Entscheidungsdatum
17.02.2026Norm
AsylG 2005 §6 Abs1Spruch
,
W128 2317885-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.07.2025, Zl. 1285551507/240397263, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.07.2025, Zl. 1285551507/240397263, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 23.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX , Zl. 1285551507/211396638, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom römisch 40 , Zl. 1285551507/211396638, erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.
3. Mit Aktenvermerk vom 02.04.2024 leitete das BFA nach Verständigung des Landesgerichtes XXXX wegen des Verdachtes nach § 75 StGB und § 169 StGB ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein. 3. Mit Aktenvermerk vom 02.04.2024 leitete das BFA nach Verständigung des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Verdachtes nach Paragraph 75, StGB und Paragraph 169, StGB ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein.
4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme im Rahmen des Aberkennungsverfahrens am 18.06.2024 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, von XXXX bis XXXX in XXXX und in weiterer Folge in XXXX gelebt zu haben. Des Weiteren würden sein Bruder XXXX IFA: XXXX und sein Cousin XXXX IFA: XXXX in Österreich leben. In XXXX habe er gemeinsam mit seinem ,,Komplizen” namens XXXX zusammengelebt und von ihm einen Barber-Shop erworben. In weiterer Folge sei der Barber-Shop in Brand gesetzt worden. Was die von ihm verübten Straftaten betrifft, brachte der Beschwerdeführer vor, teilweise unschuldig zu sein, jedoch habe er dafür keine Beweise. Zu seiner Familiensituation gab er an, dass er seine leibliche Mutter niemals kennengelernt habe. Sein Vater hätte sie heimlich geschwängert. Nach der Geburt des Beschwerdeführers sei seine Mutter von seinen Onkeln vs. ermordet worden. Der Grund dafür war, dass seine Mutter fremd gegangen sei. Nach seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien sei der Beschwerdeführer über Facebook mehrmals mit dem Tode bedroht worden. Des Weiteren habe er über seine in der Türkei lebende Großmutter erfahren, dass er von seinem Onkel ms. gesucht werde, weshalb er weiter nach Griechenland weiterreisen solle. Für sie sei der Beschwerdeführer eine Sünde. Bei einer Rückkehr nach Syrien sei der Beschwerdeführer gefährdet, von seinen Familienangehörigen ermordet zu werden. Außerdem sei die derzeitige, aus der HTS bestehende Übergangsregierung für den Beschwerdeführer eine terroristische Organisation. 4. In seiner niederschriftlichen Einvernahme im Rahmen des Aberkennungsverfahrens am 18.06.2024 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 und in weiterer Folge in römisch 40 gelebt zu haben. Des Weiteren würden sein Bruder römisch 40 IFA: römisch 40 und sein Cousin römisch 40 IFA: römisch 40 in Österreich leben. In römisch 40 habe er gemeinsam mit seinem ,,Komplizen” namens römisch 40 zusammengelebt und von ihm einen Barber-Shop erworben. In weiterer Folge sei der Barber-Shop in Brand gesetzt worden. Was die von ihm verübten Straftaten betrifft, brachte der Beschwerdeführer vor, teilweise unschuldig zu sein, jedoch habe er dafür keine Beweise. Zu seiner Familiensituation gab er an, dass er seine leibliche Mutter niemals kennengelernt habe. Sein Vater hätte sie heimlich geschwängert. Nach der Geburt des Beschwerdeführers sei seine Mutter von seinen Onkeln vs. ermordet worden. Der Grund dafür war, dass seine Mutter fremd gegangen sei. Nach seiner letztmaligen Ausreise aus Syrien sei der Beschwerdeführer über Facebook mehrmals mit dem Tode bedroht worden. Des Weiteren habe er über seine in der Türkei lebende Großmutter erfahren, dass er von seinem Onkel ms. gesucht werde, weshalb er weiter nach Griechenland weiterreisen solle. Für sie sei der Beschwerdeführer eine Sünde. Bei einer Rückkehr nach Syrien sei der Beschwerdeführer gefährdet, von seinen Familienangehörigen ermordet zu werden. Außerdem sei die derzeitige, aus der HTS bestehende Übergangsregierung für den Beschwerdeführer eine terroristische Organisation.
5. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit dem rechtskräftigen Urteil vom XXXX zu XXXX des Landesgerichtes XXXX wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB und zu II des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs. 1, 75 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB zusätzlich auf § 19 Abs. 4 Z 1 JGG nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.5. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mit dem rechtskräftigen Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und zu römisch zwei des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zusätzlich auf Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.
6. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid vom 16.07.2025 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 23.09.2021 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ab, stellte fest, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Zudem stellte das BFA fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei. 6. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid vom 16.07.2025 erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den mit Bescheid vom 23.09.2021 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab, stellte fest, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem stellte das BFA fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig sei.
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein im Bundesgebiet gezeigtes Verhalten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde. Durch seine Tat sei ein massiver Schaden entstanden und das Leben von mehreren Menschen gefährdet worden. Die Straftat, zu der der Beschwerdeführer verurteilt wurde, sei unter den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG zu subsumieren, weshalb ein Asylausschlussgrund vorliegen würde. Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein im Bundesgebiet gezeigtes Verhalten eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde. Durch seine Tat sei ein massiver Schaden entstanden und das Leben von mehreren Menschen gefährdet worden. Die Straftat, zu der der Beschwerdeführer verurteilt wurde, sei unter den Tatbestand eines besonders schweren Verbrechens gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu subsumieren, weshalb ein Asylausschlussgrund vorliegen würde.
Auch sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er wegen der Begehung eines Verbrechens vom Landesgericht XXXX rechtskräftig verurteilt worden sei. Zudem stelle er durch sein Verhalten eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich dar.Auch sei dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, da er wegen der Begehung eines Verbrechens vom Landesgericht römisch 40 rechtskräftig verurteilt worden sei. Zudem stelle er durch sein Verhalten eine Gefahr für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich dar.
Außer seinem leiblichen Bruder und seinem Cousin würden keine weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich leben. Aufgrund des Umstandes, dass sein Bruder ihn nur einmal seit Haftbeginn besucht habe, sei von keinem schützenswerten Familienleben auf Seiten des Beschwerdeführers auszugehen. Des Weiteren habe er in Österreich keine Sorgepflichten.
Aufgrund der langjährigen Haft verfüge er über keinerlei freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet. Des Weiteren seien auf Seiten des Beschwerdeführers keine Vereinsmitgliedschaft oder eine Zugehörigkeit zu einer Organisation bekannt.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien sei jedoch derzeit unzulässig und sein Aufenthalt im Bundesgebiet aufgrund seiner in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebrachten Familiensituation geduldet.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Umfang von Spruchpunkt. I fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die aufgrund des Assad-Umsturzes nunmehr bestehenden Fluchtgründe zu ermitteln. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, aufgrund der wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse zu eruieren, ob weitere Umstände vorliegen würden, aufgrund derer dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung drohen würde. Das ursprüngliche Fluchtvorbringen habe die belangte Behörde unzureichend ermittelt und ein Wegfall der Umstände, welche zur Schutzgewährung geführt hätten, sei nur abstrakt wahrgenommen worden. Zudem habe sich die belangte Behörde im Zuge des gegenständlich eingeleiteten Aberkennungsverfahrens, lediglich auf die strafrechtliche Verurteilung gestützt. Auf individuelle Merkmale des Beschwerdeführers sei nicht eingegangen sowie eine Einzelfallbewertung nicht vorgenommen worden. Die mit Urteil vom XXXX zu XXXX verhängte Freiheitsstrafe sei seine erste strafrechtliche Verurteilung in Österreich. Im Zuge der strafgerichtlichen Verurteilung und der damit im Zusammenhang stehenden Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer Reue gezeigt und sei im Rahmen des Strafvollzugs um eine regelmäßige Beschäftigung sowie um ein zukünftig straffreies Leben bemüht gewesen. 7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Umfang von Spruchpunkt. römisch eins fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, die aufgrund des Assad-Umsturzes nunmehr bestehenden Fluchtgründe zu ermitteln. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, aufgrund der wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse zu eruieren, ob weitere Umstände vorliegen würden, aufgrund derer dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat eine Verfolgung drohen würde. Das ursprüngliche Fluchtvorbringen habe die belangte Behörde unzureichend ermittelt und ein Wegfall der Umstände, welche zur Schutzgewährung geführt hätten, sei nur abstrakt wahrgenommen worden. Zudem habe sich die belangte Behörde im Zuge des gegenständlich eingeleiteten Aberkennungsverfahrens, lediglich auf die strafrechtliche Verurteilung gestützt. Auf individuelle Merkmale des Beschwerdeführers sei nicht eingegangen sowie eine Einzelfallbewertung nicht vorgenommen worden. Die mit Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 verhängte Freiheitsstrafe sei seine erste strafrechtliche Verurteilung in Österreich. Im Zuge der strafgerichtlichen Verurteilung und der damit im Zusammenhang stehenden Freiheitsstrafe habe der Beschwerdeführer Reue gezeigt und sei im Rahmen des Strafvollzugs um eine regelmäßige Beschäftigung sowie um ein zukünftig straffreies Leben bemüht gewesen.
