TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/11 G312 2316669-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2026
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Entscheidungsdatum

11.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2316669-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2025, zu Recht:

A)       

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet a b g e w i e s e n.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich geboren worden sei und seit knapp 29 Jahren im Bundesgebiet leben würde. Es sei somit der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG anzuwenden. Der BF weise jedoch insgesamt 9 strafrechtliche Verurteilungen, mit zum Teil erheblichen Freiheitsstrafen auf. Es könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und habe der BF durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe die Gesetze Österreichs zu respektieren. So habe der BF die von ihm ausgeführten Tathandlungen über Jahre hinweg begangen und zeige gerade seine notorische Unbelehrbarkeit, weshalb eine Wiederholungsgefahr im besonderen Maße naheliegend erscheine. Vom BF gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, welche zudem maßgeblich und nachhaltig sei. Der BF habe seit seinem 18. Lebensjahr insgesamt etwa achteinhalb Jahre in Haft und lediglich drei Jahre auf freiem Fuß verbracht. Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit und der sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit überwiege das öffentliche Interesse und habe der BF eine allfällige Trennung von seinen Angehörigen hinzunehmen. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich geboren worden sei und seit knapp 29 Jahren im Bundesgebiet leben würde. Es sei somit der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG anzuwenden. Der BF weise jedoch insgesamt 9 strafrechtliche Verurteilungen, mit zum Teil erheblichen Freiheitsstrafen auf. Es könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und habe der BF durch sein Verhalten gezeigt, dass er kein Interesse daran habe die Gesetze Österreichs zu respektieren. So habe der BF die von ihm ausgeführten Tathandlungen über Jahre hinweg begangen und zeige gerade seine notorische Unbelehrbarkeit, weshalb eine Wiederholungsgefahr im besonderen Maße naheliegend erscheine. Vom BF gehe eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, welche zudem maßgeblich und nachhaltig sei. Der BF habe seit seinem 18. Lebensjahr insgesamt etwa achteinhalb Jahre in Haft und lediglich drei Jahre auf freiem Fuß verbracht. Aufgrund der gravierenden Straffälligkeit und der sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit überwiege das öffentliche Interesse und habe der BF eine allfällige Trennung von seinen Angehörigen hinzunehmen.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 09.07.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der BF, ein kroatischer Staatsbürger, in Österreich geboren und hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Seine Kernfamilie sowie die Lebensgefährtin des BF, welche er heiraten möchte, würden sich im Bundesgebiet befinden. Fallgegenständlich komme der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zum Tragen. Dieser sei jedoch im konkreten Fall nicht erfüllt, weshalb gegen den BF ein Aufenthaltsverbot nicht zu erlassen gewesen wäre. Desweiteren sei auch auf die Judikatur hinsichtlich langjährig niedergelassener und in Österreich von klein auf aufgewachsener Drittstaatsangehöriger hinzuweisen. Auch in dieser Hinsicht sei keine so gravierende Gefährdung ersichtlich, welche aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF zu rechtfertigen vermögen würden.Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 09.07.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass der BF, ein kroatischer Staatsbürger, in Österreich geboren und hier aufgewachsen und sozialisiert worden sei. Seine Kernfamilie sowie die Lebensgefährtin des BF, welche er heiraten möchte, würden sich im Bundesgebiet befinden. Fallgegenständlich komme der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zum Tragen. Dieser sei jedoch im konkreten Fall nicht erfüllt, weshalb gegen den BF ein Aufenthaltsverbot nicht zu erlassen gewesen wäre. Desweiteren sei auch auf die Judikatur hinsichtlich langjährig niedergelassener und in Österreich von klein auf aufgewachsener Drittstaatsangehöriger hinzuweisen. Auch in dieser Hinsicht sei keine so gravierende Gefährdung ersichtlich, welche aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF zu rechtfertigen vermögen würden.

Gleichzeitig wurde eine Bestätigung hinsichtlich der Teilnahme an einer Gewaltpräventions-Therapiegruppe in der Justizanstalt XXXX , ein Schreiben des Strafverteidigers des BF hinsichtlich Begleichung von Schmerzensgeldbeträgen, eine Ordnungsstrafverfügung der JA Suben sowie ein Aktenvermerk der JA XXXX , aus welchem hervorgeht, dass von der Fortführung des Ordnungsstrafverfahrens abgesehen werde sowie eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht. Gleichzeitig wurde eine Bestätigung hinsichtlich der Teilnahme an einer Gewaltpräventions-Therapiegruppe in der Justizanstalt römisch 40 , ein Schreiben des Strafverteidigers des BF hinsichtlich Begleichung von Schmerzensgeldbeträgen, eine Ordnungsstrafverfügung der JA Suben sowie ein Aktenvermerk der JA römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass von der Fortführung des Ordnungsstrafverfahrens abgesehen werde sowie eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht.

Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 29.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und gleichzeitig beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.08.2025, G312 2316669-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als begründet stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.08.2025, G312 2316669-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als begründet stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 27.08.2025 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie seine Lebensgefährtin als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte im Vorfeld ihren Teilnahmeverzicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist kroatischer Staatsbürger, somit EU-Bürger. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und hat bis zum Jahr 2000 bei seinen Großeltern in Bosnien und Herzegowina gelebt. Er ist im Alter von ca. 3 ½ Jahren nach Österreich gekommen, hat die Pflichtschule in Österreich absolviert und eine Lehre zum KFZ-Mechaniker begonnen, jedoch nach zwei Wochen abgebrochen, er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er ist ledig und kinderlos. Der BF spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau, beherrscht auch die kroatische Sprache und ist gesund und arbeitsfähig. Er ist vermögenslos und hat Schulden. 1.1. Der BF ist kroatischer Staatsbürger, somit EU-Bürger. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und hat bis zum Jahr 2000 bei seinen Großeltern in Bosnien und Herzegowina gelebt. Er ist im Alter von ca. 3 ½ Jahren nach Österreich gekommen, hat die Pflichtschule in Österreich absolviert und eine Lehre zum KFZ-Mechaniker begonnen, jedoch nach zwei Wochen abgebrochen, er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er ist ledig und kinderlos. Der BF spricht Deutsch auf Muttersprachenniveau, beherrscht auch die kroatische Sprache und ist gesund und arbeitsfähig. Er ist vermögenslos und hat Schulden.

1.2. Der BF weist im Bundesgebiet erstmals mit XXXX eine Wohnsitzmeldung auf. Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich folgende Wohnsitzmeldungen des BF:1.2. Der BF weist im Bundesgebiet erstmals mit römisch 40 eine Wohnsitzmeldung auf. Aus dem Zentralen Melderegister ergeben sich folgende Wohnsitzmeldungen des BF:

- von XXXX bis XXXX privat Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 privat Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX privat Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 privat Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX privat Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 privat Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX privat Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 privat Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX privat (Vater) Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 privat (Vater) Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX privat (Mutter) Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 privat (Mutter) Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX privat (Vater) Nebenwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 privat (Vater) Nebenwohnsitz

- von XXXX bis XXXX privat Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 privat Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX privat Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 privat Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX JA XXXX Nebenwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 JA römisch 40 Nebenwohnsitz

- von XXXX bis XXXX PAZ XXXX Nebenwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 PAZ römisch 40 Nebenwohnsitz

- von XXXX bis XXXX obdachlos - von römisch 40 bis römisch 40 obdachlos

- von XXXX bis XXXX JA XXXX Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 JA römisch 40 Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX JA XXXX Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 JA römisch 40 Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX JA XXXX Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 JA römisch 40 Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX JA XXXX Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 JA römisch 40 Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX rivat (Mutter) Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 rivat (Mutter) Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX JA XXXX Nebenwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 JA römisch 40 Nebenwohnsitz

- von XXXX bis XXXX JA XXXX Nebenwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 JA römisch 40 Nebenwohnsitz

- von XXXX bis XXXX JA XXXX Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 JA römisch 40 Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX Neustart Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 Neustart Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX JA XXXX Nebenwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 JA römisch 40 Nebenwohnsitz

- von XXXX bis XXXX JA XXXX Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 JA römisch 40 Hauptwohnsitz

- von XXXX bis XXXX JA XXXX Hauptwohnsitz- von römisch 40 bis römisch 40 JA römisch 40 Hauptwohnsitz

- seit XXXX privat (Lebensgefährtin) Hauptwohnsitz- seit römisch 40 privat (Lebensgefährtin) Hauptwohnsitz

Der BF war im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig von XXXX bis XXXX , sowie gültig von XXXX bis XXXX und gültig von XXXX bis XXXX . In weiterer Folge hat der BF über keine Anmeldebescheinigung für Österreich verfügt. Der BF war im Besitz des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig von römisch 40 bis römisch 40 , sowie gültig von römisch 40 bis römisch 40 und gültig von römisch 40 bis römisch 40 . In weiterer Folge hat der BF über keine Anmeldebescheinigung für Österreich verfügt.

