TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/17 W141 2327687-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.2026
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Entscheidungsdatum

17.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §10
VOG §2 Z10
VOG §6a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 10 heute
  2. VOG § 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 10 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  5. VOG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  6. VOG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. VOG § 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. VOG § 10 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  9. VOG § 10 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Spruch


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W141 2327687-1/5E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , VN. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 15.10.2025, betreffend Abweisung des Antrags vom 13.08.2025 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z. 10, § 6a und § 10 Abs. 1a des Verbrechensopfergesetzes (VOG), erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , VN. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 15.10.2025, betreffend Abweisung des Antrags vom 13.08.2025 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 6 a und Paragraph 10, Absatz eins a, des Verbrechensopfergesetzes (VOG), erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Einlangend beim Sozialministeriumservice (Kurzbezeichnung: SMS; in der Folge belangte Behörde genannt) am 13.08.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Hierin gab sie an, am XXXX 04.2022 Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein, aufgrund derer der namentlich genannte Täter nach § 201 Abs. 1 StGB verurteilt worden sei. Sie habe sich deshalb in den Zeiträumen 17.01.2024 bis 25.01.2024 sowie 21.02.2024 bis 28.03.2024 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden. Zudem habe sie mehrere näher bezeichnete Behandlungen, hierunter auch eine psychotherapeutische Behandlung, in Anspruch genommen.Hierin gab sie an, am römisch 40 04.2022 Opfer einer Vergewaltigung geworden zu sein, aufgrund derer der namentlich genannte Täter nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB verurteilt worden sei. Sie habe sich deshalb in den Zeiträumen 17.01.2024 bis 25.01.2024 sowie 21.02.2024 bis 28.03.2024 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden. Zudem habe sie mehrere näher bezeichnete Behandlungen, hierunter auch eine psychotherapeutische Behandlung, in Anspruch genommen.

2.       Mit Schreiben des Landesgerichts Leoben vom 27.08.2025 wurde der belangten Behörde elektronische Akteneinsicht in den Verfahrensakt des gegen den Täter geführten Strafverfahrens gewährt.

3.       Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.09.2025 wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt werde, den Antrag vom 13.08.2025 aufgrund der näher dargelegten Rechtsansicht der belangten Behörde mit Bescheid abzuweisen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb von vier Wochen zum Ergebnis des Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen. Sollten bis zu diesem Zeitpunkt keine Einwendungen einlangen, werde das Ermittlungsergebnis dem zu erlassenden Bescheid zugrunde gelegt werden. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

4.       Mit Bescheid vom 15.10.2025 wurde der Antrag vom 13.08.2025 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z. 10, § 6a und § 10 Abs. 1a VOG abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 15.10.2025 wurde der Antrag vom 13.08.2025 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 10,, Paragraph 6 a und Paragraph 10, Absatz eins a, VOG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am XXXX 04.2022 Opfer einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG geworden sei. Da sich die Straftat am XXXX 04.2022 ereignet habe und der Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 13.08.2025 eingelangt sei, sei der Antrag nach Ablauf der 3-Jahresfrist des § 10 Abs. 1 VOG verfristet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 04.2022 Opfer einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden sei. Da sich die Straftat am römisch 40 04.2022 ereignet habe und der Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 13.08.2025 eingelangt sei, sei der Antrag nach Ablauf der 3-Jahresfrist des Paragraph 10, Absatz eins, VOG verfristet.

Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer könnten die Leistung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld jedoch auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 10 Abs. 1a VOG beantragen. Ein Leistungsanspruch bestehe in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen aber nur, wenn im Strafurteil oder in einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt werde. Im vorliegenden Fall sei aber eine Verurteilung nach § 201 Abs. 1 StGB erfolgt, während im Falle des Vorliegens einer schweren Körperverletzung eine Verurteilung nach § 201 Abs. 2 StGB die Folge gewesen wäre. Eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung seien somit im gerichtlichen Verfahren nicht festgestellt worden, sodass der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 1a VOG nicht zum Tragen komme.Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer könnten die Leistung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld jedoch auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, VOG beantragen. Ein Leistungsanspruch bestehe in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen aber nur, wenn im Strafurteil oder in einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt werde. Im vorliegenden Fall sei aber eine Verurteilung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB erfolgt, während im Falle des Vorliegens einer schweren Körperverletzung eine Verurteilung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB die Folge gewesen wäre. Eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung seien somit im gerichtlichen Verfahren nicht festgestellt worden, sodass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 10, Absatz eins a, VOG nicht zum Tragen komme.