8. Mit Schreiben vom 18.08.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 20.08.2025 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an, spricht Arabisch und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist ledig und kinderlos.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an, spricht Arabisch und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist ledig und kinderlos.
Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente und befindet sich in keiner medizinischen Behandlung und/oder Therapie.
Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit September 2021 ununterbrochen in Österreich auf.
Von seiner Kernfamilie leben sein Bruder XXXX IFA: XXXX und sein Cousin XXXX IFA: XXXX in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Freundeskreis noch ist er in einer Beziehung. Von seiner Kernfamilie leben sein Bruder römisch 40 IFA: römisch 40 und sein Cousin römisch 40 IFA: römisch 40 in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über einen Freundeskreis noch ist er in einer Beziehung.
Er wohnte von XXXX bis XXXX an der Adresse: XXXX . Er wohnte von römisch 40 bis römisch 40 an der Adresse: römisch 40 .
Bis November 2023 wurde der Barber-Shop ,, XXXX ” im Erdgeschoss an der Adresse: XXXX , von dem ebenfalls verurteilten XXXX gepachtet. Ab November 2023 wurde das Geschäftslokal durch den Beschwerdeführer gepachtet. Bis November 2023 wurde der Barber-Shop ,, römisch 40 ” im Erdgeschoss an der Adresse: römisch 40 , von dem ebenfalls verurteilten römisch 40 gepachtet. Ab November 2023 wurde das Geschäftslokal durch den Beschwerdeführer gepachtet.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB und zu II. das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15 Abs. 1, 75 StGB begangen hat und wurde hierfür jeweils unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB zusätzlich auf § 19 Abs. 4 Z 1 JGG nach § 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und zu römisch zwei. das Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB begangen hat und wurde hierfür jeweils unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, Absatz eins, StGB zusätzlich auf Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, JGG nach Paragraph 75, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.
Er hat am XXXX um ca. XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem ebenfalls verurteilten XXXX an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Mittäters eine Feuersbrunst verursacht, indem der Beschwerdeführer im Erdgeschoss des Gebäudes XXXX , situierten Geschäftslokales Brandbeschleuniger ausbrachte und im besagten Lokal in weiterer Folge ein Feuer legte. Bereits zuvor wurden durch den Beschwerdeführer Kanister mit brennbaren Flüssigkeiten im besagten Gebäude deponiert. Das gelegte Feuer breitete sich rasch auf das gesamte Geschäftslokal und auf die darüberliegenden Gebäude aus, wodurch den Eigentümern ein Schaden von EUR 800.000,00 entstand (Hauptfrage 1). Durch diese Tathandlung hat der Beschwerdeführer versucht, die in der unmittelbar über dem Barber-Shop insgesamt acht wohnenden und anwesenden Personen zu töten. Die acht Personen, welche zur Tatzeit (ca XXXX ) schliefen, wurden durch das Feuer geweckt. Aufgrund des durch den verwendeten Brandbeschleuniger bereits fortgeschrittenen Feuers konnten sie nicht mehr durch das mit der Wohnung verbundene Stiegenhaus flüchten. Sie mussten eine Trockenbauwand zu einer Nachbarwohnung mit einem Hammer einschlagen und über das dort vorhandene Stiegenhaus flüchten. Den genannten Personen gelang nur die