Der BF ist im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX (geringfügig), XXXX bis XXXX (geringfügig), von XXXX bis XXXX (geringfügig), von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. Weiters hat er von XXXX bis XXXX Notstandshilfe und von XXXX bis XXXX bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen. Der BF ist im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 (geringfügig), römisch 40 bis römisch 40 (geringfügig), von römisch 40 bis römisch 40 (geringfügig), von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 scheint ein Arbeitslosengeldbezug auf. Weiters hat er von römisch 40 bis römisch 40 Notstandshilfe und von römisch 40 bis römisch 40 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen.

1.3. Der BF weist folgende Verurteilungen im Bundesgebiet auf:

1) Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen einer Jugendstraftat nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB, §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, §§ 223 Abs. 1, 224 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, §§ 15, 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB, §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 erster Fall StGB, § 83 Abs. 1 StGB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB, § 146 StGB, § 241e Abs. 3 StGB, §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt. 1) Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen einer Jugendstraftat nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB, Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, Paragraphen 223, Absatz eins, 224, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB, Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB, Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, erster Fall StGB, Paragraph 146, StGB, Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB, Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt.

Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat 1. am XXXX einer namentlich genannten Person durch einen Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopf in Form eines kleinen Risses im Trommelfell am Körper verletzt; 2. am XXXX indem er eine namentlich genannte Person aufforderte, er solle ihm Geld geben, wobei er ein Messer in der Hand hielt und fragte, ob er ihn ,,abstechen solle", durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe dieser Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; 3. Am XXXX , nachdem diese Person angegeben hatte, er hätte „kein Geld hier“ und dann nach Aufforderung sagte, er würde Geld holen gehen, indem er gegenüber dieser Person dann äußerte, wenn er das Geld nicht bringen würde, würde er ihn und seine Mutter abstechen, sein Opfer durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen solle, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern; 4. Von Mai 2012 bis XXXX eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Mopedausweis einer anderen Person mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts, nämlich der Berechtigung zum Lenken von entsprechenden Fahrzeugen, gebraucht werde; 5. In der Zeit zwischen ca. Mai 2012 und XXXX eine inländische öffentliche echte Urkunde, nämlich den Mopedausweis einer anderen Person durch Auswechslung des Lichtbildes und „Nachmalen“ des Stempelabdrucks auf dem neuen Foto mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts oder einer Tatsache gebraucht werde; 6. Am XXXX indem er, nachdem von einer Polizeibeamtin nach den Bestimmungen des § 35 VStG die Festnahme ausgesprochen worden war, versuchte, zwei anderen Beamten Faustschläge zu verpassen und indem er insbesondere auch dem einen Polizeibeamten einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, welcher eine schmerzhafte Schwellung am linken Ohr zur Folge hatte a) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme zu hindern versucht und b) einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt; 7. Am XXXX gegen 17:45 Uhr durch heftiges Treten gegen die Wohnungstür einer anderen Person, wodurch das Türschloss beschädigt wurde und ein Schaden in unbekannter Höhe zum Nachteil dieser Person entstand, eine fremde Sache beschädigt; 8. fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar a) am XXXX die Handtasche einer namentlich genannten Person samt Geldbörse mit Bargeld von € 20,- , b) am XXXX ein im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses abgestelltes Fahrrad mit unbekanntem Eigentümer und wert, dadurch dass er die Haustüre aufbrach, sohin durch Einbruch, wobei es beim Versuch blieb; c) am XXXX unbekannte Sachen mit unbekanntem Wert aus einem PKW, wobei es beim Versuch blieb 9. am XXXX die Mastercard und die Bankomatkarte, sohin unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen dürfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt; 10. am XXXX die ÖBB Vorteilscard, die Jahreskarte für den Obus und den Personalausweis einer anderen Person, sohin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden; 11. am XXXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einer anderen Person durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er werde ihr Cannabisprodukte besorgen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, diese zur Herausgabe von € 50,- an ihn verleitet, sohin zu einer Handlung, wodurch sie am Vermögen geschädigt wurde; 12. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen nachgenannten Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: a) am XXXX einen Kleinlastkraftwagen im Wert von Euro 12.700,-, sohin eine fremde bewegliche Sache in einem Euro 3.000,- übersteigendem Wert, b) in der Zeit von XXXX auf XXXX (im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer nun abgesondert verfolgten Person) in sieben Angriffen durch Bankomatbehebungen mit der entfremdeten Bankomatkarte Bargeld in Höhe von Euro 800,--, wobei es hinsichtlich dreier Angriffe beim Versuch blieb, c) am XXXX das Handy Samsung Galaxy Note dem XXXX ; 13. zu nachgenannten Zeiten in Salzburg KFZ-Kennzeichen nachgenannter Geschädigter, mithin Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar a ) am XXXX Kennzeichen einer anderen Person und b) am 15.6.2013 Kennzeichen einer anderen Person. Als mildernd wurden die geständige Verantwortung und die Unbescholtenheit unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Delinquenz trotz anhängiger Strafverfahren gewertet. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat 1. am römisch 40 einer namentlich genannten Person durch einen Schlag mit der flachen Hand gegen den Kopf in Form eines kleinen Risses im Trommelfell am Körper verletzt; 2. am römisch 40 indem er eine namentlich genannte Person aufforderte, er solle ihm Geld geben, wobei er ein Messer in der Hand hielt und fragte, ob er ihn ,,abstechen solle", durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe dieser Person eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern; 3. Am römisch 40 , nachdem diese Person angegeben hatte, er hätte „kein Geld hier“ und dann nach Aufforderung sagte, er würde Geld holen gehen, indem er gegenüber dieser Person dann äußerte, wenn er das Geld nicht bringen würde, würde er ihn und seine Mutter abstechen, sein Opfer durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigen solle, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch das Verhalten des Genötigten sich unrechtmäßig zu bereichern; 4. Von Mai 2012 bis römisch 40 eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Mopedausweis einer anderen Person mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass dieser im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts, nämlich der Berechtigung zum Lenken von entsprechenden Fahrzeugen, gebraucht werde; 5. In der Zeit zwischen ca. Mai 2012 und römisch 40 eine inländische öffentliche echte Urkunde, nämlich den Mopedausweis einer anderen Person durch Auswechslung des Lichtbildes und „Nachmalen“ des Stempelabdrucks auf dem neuen Foto mit dem Vorsatz verfälscht, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis des Rechts oder einer Tatsache gebraucht werde; 6. Am römisch 40 indem er, nachdem von einer Polizeibeamtin nach den Bestimmungen des Paragraph 35, VStG die Festnahme ausgesprochen worden war, versuchte, zwei anderen Beamten Faustschläge zu verpassen und indem er insbesondere auch dem einen Polizeibeamten einen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, welcher eine schmerzhafte Schwellung am linken Ohr zur Folge hatte a) Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Festnahme zu hindern versucht und b) einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben der Erfüllung seiner Pflichten am Körper verletzt; 7. Am römisch 40 gegen 17:45 Uhr durch heftiges Treten gegen die Wohnungstür einer anderen Person, wodurch das Türschloss beschädigt wurde und ein Schaden in unbekannter Höhe zum Nachteil dieser Person entstand, eine fremde Sache beschädigt; 8. fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar a) am römisch 40 die Handtasche einer namentlich genannten Person samt Geldbörse mit Bargeld von € 20,- , b) am römisch 40 ein im Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses abgestelltes Fahrrad mit unbekanntem Eigentümer und wert, dadurch dass er die Haustüre aufbrach, sohin durch Einbruch, wobei es beim Versuch blieb; c) am römisch 40 unbekannte Sachen mit unbekanntem Wert aus einem PKW, wobei es beim Versuch blieb 9. am römisch 40 die Mastercard und die Bankomatkarte, sohin unbare Zahlungsmittel, über die er nicht verfügen dürfte, mit dem Vorsatz, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt; 10. am römisch 40 die ÖBB Vorteilscard, die Jahreskarte für den Obus und den Personalausweis einer anderen Person, sohin Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden; 11. am römisch 40 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einer anderen Person durch die wahrheitswidrige Vorgabe, er werde ihr Cannabisprodukte besorgen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, diese zur Herausgabe von € 50,- an ihn verleitet, sohin zu einer Handlung, wodurch sie am Vermögen geschädigt wurde; 12. gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen nachgenannten Geschädigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar: a) am römisch 40 einen Kleinlastkraftwagen im Wert von Euro 12.700,-, sohin eine fremde bewegliche Sache in einem Euro 3.000,- übersteigendem Wert, b) in der Zeit von römisch 40 auf römisch 40 (im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer nun abgesondert verfolgten Person) in sieben Angriffen durch Bankomatbehebungen mit der entfremdeten Bankomatkarte Bargeld in Höhe von Euro 800,--, wobei es hinsichtlich dreier Angriffe beim Versuch blieb, c) am römisch 40 das Handy Samsung Galaxy Note dem römisch 40 ; 13. zu nachgenannten Zeiten in Salzburg KFZ-Kennzeichen nachgenannter Geschädigter, mithin Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, und zwar a ) am römisch 40 Kennzeichen einer anderen Person und b) am 15.6.2013 Kennzeichen einer anderen Person. Als mildernd wurden die geständige Verantwortung und die Unbescholtenheit unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Delinquenz trotz anhängiger Strafverfahren gewertet.

2) Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen einer Jugendstraftat nach §§ 15, 83 StGB, §§ 15, 142 StGB, §§ 83 Abs. 1, 84 StGB, § 83 StGB, § 142 Abs. 1 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, § 241e StGB, § 127 StGB, § 136 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt.2) Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen einer Jugendstraftat nach Paragraphen 15, 83, StGB, Paragraphen 15, 142, StGB, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, StGB, Paragraph 83, StGB, Paragraph 142, Absatz eins, StGB, Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, Paragraph 241 e, StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 136, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 13 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe verurteilt.

3) Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , rechtkräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und Verbrechen des Raubes nach den §§ 142 Abs 1, 15 Abs 1 unter Anwendung der §§ 5 Z 4 JGG, 28 StGB sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg zu XXXX vom XXXX (rk seit XXXX ) und auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX vom XXXX (rk seit XXXX ) gemäß den §§ 31, 40 StGB nach dem § 142 Abs 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten verurteilt. 3) Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , rechtkräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB und Verbrechen des Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 15, Absatz eins, unter Anwendung der Paragraphen 5, Ziffer 4, JGG, 28 StGB sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg zu römisch 40 vom römisch 40 (rk seit römisch 40 ) und auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 (rk seit römisch 40 ) gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB nach dem Paragraph 142, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am XXXX in XXXX I. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einer namentlich genannten Person durch die falsche Behauptung, er werde ihm für EUR 50,00 Suchtgift übergeben, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von EUR 50,00, mithin zu einer Handlung verleitet, welche sein Opfer an seinem Vermögen schädigte; II. gemeinsam mit zumindest zwei bis dato unbekannten Mittätern nachfolgende Personen mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. Einer namentlich genannten Perosn dadurch, dass ihm einer der unbekannten Täter einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, ihn sodann an den Schultern packte und dann einen Kniestoß in den Bauch versetzte, wobei ihm dieser sodann seine Lederjacke im Wert von EUR 500,00 auszog und wegnahm; 2. Einer namentlich genannten Person dadurch, dass der BF ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte und ihn sodann von hinten zu Boden bringen wollte, unbekannte Vermögensgegenstände, wobei die Tat aufgrund der Gegenwehr seines Opfers, beim Versuch geblieben ist; 3. Einer anderen namentlich genannten Person dadurch, dass ihm zuerst die zwei unbekannten Täter zu Boden schlugen und anschließend auch der BF auf das am Boden liegende Opfer einschlug, wobei dieser ihn sodann aufforderte ihm sein Mobiltelefon im Wert von zumindest EUR 215,00 sowie seine Geldtasche bzw. sein gesamtes Bargeld von EUR 15,00 zu übergeben. Als mildernd wurde das Alter unter 21 Jahre sowie die geständige Verantwortung des BF zu Punkt A) I. des Schuldspruches, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet.Der BF wurde schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 in römisch 40 römisch eins. mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, einer namentlich genannten Person durch die falsche Behauptung, er werde ihm für EUR 50,00 Suchtgift übergeben, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Übergabe von EUR 50,00, mithin zu einer Handlung verleitet, welche sein Opfer an seinem Vermögen schädigte; römisch zwei. gemeinsam mit zumindest zwei bis dato unbekannten Mittätern nachfolgende Personen mit Gewalt gegen ihre Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. Einer namentlich genannten Perosn dadurch, dass ihm einer der unbekannten Täter einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, ihn sodann an den Schultern packte und dann einen Kniestoß in den Bauch versetzte, wobei ihm dieser sodann seine Lederjacke im Wert von EUR 500,00 auszog und wegnahm; 2. Einer namentlich genannten Person dadurch, dass der BF ihm zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte und ihn sodann von hinten zu Boden bringen wollte, unbekannte Vermögensgegenstände, wobei die Tat aufgrund der Gegenwehr seines Opfers, beim Versuch geblieben ist; 3. Einer anderen namentlich genannten Person dadurch, dass ihm zuerst die zwei unbekannten Täter zu Boden schlugen und anschließend auch der BF auf das am Boden liegende Opfer einschlug, wobei dieser ihn sodann aufforderte ihm sein Mobiltelefon im Wert von zumindest EUR 215,00 sowie seine Geldtasche bzw. sein gesamtes Bargeld von EUR 15,00 zu übergeben. Als mildernd wurde das Alter unter 21 Jahre sowie die geständige Verantwortung des BF zu Punkt A) römisch eins. des Schuldspruches, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen gewertet.