5.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 18.11.2025 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Hierin führte die Beschwerdeführerin aus, dass dem Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz stattzugeben sei, da sie im Zeitpunkt der Tathandlung minderjährig gewesen sei und zudem das erstinstanzliche Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landesgericht Leoben sei von ihr ausgeführt worden, dass sie im Jahr 2023 wiederkehrend in psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei und auch psychosoziale Prozessbegleitung in Anspruch genommen habe. Aufgrund des anklagegegenständlichen Vorfalles sei es zudem zu stationären Aufenthalten gekommen.

Lediglich aufgrund des Umstandes, dass sie bereits vor dem gegenständlichen Vorfall Psychotherapie in Anspruch genommen habe, sei es dem Landesgericht Leoben aus prozessökonomischen Gründen nicht möglich gewesen festzustellen, ob der Vorfall vom XXXX 04.2022 eine schwere Körperverletzung nach sich gezogen habe.Lediglich aufgrund des Umstandes, dass sie bereits vor dem gegenständlichen Vorfall Psychotherapie in Anspruch genommen habe, sei es dem Landesgericht Leoben aus prozessökonomischen Gründen nicht möglich gewesen festzustellen, ob der Vorfall vom römisch 40 04.2022 eine schwere Körperverletzung nach sich gezogen habe.

Ihr sei zudem ein Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von € 2.000,-- zuerkannt worden, sodass auch in diesem Umfang eine Legalzession gegenüber der belangten Behörde stattfinden könne.

6.       Am 26.11.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

7.       Mit Schreiben vom 11.02.2026 übermittelte das Landesgericht Leoben auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Graz gegen das Urteil des Landesgerichts aufgrund einer erhobenen Berufung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 geboren.

XXXX (in der Folge: Täter) hat am XXXX 04.2022 in XXXX die Beschwerdeführerin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sich über ihren liegenden Körper kniete, ihre Arme mit seinen Knien einklemmte, seine Hände gegen ihre Schultern drückte, ihr den Mund zuhielt als sie zu schreien versuchte, sie zur Seite drehte, ihr Hose und Unterhose bis zu den Knien hinunter riss, mit einer Hand ihren Hals in die Couch drückte, auf der sie lag, sie sodann auf den Bauch drehte und von hinten gegen ihren erklärten Willen sowie trotz der von ihr geleisteten Gegenwehr an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er sie fortwährend beschimpfte, ihr in den Nacken spuckte und ihr während des Geschlechtsverkehrs auch fest auf den Hinterkopf schlug. Der Täter hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch billigend damit ab, dass er durch das Fixieren der Arme sowie Niederdrücken des Körpers mit seinem Körpergewicht gegen die Beschwerdeführerin Gewalt, sohin den Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines gegenwärtigen oder erwarteten Widerstandes, einsetzte und er sie damit gegen ihren Willen und Widerstand zur Duldung des Beischlafes nötigen würde. römisch 40 (in der Folge: Täter) hat am römisch 40 04.2022 in römisch 40 die Beschwerdeführerin mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sich über ihren liegenden Körper kniete, ihre Arme mit seinen Knien einklemmte, seine Hände gegen ihre Schultern drückte, ihr den Mund zuhielt als sie zu schreien versuchte, sie zur Seite drehte, ihr Hose und Unterhose bis zu den Knien hinunter riss, mit einer Hand ihren Hals in die Couch drückte, auf der sie lag, sie sodann auf den Bauch drehte und von hinten gegen ihren erklärten Willen sowie trotz der von ihr geleisteten Gegenwehr an ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, wobei er sie fortwährend beschimpfte, ihr in den Nacken spuckte und ihr während des Geschlechtsverkehrs auch fest auf den Hinterkopf schlug. Der Täter hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich auch billigend damit ab, dass er durch das Fixieren der Arme sowie Niederdrücken des Körpers mit seinem Körpergewicht gegen die Beschwerdeführerin Gewalt, sohin den Einsatz einer nicht ganz unerheblichen physischen Kraft zur Überwindung eines gegenwärtigen oder erwarteten Widerstandes, einsetzte und er sie damit gegen ihren Willen und Widerstand zur Duldung des Beischlafes nötigen würde.

Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu XXXX wurde der Täter aufgrund dieser Tat wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB für schuldig gesprochen und hierfür gemäß den §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf eine vorhergehende Verurteilung durch das Bezirksgericht Leoben nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu römisch 40 wurde der Täter aufgrund dieser Tat wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB für schuldig gesprochen und hierfür gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB unter Bedachtnahme auf eine vorhergehende Verurteilung durch das Bezirksgericht Leoben nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 369 Abs. 1 StPO wurde der Täter weiters für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin einen Betrag in der Höhe von € 2.000,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gemäß § 366 Abs. 2 StPO wurde die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO wurde der Täter weiters für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin einen Betrag in der Höhe von € 2.000,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO wurde die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Tat auf die Beschwerdeführerin wurden nachstehende Feststellungen getroffen:

„Der schuldspruchgegenständliche Übergriff des Angeklagten verursachte bei XXXX [Beschwerdeführerin] sowohl während des Übergriffs als auch in den darauffolgenden Tagen körperliche Beschwerden, darunter Schmerzen im Intimbereich und leichte Blutungen. Zudem erlebte XXXX [Beschwerdeführerin] nicht nur körperliches, sondern insbesondere auch schweres seelisches Leid. Sie litt infolge der Übergriffe an Albträumen, tat sich schwer, mit jemandem in sexuellen Kontakt zu treten und hatte belastende Wachträume. Ihr ging es sehr schlecht und sie träumte immer wieder von dem Vorfall mit dem Angeklagten. Im Jahr 2023 begab sie sich in psychotherapeutische Behandlung. Vom LKH XXXX wurde sie schließlich an das XXXX Standort XXXX , Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, überwiesen, wo sie neun Tage stationär behandelt wurde. Dort erzählte sie von dem schuldspruchgegenständlichen Vorfall, was zur Anzeige sowie in weiterer Folge zum gegenständlichen Verfahren gegen den Angeklagten führte. Seit dem 29.01.2024 befindet sich XXXX [Beschwerdeführerin] in psychosozialer Prozessbegleitung beim Kinderschutzzentrum XXXX . Aufgrund der festgestellten traumatischen Erlebnisse war ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie des XXXX /Standort XXXX , erforderlich, der vom 21.02.2024 bis 28.03.2024 andauerte.„Der schuldspruchgegenständliche Übergriff des Angeklagten verursachte bei römisch 40 [Beschwerdeführerin] sowohl während des Übergriffs als auch in den darauffolgenden Tagen körperliche Beschwerden, darunter Schmerzen im Intimbereich und leichte Blutungen. Zudem erlebte römisch 40 [Beschwerdeführerin] nicht nur körperliches, sondern insbesondere auch schweres seelisches Leid. Sie litt infolge der Übergriffe an Albträumen, tat sich schwer, mit jemandem in sexuellen Kontakt zu treten und hatte belastende Wachträume. Ihr ging es sehr schlecht und sie träumte immer wieder von dem Vorfall mit dem Angeklagten. Im Jahr 2023 begab sie sich in psychotherapeutische Behandlung. Vom LKH römisch 40 wurde sie schließlich an das römisch 40 Standort römisch 40 , Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie, überwiesen, wo sie neun Tage stationär behandelt wurde. Dort erzählte sie von dem schuldspruchgegenständlichen Vorfall, was zur Anzeige sowie in weiterer Folge zum gegenständlichen Verfahren gegen den Angeklagten führte. Seit dem 29.01.2024 befindet sich römisch 40 [Beschwerdeführerin] in psychosozialer Prozessbegleitung beim Kinderschutzzentrum römisch 40 . Aufgrund der festgestellten traumatischen Erlebnisse war ein weiterer stationärer Aufenthalt in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie des römisch 40 /Standort römisch 40 , erforderlich, der vom 21.02.2024 bis 28.03.2024 andauerte.