Flucht, weil die einschreitende Feuerwehr den Brand eindämmen konnte. Er hat am römisch 40 um ca. römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem ebenfalls verurteilten römisch 40 an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Mittäters eine Feuersbrunst verursacht, indem der Beschwerdeführer im Erdgeschoss des Gebäudes römisch 40 , situierten Geschäftslokales Brandbeschleuniger ausbrachte und im besagten Lokal in weiterer Folge ein Feuer legte. Bereits zuvor wurden durch den Beschwerdeführer Kanister mit brennbaren Flüssigkeiten im besagten Gebäude deponiert. Das gelegte Feuer breitete sich rasch auf das gesamte Geschäftslokal und auf die darüberliegenden Gebäude aus, wodurch den Eigentümern ein Schaden von EUR 800.000,00 entstand (Hauptfrage 1). Durch diese Tathandlung hat der Beschwerdeführer versucht, die in der unmittelbar über dem Barber-Shop insgesamt acht wohnenden und anwesenden Personen zu töten. Die acht Personen, welche zur Tatzeit (ca römisch 40 ) schliefen, wurden durch das Feuer geweckt. Aufgrund des durch den verwendeten Brandbeschleuniger bereits fortgeschrittenen Feuers konnten sie nicht mehr durch das mit der Wohnung verbundene Stiegenhaus flüchten. Sie mussten eine Trockenbauwand zu einer Nachbarwohnung mit einem Hammer einschlagen und über das dort vorhandene Stiegenhaus flüchten. Den genannten Personen gelang nur die Flucht, weil die einschreitende Feuerwehr den Brand eindämmen konnte.
In seinem Urteil wertete das Gericht das Zusammentreffen von mehreren (insgesamt 9) Verbrechen, den hohen Schaden beim Delikt der Brandstiftung, die Tatbegehung in Gesellschaft und die heimtückische Begehung um ca. XXXX nachts zum Nachteil schlafender Personen als erschwerend. In seinem Urteil wertete das Gericht das Zusammentreffen von mehreren (insgesamt 9) Verbrechen, den hohen Schaden beim Delikt der Brandstiftung, die Tatbegehung in Gesellschaft und die heimtückische Begehung um ca. römisch 40 nachts zum Nachteil schlafender Personen als erschwerend.
Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 .
Die von ihm begangene Straftat und ihre Folgen hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufgearbeitet und reflektiert. Er ist nur sehr bedingt tat- und schuldeinsichtig und begründet seine u. a. auch mit mangelnden Beweisen, die er in der der strafrechtlichen Verurteilung vorangegangenen Hauptverhandlung nicht habe vorlegen können. Vom Beschwerdeführer geht eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet und somit für ein Grundinteresse der Allgemeinheit aus.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und seinem Aufenthalt in Österreich gründen sich auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und nach Einsicht in das mit Bescheid vom XXXX zur Zl. XXXX abgeschlossene Verfahren, mit dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Leben in Syrien und seinem Aufenthalt in Österreich gründen sich auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und nach Einsicht in das mit Bescheid vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 abgeschlossene Verfahren, mit dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom XXXX und aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes XXXX (vgl. das Urteil im Verwaltungsakt, AS 119 ff und Protokoll der Strafverhandlung in OZ 4 ON 114a,1 u. 117,1).Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom römisch 40 und aus dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vergleiche das Urteil im Verwaltungsakt, AS 119 ff und Protokoll der Strafverhandlung in OZ 4 ON 114a,1 u. 117,1).
