeleitet, wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich hierbei um den Vater oder die Mutter handelt.Ihre Eltern und ihre drei Geschwister leben in Österreich und sind subsidiär schutzberechtigt (Verfahren zu GZ römisch 40 und römisch 40 ). Der subsidiäre Schutzstatus der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde von einer Bezugsperson abgeleitet, wobei nicht festgestellt werden kann, ob es sich hierbei um den Vater oder die Mutter handelt.

Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin stammen aus XXXX (Mutter) bzw. XXXX (Vater) in der Region XXXX . Die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin stammen aus römisch 40 (Mutter) bzw. römisch 40 (Vater) in der Region römisch 40 .

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Alters strafunmündig und somit strafrechtlich unbescholten.

Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihre Eltern, am 19.11.2024 einen Asylantrag in Österreich und verwendete hierfür das Formular „Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich NACHGEBORENEN KIND gem. § 17 Abs. 3 AsylG“. Sie machten keine Angabe, ob die minderjährige Beschwerdeführerin Fluchtgründe habe. Am 24.05.2025 übermittelten die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreter dieses Formblatt noch einmal an das Bundesamt. Inhaltlich gaben sie nunmehr bekannt, die minderjährige Beschwerdeführerin habe eigene Fluchtgründe, ohne diese zu konkretisieren.Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte, vertreten durch ihre Eltern, am 19.11.2024 einen Asylantrag in Österreich und verwendete hierfür das Formular „Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich NACHGEBORENEN KIND gem. Paragraph 17, Absatz 3, AsylG“. Sie machten keine Angabe, ob die minderjährige Beschwerdeführerin Fluchtgründe habe. Am 24.05.2025 übermittelten die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als gesetzliche Vertreter dieses Formblatt noch einmal an das Bundesamt. Inhaltlich gaben sie nunmehr bekannt, die minderjährige Beschwerdeführerin habe eigene Fluchtgründe, ohne diese zu konkretisieren.

Das Bundesamt führte keinerlei Ermittlungen zu den Fluchtgründen der minderjährigen Beschwerdeführerin durch.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der minderjährigen Beschwerdeführerin ergeben sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Urkunden: Geburtsurkunde, Auszug aus dem Geburtseintrag und Meldebestätigung.

Der Herkunftsort der Eltern konnte aus den Angaben in den zwei Antragsformularen festgestellt werden. Darüber hinausgehende Informationen zur persönlichen Situation der minderjährigen Beschwerdeführerin sind dem Antrag nicht zu entnehmen.

Die Feststellung, dass vom Bundesamt überhaupt keine Ermittlungsschritte gesetzt wurden, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Bescheidbegründung. Im vorgelegten Verwaltungsakt befindet sich kein Hinweis auf ein durchgeführtes Beweisverfahren, weder wurden Länderinformationen für die Entscheidung berücksichtigt, die gesetzliche Vertretung einvernommen oder die Asylverfahrensakte der Familienmitglieder eingesehen. Sofern das Bundesamt im Bescheid Bezug auf den „Verwaltungsakt der Bezugsperson“ nimmt, erfolgt die Bezugnahme ohne Angabe einer Verfahrenszahl oder des Namens der Bezugsperson, sodass auch hier von keinen nachvollziehbaren Ermittlungsschritten ausgegangen werden kann.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde wurde durch die Rechtsberatung, die von der Mutter, die die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin innehat und von dieser bevollmächtigt wurde, eingebracht.

Zunächst wurde die Vollmacht zur Verfahrensvertretung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) durch das minderjährige Kind selbst an die Rechtsberatung ausgestellt, was gemäß § 10 BFA-VG nicht möglich ist. Aus der vorgelegten Vollmacht ging nicht hervor, wer für wen eine Vollmacht erteilt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte daher einen Mängelbehebungsauftrag an die Rechtsberatung zur Vorlage einer Vollmacht der minderjährigen Beschwerdeführerin, ausgestellt von ihrer gesetzlichen Vertretung an die Rechtsberatung. Die entsprechende Vollmacht, ausgestellt von der Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung, erteilt an die Rechtsberatung, wurde binnen der gesetzten Frist für die Mängelbehebung übermittelt. Zunächst wurde die Vollmacht zur Verfahrensvertretung durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) durch das minderjährige Kind selbst an die Rechtsberatung ausgestellt, was gemäß Paragraph 10, BFA-VG nicht möglich ist. Aus der vorgelegten Vollmacht ging nicht hervor, wer für wen eine Vollmacht erteilt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte daher einen Mängelbehebungsauftrag an die Rechtsberatung zur Vorlage einer Vollmacht der minderjährigen Beschwerdeführerin, ausgestellt von ihrer gesetzlichen Vertretung an die Rechtsberatung. Die entsprechende Vollmacht, ausgestellt von der Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung, erteilt an die Rechtsberatung, wurde binnen der gesetzten Frist für die Mängelbehebung übermittelt.