Beweiswürdigend wurde dazu wie folgt ausgeführt:

„Die Verletzungen der XXXX [Beschwerdeführerin] beruhen auf deren glaubwürdigen Angaben, die insbesondere im Hinblick auf die beim Geschlechtsverkehr angewandte Gewalt durch den Angeklagten plausibel und nachvollziehbar sind (ON 13.2,13). Die Feststellung, wonach die schuldspruchgegenständlichen Übergriffe des Angeklagten beim Tatopfer nicht nur körperliches Leid, sondern insbesondere auch seelische Pein verursachten und die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung, der Betreuung durch das Kinderschutzzentrum sowie zwei stationäre Aufenthalte in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie des XXXX /Standort XXXX erforderlich machten, gründen sich einerseits auf die allgemeine Lebenserfahrung sowie andererseits auf das bezughabende glaubwürdige Vorbringen im Rahmen des Privatbeteiligtenanschlusses (ON 20) sowie die auch diesbezüglich lebensnahen Angaben des Tatopfers selbst (ON 2.7,8 iVm ON 13.2,10). Die darüber hinausgehenden Angaben des Tatopfers, wonach ihr jeglicher Geschlechtsverkehr aufgrund des Übergriffs Schmerzen bereitet, die sie zuvor nicht hatte (ON 13.2,14), erscheinen aufgrund der zeitlichen Komponente anatomisch (nur) auf den ersten Blick übertrieben; es ist jedoch durchaus nachvollziehbar, dass das Opfer aufgrund des Vorfalls eine verringerte Libido empfindet und daher weiterhin Schmerzen beim Geschlechtsverkehr hat.“„Die Verletzungen der römisch 40 [Beschwerdeführerin] beruhen auf deren glaubwürdigen Angaben, die insbesondere im Hinblick auf die beim Geschlechtsverkehr angewandte Gewalt durch den Angeklagten plausibel und nachvollziehbar sind (ON 13.2,13). Die Feststellung, wonach die schuldspruchgegenständlichen Übergriffe des Angeklagten beim Tatopfer nicht nur körperliches Leid, sondern insbesondere auch seelische Pein verursachten und die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung, der Betreuung durch das Kinderschutzzentrum sowie zwei stationäre Aufenthalte in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie des römisch 40 /Standort römisch 40 erforderlich machten, gründen sich einerseits auf die allgemeine Lebenserfahrung sowie andererseits auf das bezughabende glaubwürdige Vorbringen im Rahmen des Privatbeteiligtenanschlusses (ON 20) sowie die auch diesbezüglich lebensnahen Angaben des Tatopfers selbst (ON 2.7,8 in Verbindung mit ON 13.2,10). Die darüber hinausgehenden Angaben des Tatopfers, wonach ihr jeglicher Geschlechtsverkehr aufgrund des Übergriffs Schmerzen bereitet, die sie zuvor nicht hatte (ON 13.2,14), erscheinen aufgrund der zeitlichen Komponente anatomisch (nur) auf den ersten Blick übertrieben; es ist jedoch durchaus nachvollziehbar, dass das Opfer aufgrund des Vorfalls eine verringerte Libido empfindet und daher weiterhin Schmerzen beim Geschlechtsverkehr hat.“

Zum Privatbeteiligtenanschluss der Beschwerdeführerin wurde wie folgt ausgeführt:

„Das Tatopfer schloss sich dem gegenständlichen Verfahren mit einer Teilschadenersatzforderung in der Höhe von EUR 3.000,00 als Privatbeteiligte an, wobei der Angeklagte diese Forderung nicht anerkannte (ON 20.2,2 iVm ON 48.2,19 iVm ON 55.2,6). Im Hinblick auf das seitens des Tatopfers erlittene und vom Angeklagten verursachte körperliche, insbesondere aber auch seelische Unbill ist nach § 1328 ABGB jedenfalls eine Schadenersatzforderung von zumindest EUR 2.000,00 angemessen. Gemäß § 369 Abs 1 StPO hatte somit ein entsprechender Privatbeteiligtenzuspruch zu erfolgen. In Ermangelung weiterer Nachweise wie insbesondere Therapiebestätigungen und/oder ärztlicher Atteste war die Privatbeteiligte mit ihren darüberhinausgehenden Forderungen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.“„Das Tatopfer schloss sich dem gegenständlichen Verfahren mit einer Teilschadenersatzforderung in der Höhe von EUR 3.000,00 als Privatbeteiligte an, wobei der Angeklagte diese Forderung nicht anerkannte (ON 20.2,2 in Verbindung mit ON 48.2,19 in Verbindung mit ON 55.2,6). Im Hinblick auf das seitens des Tatopfers erlittene und vom Angeklagten verursachte körperliche, insbesondere aber auch seelische Unbill ist nach Paragraph 1328, ABGB jedenfalls eine Schadenersatzforderung von zumindest EUR 2.000,00 angemessen. Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO hatte somit ein entsprechender Privatbeteiligtenzuspruch zu erfolgen. In Ermangelung weiterer Nachweise wie insbesondere Therapiebestätigungen und/oder ärztlicher Atteste war die Privatbeteiligte mit ihren darüberhinausgehenden Forderungen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.“

