RS OGH 1999/1/21 8ObA188/98z, 9Ob147/00h, 8ObA132/00w, 9ObA119/02v, 13Os8/05h, 1Ob60/07s, 9ObA18/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1999
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Norm

ABGB §1328
GleichbehandlungsG §2 Abs1b
GleichbehandlungsG §2a Abs7

Rechtssatz

Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 188/98z
    Entscheidungstext OGH 21.01.1999 8 ObA 188/98z
    Veröff: SZ 72/7
  • 9 Ob 147/00h
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 147/00h
    Auch; Beisatz: Auch hier handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (T1) Beisatz: Hier: S 400.000,-. Die Folgen sexueller Übergriffe auf Kinder insbesondere bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch lange Zeit unterbewertet. Besonders belastend sind für das betroffene Kind Gewissenskonflikte, Loyalitätskonflikte und der Verlust der altersspezifischen Entfaltungsmöglichkeiten. Es kommt bei diesen Kindern später oft zu chronischer Depressivität mit Selbstwertzweifeln, Schuldgefühlen, Angst oder auch Suizidhandlungen sowie zu Beeinträchtigungen der psychosexuellen und Persönlichkeitsentwicklung. (T2)
  • 8 ObA 132/00w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObA 132/00w
    Auch; Beis wie T1
  • 9 ObA 119/02v
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 119/02v
    Auch; Beis wie T1
  • 13 Os 8/05h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2005 13 Os 8/05h
    Vgl; Beis wie T2 nur: Die Folgen sexueller Übergriffe auf Kinder insbesondere bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch lange Zeit unterbewertet. Besonders belastend sind für das betroffene Kind Gewissenskonflikte, Loyalitätskonflikte und der Verlust der altersspezifischen Entfaltungsmöglichkeiten. Es kommt bei diesen Kindern später oft zu chronischer Depressivität mit Selbstwertzweifeln, Schuldgefühlen, Angst oder auch Suizidhandlungen sowie zu Beeinträchtigungen der psychosexuellen und Persönlichkeitsentwicklung. (T3)
  • 1 Ob 60/07s
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 60/07s
    Beis wie T1
  • 9 ObA 18/08z
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 18/08z
    Beisatz: Dabei liegt es nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. (T4); Veröff: SZ 2008/77
  • 8 ObA 63/09m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 63/09m
    Beisatz: Nichts anders kann für die Ausmessung eines immateriellen Schadenersatzanspruchs nach § 26 Abs 11 GlBG gelten. (T5); Veröff: SZ 2010/115
  • 8 ObA 57/16i
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObA 57/16i
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111431

Im RIS seit

20.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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