3.2 Zur Behebung von Spruchpunkt I. und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.2 Zur Behebung von Spruchpunkt römisch eins. und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Es bedarf besonders krasser oder gravierender Ermittlungslücken, um von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen zu können. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (zuletzt VwGH 19.01.2025, Ra 2022/17/0183).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Es bedarf besonders krasser oder gravierender Ermittlungslücken, um von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen zu können. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (zuletzt VwGH 19.01.2025, Ra 2022/17/0183).

Gemäß § 18 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Wird während eines laufenden Verfahrens ein weiterer Antrag gestellt, wird dieser gemäß § 17 Abs. 8 AsylG 2005 als Ergänzung des Antrags berücksichtigt. Zunächst stellte die Beschwerdeführerin am 19.11.2024 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 3 AsylG 2005. Am 26.05.2025 wurde noch ein Antrag gestellt, welcher vorliegend als Ergänzung des ersten Antrags gewertet wird. In diesem brachte die Minderjährige vor, eigene Fluchtgründe zu haben und beantragte gesonderte Ermittlungsschritte durch das Bundesamt. Wird während eines laufenden Verfahrens ein weiterer Antrag gestellt, wird dieser gemäß Paragraph 17, Absatz 8, AsylG 2005 als Ergänzung des Antrags berücksichtigt. Zunächst stellte die Beschwerdeführerin am 19.11.2024 den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005. Am 26.05.2025 wurde noch ein Antrag gestellt, welcher vorliegend als Ergänzung des ersten Antrags gewertet wird. In diesem brachte die Minderjährige vor, eigene Fluchtgründe zu haben und beantragte gesonderte Ermittlungsschritte durch das Bundesamt.

Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) handelt. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung oder im Zulassungsverfahren zu befragen. Diese Befragung dient insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden und hat sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn es sich um einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, leg. cit.) handelt.

Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren bereits über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 ist ein Asylwerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und – soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren bereits über den Antrag entschieden wird – zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen, so steht gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.

3.3 Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Zunächst ist auf § 17 Abs. 7 und 8 AsylG 2005 hinzuweisen, wo auf einen nicht wiederholten Antrag auf internationalen Schutz, der während der Rechtsmittelfrist (Abs. 7) oder während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (Abs. 8) gestellt wird, Bezug genommen wird. Dieser ist als Beschwerdeergänzung oder, sofern er während der Rechtsmittelfrist gestellt wird, als Beschwerde anzusehen. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.11.2024, offenbar vertreten durch die Mutter, einen Asylantrag vor dem Bundesamt. Darin gab sie nicht bekannt, ob sie eigene Fluchtgründe habe. Am 26.05.2025 übermittelte die gesetzliche Vertretung, dieses Mal ausgefüllt und unterschrieben, mutmaßlich durch den Vater, einen weiteren Antrag mit der Behauptung, dass für die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe vorlägen und Ermittlungen hierzu beantragt würden. Der am 26.05.2025 eingebrachte „zweite“ Asylantrag wurde während des laufenden Asylverfahrens gestellt. Obwohl das Verfahren vor dem Bundesamt noch nicht abgeschlossen war und § 17 Abs. 7 und 8 AsylG 2005 für diesen Fall keine Regelung treffen, muss auch in diesem Fall gelten, dass das Bundesamt den „zweiten“ Asylantrag als ergänzendes Vorbringen zu beurteilen hat und keinesfalls ein neuer Antrag vorliegt.Zunächst ist auf Paragraph 17, Absatz 7 und 8 AsylG 2005 hinzuweisen, wo auf einen nicht wiederholten Antrag auf internationalen Schutz, der während der Rechtsmittelfrist (Absatz 7,) oder während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (Absatz 8,) gestellt wird, Bezug genommen wird. Dieser ist als Beschwerdeergänzung oder, sofern er während der Rechtsmittelfrist gestellt wird, als Beschwerde anzusehen. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.11.2024, offenbar vertreten durch die Mutter, einen Asylantrag vor dem Bundesamt. Darin gab sie nicht bekannt, ob sie eigene Fluchtgründe habe. Am 26.05.2025 übermittelte die gesetzliche Vertretung, dieses Mal ausgefüllt und unterschrieben, mutmaßlich durch den Vater, einen weiteren Antrag mit der Behauptung, dass für die Beschwerdeführerin eigene Fluchtgründe vorlägen und Ermittlungen hierzu beantragt würden. Der am 26.05.2025 eingebrachte „zweite“ Asylantrag wurde während des laufenden Asylverfahrens gestellt. Obwohl das Verfahren vor dem Bundesamt noch nicht abgeschlossen war und Paragraph 17, Absatz 7 und 8 AsylG 2005 für diesen Fall keine Regelung treffen, muss auch in diesem Fall gelten, dass das Bundesamt den „zweiten“ Asylantrag als ergänzendes Vorbringen zu beurteilen hat und keinesfalls ein neuer Antrag vorliegt.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein minderjähriges Kind von XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX . Beide Elternteile haben den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, die Verfahren zu GZ XXXX und XXXX sind rechtskräftig beendet. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein minderjähriges Kind von römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 . Beide Elternteile haben den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, die Verfahren zu GZ römisch 40 und römisch 40 sind rechtskräftig beendet.