Weitere Ausführungen über die gesundheitlichen Auswirkungen der Tat auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin fanden sich im Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 nicht. Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB wurde hierin nicht bestätigt. Ein medizinisches Gutachten, in dem das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bestätigt wurde, wurde im Strafverfahren nicht eingeholt.Weitere Ausführungen über die gesundheitlichen Auswirkungen der Tat auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin fanden sich im Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 nicht. Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB wurde hierin nicht bestätigt. Ein medizinisches Gutachten, in dem das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bestätigt wurde, wurde im Strafverfahren nicht eingeholt.

Gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu XXXX erhob der Täter durch seinen Strafverteidiger mit Schriftsatz vom 27.05.2025 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung.Gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu römisch 40 erhob der Täter durch seinen Strafverteidiger mit Schriftsatz vom 27.05.2025 fristgerecht Nichtigkeitsbeschwerde sowie Berufung.

Der Antrag auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ist am 13.08.2025 bei der belangten Behörde eingelangt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24.09.2025, GZ XXXX , zurückgewiesen.Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24.09.2025, GZ römisch 40 , zurückgewiesen.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 19.11.2025 zu XXXX wurde wie folgt ausgesprochen:Mit Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 19.11.2025 zu römisch 40 wurde wie folgt ausgesprochen:

„Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über XXXX [Täter] die Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt wird.“„Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass über römisch 40 [Täter] die Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt wird.“

Es wurde sohin die Verurteilung des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu XXXX wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB bestätigt, die verhängte Zusatzstrafe jedoch von vier Jahren auf drei Jahre und neun Monate reduziert.Es wurde sohin die Verurteilung des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zu römisch 40 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB bestätigt, die verhängte Zusatzstrafe jedoch von vier Jahren auf drei Jahre und neun Monate reduziert.

Zu den privatrechtlichen Ansprüchen der Beschwerdeführerin wurde wie folgt ausgeführt:

„Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (zur rechtzeitigen Bezifferung im Sinne § 67 Abs 3 StPO und zur Vernehmung des Angeklagten nach § 245 Abs 1a StPO vgl ON 20.2 und ON ON 48.2,19) bleibt ohne Erfolg. Das Erstgericht verpflichtete den Angeklagten, der Privatbeteiligten XXXX [Beschwerdeführerin] einen Betrag von EUR 2.000,00 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die dagegen gerichtete (unausgeführte) Berufung des Angeklagten ist nicht berechtigt. Die infolge Rechtskraft des Schuldspruchs einzig zu prüfende Deckung des bekämpften Zuspruchs durch diesen (RIS-Justiz RS0101311) liegt vor.„Die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche (zur rechtzeitigen Bezifferung im Sinne Paragraph 67, Absatz 3, StPO und zur Vernehmung des Angeklagten nach Paragraph 245, Absatz eins a, StPO vergleiche ON 20.2 und ON ON 48.2,19) bleibt ohne Erfolg. Das Erstgericht verpflichtete den Angeklagten, der Privatbeteiligten römisch 40 [Beschwerdeführerin] einen Betrag von EUR 2.000,00 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die dagegen gerichtete (unausgeführte) Berufung des Angeklagten ist nicht berechtigt. Die infolge Rechtskraft des Schuldspruchs einzig zu prüfende Deckung des bekämpften Zuspruchs durch diesen (RIS-Justiz RS0101311) liegt vor.

