Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Rodlauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Regina Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Ing. R*****, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt in Zwettl, wegen 3.080 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juni 2016, GZ 7 Ra 39/16f-18, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Behauptete Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint hat, können im Revisionsverfahren ebensowenig bekämpft werden wie der von den Tatsacheninstanzen festgestellte Sachverhalt.
2. Gemäß § 12 Abs 11 GlBG hat die betroffene Person bei einer sexuellen Belästigung nach § 6 oder einer geschlechtsbezogenen Belästigung nach § 7 GlBG gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1.000 EUR Schadenersatz.2. Gemäß Paragraph 12, Absatz 11, GlBG hat die betroffene Person bei einer sexuellen Belästigung nach Paragraph 6, oder einer geschlechtsbezogenen Belästigung nach Paragraph 7, GlBG gegenüber dem Belästiger Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1.000 EUR Schadenersatz.
Die Ausmittlung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes ist eine Ermessensentscheidung, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0111431 [T1]; RS0042887; 8 ObA 18/03k; 9 ObA 18/08z ua).
Der Schadenersatz gebührt für die Beeinträchtigung der Würde des betroffenen Arbeitnehmers. Entgegen der Annahme des Revisionswerbers fehlen keine Feststellungen zur Höhe des Anspruchs (vgl 8 ObA 59/08x). Umstände, Art und Ausmaß der Belästigungshandlung des Beklagten stehen bindend fest. Nach der Lage des Falls kann im erfolgten Zuspruch eines den gesetzlichen Mindestbetrag um 500 EUR übersteigenden Betrags noch keine überhöhte Entschädigung erblickt werden, die der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.Der Schadenersatz gebührt für die Beeinträchtigung der Würde des betroffenen Arbeitnehmers. Entgegen der Annahme des Revisionswerbers fehlen keine Feststellungen zur Höhe des Anspruchs vergleiche 8 ObA 59/08x). Umstände, Art und Ausmaß der Belästigungshandlung des Beklagten stehen bindend fest. Nach der Lage des Falls kann im erfolgten Zuspruch eines den gesetzlichen Mindestbetrag um 500 EUR übersteigenden Betrags noch keine überhöhte Entschädigung erblickt werden, die der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E115934European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00057.16I.0927.000Im RIS seit
24.10.2016Zuletzt aktualisiert am
24.10.2016