2.1.1. Zur Gefährdung die vom Beschwerdeführer ausgeht:
2.1.1. Zum Tatplan:
Nach Einsicht in den eingeholten Strafakt ergab sich, dass der Beschwerdeführer bereits Monate vor der gegenständlichen Tatzeit den Tatplan fasste, ein Feuer in dem in XXXX befindlichen Barber-Shop zu entfachen. Aus einer durch die PI XXXX einen Monat vor der gegenständlichen Tatzeit sichergestellten Audiodatei ergibt sich, dass der Tatplan des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet war, den Brand des Barbershops wie einen Unfall aussehen zu lassen, um in weiterer Folge eine Versicherungssumme der Inventarisierung, i.H.v EUR 30.000,00 zu lukrieren (ON 3.2, 2). Nach Einsicht in den eingeholten Strafakt ergab sich, dass der Beschwerdeführer bereits Monate vor der gegenständlichen Tatzeit den Tatplan fasste, ein Feuer in dem in römisch 40 befindlichen Barber-Shop zu entfachen. Aus einer durch die PI römisch 40 einen Monat vor der gegenständlichen Tatzeit sichergestellten Audiodatei ergibt sich, dass der Tatplan des Beschwerdeführers darauf ausgerichtet war, den Brand des Barbershops wie einen Unfall aussehen zu lassen, um in weiterer Folge eine Versicherungssumme der Inventarisierung, i.H.v EUR 30.000,00 zu lukrieren (ON 3.2, 2).
Aus der Zeugenaussage des XXXX ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem ebenfalls verurteilten XXXX bereits einen Monat vor Ausbruch des Brandes das Vorhaben plante, um die genannte Versicherungssumme zu lukrieren. Somit war der Beschwerdeführer bereits über einen längeren Zeitraum vor der Tat bereit, die körperliche Unversehrtheit der oberhalb des Barbershops lebenden Menschen zu gefährden, nur um sich einen materiellen Vorteil zu verschaffen. Dass ihm im Zuge des Tatplans bewusst war, dass die oberhalb des Tatobjektes befindlichen Wohnungen bewohnt sind, ist unstrittig und aus dem vorliegenden Strafakt sowie Verwaltungsakt ersichtlich. Aus den im Strafakt befindlichen Zeugeneinvernahmen von XXXX u nd XXXX ergibt sich, dass diese bereits seit 2019 bzw. sechs Monate vor der Tathandlung am XXXX an der Adresse des Barbershops wohnten (ON 3.19,1 u. ON 49.4,1). Aus der Zeugenaussage des römisch 40 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem ebenfalls verurteilten römisch 40 bereits einen Monat vor Ausbruch des Brandes das Vorhaben plante, um die genannte Versicherungssumme zu lukrieren. Somit war der Beschwerdeführer bereits über einen längeren Zeitraum vor der Tat bereit, die körperliche Unversehrtheit der oberhalb des Barbershops lebenden Menschen zu gefährden, nur um sich einen materiellen Vorteil zu verschaffen. Dass ihm im Zuge des Tatplans bewusst war, dass die oberhalb des Tatobjektes befindlichen Wohnungen bewohnt sind, ist unstrittig und aus dem vorliegenden Strafakt sowie Verwaltungsakt ersichtlich. Aus den im Strafakt befindlichen Zeugeneinvernahmen von römisch 40 u nd römisch 40 ergibt sich, dass diese bereits seit 2019 bzw. sechs Monate vor der Tathandlung am römisch 40 an der Adresse des Barbershops wohnten (ON 3.19,1 u. ON 49.4,1).
Aus einer Zusammenschau der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und dem vorliegenden Strafakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von August XXXX bis April XXXX an der Adresse des Tatobjektes gewohnt hat (EV. S, 4 u ON 49.2, 9). Deswegen muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass der als Opfer geführte XXXX unter anderem mit seiner fünfjährigen Tochter ( XXXX ) und seinem zwölfjährigen Sohn ( XXXX ) an der besagten Adresse des Tatobjektes lebte. Aus diesem Grund hat es der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen, das Leben zweier Kinder zu gefährden, die aufgrund ihres Alters sich nur schwer einem durch die Verwendung eines Brandbeschleunigers entfachten Feuer zur Wehr setzen bzw. diesem entkommen können (ON 49.1,1). Des Weiteren hätten eine im selben Haus lebende schwangere Frau und ein vierjähriges Kind ums Leben kommen können (ON 49.2,2). Selbst für einen gesunden erwachsenen Mann ist die Bekämpfung bzw. die Flucht vor einem Brand, wie er sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergibt, mit einem erhöhten Aufwand verbunden. Aus einer Zusammenschau der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und dem vorliegenden Strafakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von August römisch 40 bis April römisch 40 an der Adresse des Tatobjektes gewohnt hat (EV. S, 4 u ON 49.2, 9). Deswegen muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass der als Opfer geführte römisch 40 unter anderem mit seiner fünfjährigen Tochter ( römisch 40 ) und seinem zwölfjährigen Sohn ( römisch 40 ) an der besagten Adresse des Tatobjektes lebte. Aus diesem Grund hat es der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen, das Leben zweier Kinder zu gefährden, die aufgrund ihres Alters sich nur schwer einem durch die Verwendung eines Brandbeschleunigers entfachten Feuer zur Wehr setzen bzw. diesem entkommen können (ON 49.1,1). Des Weiteren hätten eine im selben Haus lebende schwangere Frau und ein vierjähriges Kind ums Leben kommen können (ON 49.2,2). Selbst für einen gesunden erwachsenen Mann ist die Bekämpfung bzw. die Flucht vor einem Brand, wie er sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergibt, mit einem erhöhten Aufwand verbunden.