Bereits aus § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I 101/2003 – ex lege als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“ gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 2005, K 13 f zu § 34; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 495 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 8 zu § 34 AsylG 2005; vgl. zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).Bereits aus Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen – anders als nach dem Asylerstreckungsverfahren nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, – ex lege als „Antrag auf Gewährung desselben Schutzes“ gilt. Die Behörde hat somit bei einem Antrag eines Familienangehörigen in jedem Fall die Bestimmungen des Familienverfahrens anzuwenden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005). Unabhängig von der konkreten Formulierung ist jeder Antrag eines Familienangehörigen überdies in erster Linie auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gerichtet. Es sind daher für jeden Antragsteller allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln. Nur wenn solche – nach einem ordnungsgemäßen, also den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden, Ermittlungsverfahren – nicht hervorkommen, ist dem Antragsteller jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz 522 ff; Frank/Anerinhofer/Filzwieser, AsylG 2005, K 13 f zu Paragraph 34,; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 495 f; Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 8 zu Paragraph 34, AsylG 2005; vergleiche zur gesonderten Prüfung der Anträge von Familienangehörigen nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 etwa VwGH 21.10.2010, 2007/01/0164).

Nach den Erläuterungen zur Stammfassung des § 19 AsylG 2005 (ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 44) kann eine Einvernahme unterbleiben, wenn durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erwartet werden kann. Dazu führen die Erläuterungen als Beispiel an, dass die Asylwerber auf Grund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind. Auf eine allenfalls durchzuführende Einvernahme der gesetzlichen Vertreter dieser Personen gehen die Erläuterungen nicht ein (vgl. zur gesetzlichen Vertretung von minderjährigen Asylwerbern umfassend VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351-0353, mwN). Jedoch lassen diese Erläuterungen erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Einvernahme nach § 19 AsylG 2005 davon ausgegangen ist, dass die Asylwerber selbst in der Lage sind, einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu leisten, was nicht erwartet werden kann, wenn sie auf Grund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder auf Grund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind. Diese Auslegung ist auch vor dem Grundsatz, dass dem Vorbringen des Asylwerbers – wie auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervorgeht – zentrale Bedeutung zukommt (vgl. für viele etwa VwGH 09.02.2021, Ra 2020/01/0405-0406, mwN), geboten. Dagegen würde eine Auslegung, wonach in jedem Fall die gesetzlichen Vertreter prozessunfähiger Asylwerber einzuvernehmen seien, der Bestimmung des § 19 Abs. 2 AsylG 2005 jeden Anwendungsbereich nehmen. Eine derartige – im Ergebnis sinnlose – Regelung erlassen zu haben, kann dem Gesetzgeber des AsylG 2005 aber nicht unterstellt werden (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/01/0378).Nach den Erläuterungen zur Stammfassung des Paragraph 19, AsylG 2005 (ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 44) kann eine Einvernahme unterbleiben, wenn durch die Einvernahme kein Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erwartet werden kann. Dazu führen die Erläuterungen als Beispiel an, dass die Asylwerber auf Grund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind. Auf eine allenfalls durchzuführende Einvernahme der gesetzlichen Vertreter dieser Personen gehen die Erläuterungen nicht ein vergleiche zur gesetzlichen Vertretung von minderjährigen Asylwerbern umfassend VwGH 18.10.2017, Ra 2016/19/0351-0353, mwN). Jedoch lassen diese Erläuterungen erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Einvernahme nach Paragraph 19, AsylG 2005 davon ausgegangen ist, dass die Asylwerber selbst in der Lage sind, einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu leisten, was nicht erwartet werden kann, wenn sie auf Grund einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung oder auf Grund ihres Alters dazu nicht in der Lage sind. Diese Auslegung ist auch vor dem Grundsatz, dass dem Vorbringen des Asylwerbers – wie auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervorgeht – zentrale Bedeutung zukommt vergleiche für viele etwa VwGH 09.02.2021, Ra 2020/01/0405-0406, mwN), geboten. Dagegen würde eine Auslegung, wonach in jedem Fall die gesetzlichen Vertreter prozessunfähiger Asylwerber einzuvernehmen seien, der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG 2005 jeden Anwendungsbereich nehmen. Eine derartige – im Ergebnis sinnlose – Regelung erlassen zu haben, kann dem Gesetzgeber des AsylG 2005 aber nicht unterstellt werden (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/01/0378).