Wer jemanden durch eine strafbare Handlung zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen, sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten (§ 1328 ABGB). § 1328 ABGB erfasst sowohl den materiellen Schaden, einschließlich eines entgangenen Gewinns, als auch den immateriellen Schaden. Dieser soll einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und für die mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen oder in weiterer Folge daraus resultierenden negativen Gefühle (Angst oder Demütigung während des geschlechtlichen Missbrauchs, geistige Verarbeitung der Verletzungssituation, Unlustgefühle durch soziale Ausgrenzung, Belastung durch juristische Aufarbeitung des Delikts, psychische Folgeschäden) bieten. Sie brauchen nicht die Intensität einer Verletzung der psychischen Gesundheit erreichen (Hinteregger in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1328 Rz 8). Bei der Bemessung des immateriellen Schadens sind auch das bloße Ungemach oder Unlustgefühle zu berücksichtigen, die den immateriellen Gesamtschaden bilden. Bei der Ermittlung der Höhe dieser global zu bemessenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung auf eine Schätzung im Sinne des § 273 ZPO zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0031614, RS0111431, RS0108277). Bereits für verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in deren geschlechtliche Sphäre („sexuelle Belästigung“) wäre Erwachsenen im Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsrechts immaterieller Schadenersatz von zumindest EUR 1.000,00 zu gewähren (vgl. § 12 Abs 11 GlBG; § 19 Abs 3 B-GlBG; siehe auch OLG Graz, 1 Bs 86/23s).Wer jemanden durch eine strafbare Handlung zu geschlechtlichen Handlungen missbraucht, hat ihm den erlittenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen, sowie eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten (Paragraph 1328, ABGB). Paragraph 1328, ABGB erfasst sowohl den materiellen Schaden, einschließlich eines entgangenen Gewinns, als auch den immateriellen Schaden. Dieser soll einen Ausgleich für die Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung und für die mit dem Eingriff unmittelbar verbundenen oder in weiterer Folge daraus resultierenden negativen Gefühle (Angst oder Demütigung während des geschlechtlichen Missbrauchs, geistige Verarbeitung der Verletzungssituation, Unlustgefühle durch soziale Ausgrenzung, Belastung durch juristische Aufarbeitung des Delikts, psychische Folgeschäden) bieten. Sie brauchen nicht die Intensität einer Verletzung der psychischen Gesundheit erreichen (Hinteregger in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 1328, Rz 8). Bei der Bemessung des immateriellen Schadens sind auch das bloße Ungemach oder Unlustgefühle zu berücksichtigen, die den immateriellen Gesamtschaden bilden. Bei der Ermittlung der Höhe dieser global zu bemessenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung auf eine Schätzung im Sinne des Paragraph 273, ZPO zurückgegriffen werden (RIS-Justiz RS0031614, RS0111431, RS0108277). Bereits für verhältnismäßig geringfügige Eingriffe in deren geschlechtliche Sphäre („sexuelle Belästigung“) wäre Erwachsenen im Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsrechts immaterieller Schadenersatz von zumindest EUR 1.000,00 zu gewähren vergleiche Paragraph 12, Absatz 11, GlBG; Paragraph 19, Absatz 3, B-GlBG; siehe auch OLG Graz, 1 Bs 86/23s).

Ausgehend davon sowie mit Blick auf die Massivität des sexuellen Übergriffs auf die damals 15-jährige XXXX [Beschwerdeführerin] und die damit verbundenen (körperlichen und seelischen) Schmerzen und daraus resultierende Verletzungen (US 6) samt notwendig gewordener – teils stationärer – Therapie ist der Zuspruch eines Betrags von EUR 2.000,00 nach § 273 ZPO keineswegs zu beanstanden.“Ausgehend davon sowie mit Blick auf die Massivität des sexuellen Übergriffs auf die damals 15-jährige römisch 40 [Beschwerdeführerin] und die damit verbundenen (körperlichen und seelischen) Schmerzen und daraus resultierende Verletzungen (US 6) samt notwendig gewordener – teils stationärer – Therapie ist der Zuspruch eines Betrags von EUR 2.000,00 nach Paragraph 273, ZPO keineswegs zu beanstanden.“

Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB wurde auch hierin nicht ausdrücklich bestätigt.Das Vorliegen einer schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB wurde auch hierin nicht ausdrücklich bestätigt.