2.1.2. Zur Tathandlung:
Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geschilderte Tat angesichts der Tages- und Uhrzeit heimlich und überraschend beging. Wie aus der im Strafverfahren erhobenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX und dem Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX zu XXXX ersichtlich, wurde der Barber-Shop um ca XXXX in Brand gesetzt. Aus dem der Anklage vorangegangenen Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld des Brandes Kanister mit brennbaren Flüssigkeiten im Barbershop lagerte und zu der betreffenden Tatzeit das Feuer selbst entfachte (ON 51,6). Dies ergibt sich aus einem eingeholten Sachverständigengutachten der Landesstelle für Brandverhütung XXXX vom 25.03.2024 (ON 49.11,1). Demnach nahm das Brandgeschehen am Gebäude XXXX mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Bereich des Barbershops seinen Anfang. Im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zeigte ein Untersuchungsbericht vom 15.04.2025 auf, dass das eingesetzte Material für die Brandstiftung Dieselkraftstoff, Heizöl extra leicht bzw. Petroleum enthielt. In diesem Zusammenhang konnten Verbindungen dieser brennbaren Flüssigkeiten auf der zur Tatzeit getragenen Hose des Beschwerdeführers festgestellt werden (ON 49.13,1). Der Zusammenhang zwischen der den Brand verursachenden brennbaren Flüssigkeiten und der Tathandlung des Beschwerdeführers bestätigte sich dann auch in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am XXXX . Im Zuge dessen gestand der Beschwerdeführer, den Brand gelegt zu haben, indem er eine brennbare Flüssigkeit auf den Boden des Barber-Shops ausleerte und in weiterer Folge entzündete (ON 114a, 16). Aus all diesen Umständen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie aufweist. Er war somit bereit, durch die Verwendung eines Brandbeschleunigers nicht nur einen erheblichen materiellen Schaden anzurichten, sondern auch angesichts der Tages- und Uhrzeit das Leben von mehreren schlafenden Personen im Tatobjekt zu gefährden. Aus dem Gutachten der Brandursachenermittlung vom 25.03.2024 ergibt sich zudem, dass Dritte die Einsatzkräfte riefen, damit der außer Kontrolle geratene Brand gelöscht werden könne (49.11,2). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom XXXX , dass der Beschwerdeführer, nachdem er die brennbaren Flüssigkeit entzündet hat, sich vom Tatort entfernte. Wenn der Vorsatz des Beschwerdeführers lediglich darauf gerichtet wäre, sich durch das Abbrennen seines gepachteten Geschäftslokals eine Versicherungssumme zu lukrieren, hätte er zumindest versucht, den Brand auf das Geschäftslokal zu begrenzen. Da er sich unmittelbar nach der begangenen Tathandlung entfernte, gefährdete er das Leben der oberhalb des Barbershops lebenden Personen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von der Familie XXXX zum Tatzeitpunkt nichts wusste, ist unglaubwürdig und eine reine Schutzbehauptung (ON 114a, 17). Unabhängig davon ist die Herbeiführung einer Feuersbrunst an einem Wohngebäude durch einen Brandbeschleuniger auch geeignet, eine Gefahr für außerhalb des Brandobjektes und insbesondere für die innerhalb wohnenden Personen darzustellen. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die geschilderte Tat angesichts der Tages- und Uhrzeit heimlich und überraschend beging. Wie aus der im Strafverfahren erhobenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40 und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 zu römisch 40 ersichtlich, wurde der Barber-Shop um ca römisch 40 in Brand gesetzt. Aus dem der Anklage vorangegangenen Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld des Brandes Kanister mit brennbaren Flüssigkeiten im Barbershop lagerte und zu der betreffenden Tatzeit das Feuer selbst entfachte (ON 51,6). Dies ergibt sich aus einem eingeholten Sachverständigengutachten der Landesstelle für Brandverhütung römisch 40 vom 25.03.2024 (ON 49.11,1). Demnach nahm das Brandgeschehen am Gebäude römisch 40 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Bereich des Barbershops seinen Anfang. Im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zeigte ein Untersuchungsbericht vom 15.04.2025 auf, dass das eingesetzte Material für die Brandstiftung Dieselkraftstoff, Heizöl extra leicht bzw. Petroleum enthielt. In diesem Zusammenhang konnten Verbindungen dieser brennbaren Flüssigkeiten auf der zur Tatzeit getragenen Hose des Beschwerdeführers festgestellt werden (ON 49.13,1). Der Zusammenhang zwischen der den Brand verursachenden brennbaren Flüssigkeiten und der Tathandlung des Beschwerdeführers bestätigte sich dann auch in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 am römisch 40 . Im Zuge dessen gestand der Beschwerdeführer, den Brand gelegt zu haben, indem er eine brennbare Flüssigkeit auf den Boden des Barber-Shops ausleerte und in weiterer Folge entzündete (ON 114a, 16). Aus all diesen Umständen ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer eine hohe kriminelle Energie aufweist. Er war somit bereit, durch die Verwendung eines Brandbeschleunigers nicht nur einen erheblichen materiellen Schaden anzurichten, sondern auch angesichts der Tages- und Uhrzeit das Leben von mehreren schlafenden Personen im Tatobjekt zu gefährden. Aus dem Gutachten der Brandursachenermittlung vom 25.03.2024 ergibt sich zudem, dass Dritte die Einsatzkräfte riefen, damit der außer Kontrolle geratene Brand gelöscht werden könne (49.11,2). In diesem Zusammenhang ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom römisch 40 , dass der Beschwerdeführer, nachdem er die brennbaren Flüssigkeit entzündet hat, sich vom Tatort entfernte. Wenn der Vorsatz des Beschwerdeführers lediglich darauf gerichtet wäre, sich durch das Abbrennen seines gepachteten Geschäftslokals eine Versicherungssumme zu lukrieren, hätte er zumindest versucht, den Brand auf das Geschäftslokal zu begrenzen. Da er sich unmittelbar nach der begangenen Tathandlung entfernte, gefährdete er das Leben der oberhalb des Barbershops lebenden Personen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von der Familie römisch 40 zum Tatzeitpunkt nichts wusste, ist unglaubwürdig und eine reine Schutzbehauptung (ON 114a, 17). Unabhängig davon ist die Herbeiführung einer Feuersbrunst an einem Wohngebäude durch einen Brandbeschleuniger auch geeignet, eine Gefahr für außerhalb des Brandobjektes und insbesondere für die innerhalb wohnenden Personen darzustellen.