Einer gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Entscheidung des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX zu XXXX stattgegeben und die über den BF verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 9 Monate erhöht.Einer gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Entscheidung des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 stattgegeben und die über den BF verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 9 Monate erhöht.

4) Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen einer Jugendstraftat nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB, §§ 142 Abs. 1, 143 dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 4) Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen einer Jugendstraftat nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Der BF und ein namentlich genannter Mittäter wurden schuldig gesprochen, es hat bzw. es haben A) im Jahr 2013 in Salzburg Stadt mit gegen Personen gerichteter Gewalt nachstehenden Personen folgende fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. der BF am XXXX , um 03:15 Uhr, jeweils durch zu Boden schlagen und mit gegen den Kopf gerichteten Faustschlägen 1.1. einer namentlich genannten Person EUR 100,00 Bargeld und ein Mobiltelefon der Marke und Type Samsung Galaxy S unbekannten Wertes, 1.2. einer namentlich genannten Person EUR 100,00 Bargeld und ein Mobiltelefon der Marke und Type Samsung Galaxy S3 Mini im Wert von EUR 50,00; 2. der BF und ein namentlich genannter Mittäter gemeinsam als Mittäter in den frühen Morgenstunden des XXXX , (gemeinsam mit weiteren unbekannten Mittätern) dem eine namentlich genannte Person durch zu Boden schlagen, Einschlagen mit Fäusten und Versetzen von Tritten insbesondere gegen das Gesicht des bereits zu Boden Gegangenen (wodurch das Opfer zumindest in Form von Prellungen und Blutergüssen im Gesicht und am Oberkörper am Körper verletzt wurde) EUR 50,00 Bargeld sowie ein Mobiltelefon der Marke und Type Apple I-Phone 4 im Wert von EUR 300,00; 3. der BF und ein namentlich genannter Mittäter gemeinsam als Mittäter am XXXX , zwischen 03:30 Uhr und 04:00 Uhr, einer namentlich genannten Person durch das Versetzen von Faustschlägen und Tritten gegen den dann bereits zu Boden Gegangenen, wodurch dieser in Form eines Bruchs der rechten Augenhöhle, eines Nasenbeinbruchs und etlichen Prellungen und Blutergüssen im Gesicht an sich schwer am Körper verletzt wurde, EUR 10,00 Bargeld, ein Mobiltelefon der Marke und Type Samsung Galaxy S2 im Wert von EUR 60,00 sowie eine Uhr der Marke Fossil im Wert von ca. EUR 100,--; 4. der BF und ein namentlich genannter Mittäter gemeinsam als Mittäter am 14. September, ca. um 02:45 Uhr, jeweils durch zu Boden schlagen mit gegen das Gesicht gerichteten Faustschlägen und Eintreten auf die bereits zu Boden Gegangenen 4.1. einer namentlich genannten Person EUR 150,00 Bargeld sowie ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S3 im Wert von zumindest EUR 200,00, 4.2. einer namentlich genannten Person EUR 120,00 Bargeld, wobei das Opfer durch diese Tat eine an sich schwere Körperverletzung in Form einer Gehirnerschütterung samt Bewusstlosigkeit und eines Nasenbeinbruches erlitten hat. B) der BF am 08. November 2014 in Salzburg nachgenannte fremde Sachen nachgenannten Personen beschädigt bzw. zerstört und dabei einen EUR 3.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er durch heftige Faustschläge und Tritte 1. gegen das Fahrzeug VW Golf den linken Seitenspiegel zerstörte sowie die Stoßstange in Form einer Delle und das Fahrzeugdach in Form eines Kratzers beschädigte, wobei der Schaden EUR 2.800,00 beträgt, 2. gegen das Fahrzeug VW Transporter den rechten Seitenspiegel zerstörte, wobei der Schaden EUR 700,00 beträgt, 3. gegen das Fahrzeug Citroen Xsara den Seitenspiegel zerstörte, wobei die Tat beim Versuch blieb und die Windschutzscheibe sowie die rechte Fahrzeugseite in Form von Kratzern beschädigte, wobei der Schaden rund EUR 1.000,00 beträgt, 4. gegen das Fahrzeug eines bislang unbekannten Opfers den Seitenspiegel beschädigte; 5. gegen das Fahrrad eines bislang unbekannten Opfers, wodurch er einen Schaden in unbekannter Höhe verursachte. Als mildernd wurde das überwiegende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren sowie die Tatsache, dass es gegenständlich nur aufgrund des einbezogenen Strafantrages der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX wegen schwerer Sachbeschädigung zu keiner Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall u.a. StGB, weswegen er bereits zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, gekommen ist, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.Der BF und ein namentlich genannter Mittäter wurden schuldig gesprochen, es hat bzw. es haben A) im Jahr 2013 in Salzburg Stadt mit gegen Personen gerichteter Gewalt nachstehenden Personen folgende fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1. der BF am römisch 40 , um 03:15 Uhr, jeweils durch zu Boden schlagen und mit gegen den Kopf gerichteten Faustschlägen 1.1. einer namentlich genannten Person EUR 100,00 Bargeld und ein Mobiltelefon der Marke und Type Samsung Galaxy S unbekannten Wertes, 1.2. einer namentlich genannten Person EUR 100,00 Bargeld und ein Mobiltelefon der Marke und Type Samsung Galaxy S3 Mini im Wert von EUR 50,00; 2. der BF und ein namentlich genannter Mittäter gemeinsam als Mittäter in den frühen Morgenstunden des römisch 40 , (gemeinsam mit weiteren unbekannten Mittätern) dem eine namentlich genannte Person durch zu Boden schlagen, Einschlagen mit Fäusten und Versetzen von Tritten insbesondere gegen das Gesicht des bereits zu Boden Gegangenen (wodurch das Opfer zumindest in Form von Prellungen und Blutergüssen im Gesicht und am Oberkörper am Körper verletzt wurde) EUR 50,00 Bargeld sowie ein Mobiltelefon der Marke und Type Apple I-Phone 4 im Wert von EUR 300,00; 3. der BF und ein namentlich genannter Mittäter gemeinsam als Mittäter am römisch 40 , zwischen 03:30 Uhr und 04:00 Uhr, einer namentlich genannten Person durch das Versetzen von Faustschlägen und Tritten gegen den dann bereits zu Boden Gegangenen, wodurch dieser in Form eines Bruchs der rechten Augenhöhle, eines Nasenbeinbruchs und etlichen Prellungen und Blutergüssen im Gesicht an sich schwer am Körper verletzt wurde, EUR 10,00 Bargeld, ein Mobiltelefon der Marke und Type Samsung Galaxy S2 im Wert von EUR 60,00 sowie eine Uhr der Marke Fossil im Wert von ca. EUR 100,--; 4. der BF und ein namentlich genannter Mittäter gemeinsam als Mittäter am 14. September, ca. um 02:45 Uhr, jeweils durch zu Boden schlagen mit gegen das Gesicht gerichteten Faustschlägen und Eintreten auf die bereits zu Boden Gegangenen 4.1. einer namentlich genannten Person EUR 150,00 Bargeld sowie ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S3 im Wert von zumindest EUR 200,00, 4.2. einer namentlich genannten Person EUR 120,00 Bargeld, wobei das Opfer durch diese Tat eine an sich schwere Körperverletzung in Form einer Gehirnerschütterung samt Bewusstlosigkeit und eines Nasenbeinbruches erlitten hat. B) der BF am 08. November 2014 in Salzburg nachgenannte fremde Sachen nachgenannten Personen beschädigt bzw. zerstört und dabei einen EUR 3.000,00 übersteigenden Schaden herbeigeführt, indem er durch heftige Faustschläge und Tritte 1. gegen das Fahrzeug VW Golf den linken Seitenspiegel zerstörte sowie die Stoßstange in Form einer Delle und das Fahrzeugdach in Form eines Kratzers beschädigte, wobei der Schaden EUR 2.800,00 beträgt, 2. gegen das Fahrzeug VW Transporter den rechten Seitenspiegel zerstörte, wobei der Schaden EUR 700,00 beträgt, 3. gegen das Fahrzeug Citroen Xsara den Seitenspiegel zerstörte, wobei die Tat beim Versuch blieb und die Windschutzscheibe sowie die rechte Fahrzeugseite in Form von Kratzern beschädigte, wobei der Schaden rund EUR 1.000,00 beträgt, 4. gegen das Fahrzeug eines bislang unbekannten Opfers den Seitenspiegel beschädigte; 5. gegen das Fahrrad eines bislang unbekannten Opfers, wodurch er einen Schaden in unbekannter Höhe verursachte. Als mildernd wurde das überwiegende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren sowie die Tatsache, dass es gegenständlich nur aufgrund des einbezogenen Strafantrages der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 wegen schwerer Sachbeschädigung zu keiner Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall u.a. StGB, weswegen er bereits zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde, gekommen ist, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen gewertet.

Einer gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Entscheidung des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX stattgegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf 28 Monate erhöht. Einer gegen dieses Urteil seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufung wurde mit Entscheidung des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 stattgegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf 28 Monate erhöht.

5) Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX rechtskräftig am XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener nach § 125 StGB und § 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. 5) Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener nach Paragraph 125, StGB und Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.

Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am XXXX in XXXX A) dadurch, dass er mit dem Fuß gegen das Hinterrad schlug, eine fremde Sache beschädigt; B) durch die anschließend gegenüber einer anderen namentlich genannten Person getätigte Äußerung: ,,lch schlage bzw. prügle dich das nächste Mal" und ,,Wenn ich dich erwische, werde ich dir alle Knochen brechen", diesen mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurden das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die drei einschlägigen Verurteilungen sowie der rasche Rückfall gewertet. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 in römisch 40 A) dadurch, dass er mit dem Fuß gegen das Hinterrad schlug, eine fremde Sache beschädigt; B) durch die anschließend gegenüber einer anderen namentlich genannten Person getätigte Äußerung: ,,lch schlage bzw. prügle dich das nächste Mal" und ,,Wenn ich dich erwische, werde ich dir alle Knochen brechen", diesen mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurden das Geständnis sowie das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen, die drei einschlägigen Verurteilungen sowie der rasche Rückfall gewertet.

6) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF als junger Erwachsener nach § 83 Abs. 1 StGB, §§ 15, 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. 6) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF als junger Erwachsener nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat 1. am XXXX durch Einsteigen und Durchsuchen eine PKW versucht, darin befindliche fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; 2. am XXXX in der Justizanstalt in XXXX , im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer anderen namentlich genannten Person durch einen Faustschlag in das Gesicht, der eine leichtgradige Verletzung, nämlich eine unverschobene Nasenbeinfraktur und eine Prellung des Jochbeines zur Folge hätte, vorsätzlich am Körper verletzt. Als mildernd wurde das vollumfassendes und reumütiges Geständnis und der Umstand, dass der Diebstahl beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die rasch aufeinander folgenden wiederkehrende Fakten auch während oder nach erfolgten Verurteilungen bzw. Verfahren sowie die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat 1. am römisch 40 durch Einsteigen und Durchsuchen eine PKW versucht, darin befindliche fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern; 2. am römisch 40 in der Justizanstalt in römisch 40 , im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer anderen namentlich genannten Person durch einen Faustschlag in das Gesicht, der eine leichtgradige Verletzung, nämlich eine unverschobene Nasenbeinfraktur und eine Prellung des Jochbeines zur Folge hätte, vorsätzlich am Körper verletzt. Als mildernd wurde das vollumfassendes und reumütiges Geständnis und der Umstand, dass der Diebstahl beim Versuch geblieben ist, als erschwerend die rasch aufeinander folgenden wiederkehrende Fakten auch während oder nach erfolgten Verurteilungen bzw. Verfahren sowie die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

7) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen § 125 StGB, §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 2 erster Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Wochen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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