2.       Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum Geburtsdatum sowie zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin beruhen auf den unstrittigen Angaben im Antragsformular vom 13.08.2025 sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 01.12.2025.

Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .04.2022 Opfer der festgestellten Straftat wurde, ergibt sich aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 XXXX . Ungeachtet des Umstandes, dass die hierin festgestellten Tathandlungen samt dem entsprechenden Tatvorsatz des Täters im behördlichen Verfahren ohnedies unstrittig waren, ist die schuldig gesprochene strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils aufgrund der nunmehr eingetretenen Rechtskraft als bindend zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072, mwN). Dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .04.2022 Opfer der festgestellten Straftat wurde, ergibt sich aus dem strafgerichtlichen Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 römisch 40 . Ungeachtet des Umstandes, dass die hierin festgestellten Tathandlungen samt dem entsprechenden Tatvorsatz des Täters im behördlichen Verfahren ohnedies unstrittig waren, ist die schuldig gesprochene strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils aufgrund der nunmehr eingetretenen Rechtskraft als bindend zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 30.01.2013, 2012/03/0072, mwN).

Der festgestellte Inhalt des genannten Urteils ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung. Dass das Strafgericht keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB festgestellt hat, ergibt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Ausspruchs im Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 sowie der Verurteilung des Täters lediglich nach § 201 Abs. 1 StGB und nicht nach der Qualifikation des § 201 Abs. 2 StGB. Ob die Beschwerdeführerin dabei tatsächlich eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erlitten hat, kann dahinstehen, da es im gegenständlichen Verfahren lediglich darauf ankommt, ob das Vorliegen einer solchen in einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten – die Einholung eines solchen ist unstrittig unterblieben – oder im Urteil ausdrücklich bestätigt wurde (siehe dazu II.3.).Der festgestellte Inhalt des genannten Urteils ergibt sich aus der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung. Dass das Strafgericht keine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB festgestellt hat, ergibt sich aus dem Fehlen eines entsprechenden Ausspruchs im Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 sowie der Verurteilung des Täters lediglich nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und nicht nach der Qualifikation des Paragraph 201, Absatz 2, StGB. Ob die Beschwerdeführerin dabei tatsächlich eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten hat, kann dahinstehen, da es im gegenständlichen Verfahren lediglich darauf ankommt, ob das Vorliegen einer solchen in einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten – die Einholung eines solchen ist unstrittig unterblieben – oder im Urteil ausdrücklich bestätigt wurde (siehe dazu römisch zwei.3.).

Dass das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zulässig und insbesondere fristgerecht mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft wurde, ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schriftsatz vom 27.05.2025 und wurde im Übrigen von der beschwerdeführenden Partei weder in ihrer Gegenausführung vom 02.06.2025, noch im gegenständlichen Verfahren in Zweifel gezogen. Ebenso liegt das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 19.11.2025 zu XXXX im Verfahrensakt ein.Dass das Urteil des Landesgerichts Leoben vom 22.04.2025 zulässig und insbesondere fristgerecht mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft wurde, ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Schriftsatz vom 27.05.2025 und wurde im Übrigen von der beschwerdeführenden Partei weder in ihrer Gegenausführung vom 02.06.2025, noch im gegenständlichen Verfahren in Zweifel gezogen. Ebenso liegt das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 19.11.2025 zu römisch 40 im Verfahrensakt ein.

Das Antragsformular, mit welchem der verfahrensgegenständliche Antrag auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld geltend gemacht wurde, weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit Datum 13.08.2025 auf.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Da im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt feststeht, hat das Bundesverwaltungsgericht folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Gegenständlich ist insbesondere strittig, ob der Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vom 13.08.2025 fristgerecht gestellt wurde, oder ob im Zeitpunkt der Antragsstellung bereits Präklusion eingetreten war.

Gemäß § 1 Abs. 1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieGemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1.       durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2.       durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3.       als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

Als Hilfeleistungen sind gemäß § 2 VOG vorgesehen:Als Hilfeleistungen sind gemäß Paragraph 2, VOG vorgesehen:

[…]

10.      Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Hilfe nach § 2 Z 10 ist gemäß

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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