RS OGH 2024/3/21 15Os66/93; 12Os45/14f; 15Os81/20f; 12Os120/21w; 15Os48/23g; 12Os141/23m

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Norm

ABGB §1328
StPO §369 Abs1
ZPO §273
  1. ABGB § 1328 heute
  2. ABGB § 1328 gültig ab 01.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  3. ABGB § 1328 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 273 heute
  2. ZPO § 273 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 273 gültig von 03.07.1925 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Hinsichtlich der Höhe eines nach § 1328 ABGB zu bemessenden Ersatzanspruches ist zu beachten, daß auch das durch die strafbare Handlung ausgelöste psychische Leid (SSt 52/5) und damit die psychische Belastung eines unmündigen oder minderjährigen Mädchens durch die speziell im ländlichen Bereich drohende Rufschädigung, die die Heiratsaussichten zu vermindern pflegt, abzugelten ist. Bei der Ermittlung der Höhe der für Umstände der eben bezeichneten Art zu leistenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung durchaus im Sinne des § 273 ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden.Hinsichtlich der Höhe eines nach Paragraph 1328, ABGB zu bemessenden Ersatzanspruches ist zu beachten, daß auch das durch die strafbare Handlung ausgelöste psychische Leid (SSt 52/5) und damit die psychische Belastung eines unmündigen oder minderjährigen Mädchens durch die speziell im ländlichen Bereich drohende Rufschädigung, die die Heiratsaussichten zu vermindern pflegt, abzugelten ist. Bei der Ermittlung der Höhe der für Umstände der eben bezeichneten Art zu leistenden Entschädigung kann nach herrschender Rechtsprechung durchaus im Sinne des Paragraph 273, ZPO auf eine Schätzung zurückgegriffen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031614

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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