Selbst wenn dem Gesetz keine Verpflichtung zur Einvernahme der gesetzlichen Vertretung von nicht prozessfähigen Minderjährigen entnommen werden kann, ist im gegenständlichen Fall die gesetzliche Vertretung eine wesentliche Auskunftsperson, die in ihrer Rolle als gesetzliche – und damit auch informierte Vertreterin - eigene Fluchtgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin vorgebracht hat und daher auch offenkundig in der Lage gewesen wäre, diese Fluchtgründe, die bis dato nur in der Beschwerde erwähnt wurden, darzulegen. Eine Einvernahme der gesetzlichen Vertretung zu den behaupteten eigenen Fluchtgründen der minderjährigen Beschwerdeführerin stellt daher ein notwendiges Beweismittel dar.

Abgesehen davon verlangt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei Letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Das Bundesamt führte keine Ermittlungen zur Lage im Herkunftsstaat durch, obwohl eigene Fluchtgründe vorgebracht wurden und neben der subjektiven Verfolgungsgefahr auch eine objektive Wahrscheinlichkeit der Verfolgung vorliegen muss, um ein Vorbringen als asylrelevant einordnen zu können.

Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt seine Entscheidung bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung ausschließlich auf die im Familienverfahren getroffenen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der abgeleiteten Zuerkennung von subsidiärem Schutz; es sah insbesondere davon ab, die Eltern der Beschwerdeführerin einzuvernehmen und betreffend ihrer Fluchtgründe zu befragen, obwohl diese das Bestehen solcher Fluchtgründe behauptet haben, weiters wurde keine nachvollziehbare Einsicht in die bisherigen Verfahrensakte der übrigen Familienmitglieder genommen und aktuelle Daten aus der Länderinformation wurden nicht herangezogen. Das Bundesamt hat somit keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt, es wurde subsidiärer Schutz zuerkannt, ohne Asylgründe zu prüfen. Weder aus dem Akt heraus noch aus dem Bescheid war erkennbar, dass sich das Bundesamt mit dem eigenständigen Fluchtvorbringen auseinandergesetzt hätte. Bei den im Bescheid herangezogenen Beweismitteln wird zwar auf den Verfahrensakt der Bezugsperson verwiesen, welche das jedoch konkret sein soll (Mutter oder Vater) und welche Information daraus relevant gewesen seien, wird nicht ausgeführt.

Da vorliegend keinerlei Ermittlungsschritte gesetzt wurden, wozu das Bundesamt jedoch aufgrund der eindeutigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren verpflichtet gewesen wäre, insbesondere, da die Beschwerdeführerin am 25.05.2025 eine Ergänzung ihres Antrags vorgenommen hat und explizit darauf verwies, eigene Fluchtgründe zu haben, hat das Bundesamt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Im Bescheid sind keine Hinweise enthalten, dass die Behörde Ermittlungsschritte durchgeführt hätte, die sich aus einem unvollständigen Verwaltungsakt nicht erkennen ließen.

Das durchgeführte Verfahren leidet daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität; der vorliegende festgestellte Sachverhalt erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten auf der Basis eines gravierend mangelhaften Ermittlungsverfahrens festgestellt; weitere Ermittlungen des Sachverhaltes erscheinen diesbezüglich unerlässlich.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil die ernsthafte Prüfung des Antrags nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist, und weil die ernsthafte Prüfung des Antrags nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortgesetzten Verfahren jedenfalls die gesetzliche(n) Vertretung(en) der Beschwerdeführerin einzuvernehmen und sich mit ihrem Vorbringen zu den Fluchtgründen im Wege einer ganzheitlichen Würdigung auseinanderzusetzen haben und die aktuellen Länderinformationen zur Situation im Herkunftsstaat einbeziehen müssen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des Spruchpunkts I. des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung von neuen Bescheiden ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die Aufhebung des Spruchpunkts römisch eins. des angefochtenen Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung von neuen Bescheiden ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Ermittlungspflicht individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W602.2317225.1.00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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