2.1.3. Zum Verhalten nach vollendeter Tat:
Der Beschwerdeführer hat sich trotz seiner Haft bisher nicht maßgeblich mit seiner Straftat auseinandergesetzt, verwickelt sich diesbezüglich in Widersprüche und bringt in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich vor, die ihm zur Last gelegten Verbrechen nicht begangen zu haben. Anzeichen von Reue oder ein vollumfängliches Schuldeingeständnis gehen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht hervor (AS EV, S. 6). Auch das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Tatbegehung spricht dafür, dass dem Beschwerdeführer die Reichweite seiner Tat nicht bewusst ist und er die potenziellen Schäden seiner Handlungen in Kauf genommen hat. Wie bereits ausgeführt, entfernte er sich vor Erreichen der Einsatzkräfte vom Tatort, ohne die Gewissheit zu haben, was seine Handlungen mit sich gebracht hätten. Als ihn die einschreitenden Polizeibeamten damit konfrontierten, dass sowohl sein Arbeitsplatz als auch seine Wohnung niederbrannten, zeigte er sich wenig beeindruckt und es schien ihn nicht zu berühren. Auch wenn das Landesgericht XXXX das Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom XXXX letztendlich als wesentlichen Milderungsgrund wertete (Urteil vom XXXX zu XXXX , S. 6), geht aus dem Verhandlungsprotokoll hervor, dass er zunächst angab, die ganze Nacht in einem Hotel in XXXX gewesen zu sein (ON 114a, 12) und die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen zu haben (ON 114a, 12). Der Beschwerdeführer hat sich trotz seiner Haft bisher nicht maßgeblich mit seiner Straftat auseinandergesetzt, verwickelt sich diesbezüglich in Widersprüche und bringt in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde lediglich vor, die ihm zur Last gelegten Verbrechen nicht begangen zu haben. Anzeichen von Reue oder ein vollumfängliches Schuldeingeständnis gehen aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht hervor (AS EV, Sitzung 6). Auch das Verhalten des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Tatbegehung spricht dafür, dass dem Beschwerdeführer die Reichweite seiner Tat nicht bewusst ist und er die potenziellen Schäden seiner Handlungen in Kauf genommen hat. Wie bereits ausgeführt, entfernte er sich vor Erreichen der Einsatzkräfte vom Tatort, ohne die Gewissheit zu haben, was seine Handlungen mit sich gebracht hätten. Als ihn die einschreitenden Polizeibeamten damit konfrontierten, dass sowohl sein Arbeitsplatz als auch seine Wohnung niederbrannten, zeigte er sich wenig beeindruckt und es schien ihn nicht zu berühren. Auch wenn das Landesgericht römisch 40 das Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom römisch 40 letztendlich als wesentlichen Milderungsgrund wertete (Urteil vom römisch 40 zu römisch 40 , Sitzung 6), geht aus dem Verhandlungsprotokoll hervor, dass er zunächst angab, die ganze Nacht in einem Hotel in römisch 40 gewesen zu sein (ON 114a, 12) und die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen zu haben (ON 114a, 12).
In Summe kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Erwägungen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet und somit für ein Grundinteresse der Allgemeinheit darstellt. Die von einem strafrechtlich verurteilten Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist darüber hinaus an seinem Wohlverhalten nach der Haftentlassung zu bemessen. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner Straftat und der damit verbundenen langen Freiheitsstrafe noch immer in Strafhaft befindet, ist mangels eines Beobachtungszeitraumes unverändert von einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Statusaberkennung):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Statusaberkennung):
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Ziffer 2,) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Ziffer 3,).
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange der Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1. und so lange der Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet. Eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBL Nr. 60/1974, entspricht.4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gesellschaft bedeutet. Eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, BGBL Nr. 60/1974, entspricht.
Die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG ist gemäß Abs. 4 leg. cit. jeweils mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Die Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist gemäß Absatz 4, leg. cit. jeweils mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Im gegenständlichen Fall liegt der Aberkennungsgrund nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vor, auf den im Folgenden eingegangen wird. Im gegenständlichen Fall liegt der Aberkennungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vor, auf den im Folgenden eingegangen wird.
3.2. Zur Vorliegen des Aberkennungsgrundes nach § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG:3.2. Zur Vorliegen des Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG:
Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung besonders hohen Unrechtsgehalt inne (vgl. zB VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116). Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung besonders hohen Unrechtsgehalt inne vergleiche zB VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).
Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.
Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Unter Berücksichtigung der nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023 in der Rechtssache C 663/21 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) sind folgende Kriterien für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL zu berücksichtigen:Unter Berücksichtigung der nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023 in der Rechtssache C 663/21 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) sind folgende Kriterien für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL zu berücksichtigen:
3.2.1. Besonders schweres Verbrechen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Qualifizierung einer Straftat als „besonders schweres Verbrechen“ nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und es sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (VwGH, 14.04.2023, Ra 2022/18/0270).
Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtige