TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/19 W153 2166860-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2026
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Entscheidungsdatum

19.02.2026

Norm

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W153 2166860-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter gegen die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter gegen die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Vorverfahren:

Der Beschwerdeführer (BF), reiste am 10.07.2014 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom XXXX .07.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Weiters erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom römisch 40 .07.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das BFA aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 02.08.2017 fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis vom 19.06.2020, Zl. XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) statt und erkannte dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Erkenntnis vom 19.06.2020, Zl. römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) statt und erkannte dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gegenständliches Verfahren:

Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .09.2021 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen § 229 Strafgesetzbuch (StGB) Anklage erhoben wurde. Mit Aktenvermerk vom 29.09.2021 hielt das BFA fest, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Asylstatus mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen würden, da die (vermeintlich) begangene Straftat nicht als besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG2005 einzustufen sei. Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .09.2021 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen Paragraph 229, Strafgesetzbuch (StGB) Anklage erhoben wurde. Mit Aktenvermerk vom 29.09.2021 hielt das BFA fest, dass die Voraussetzungen zur Aberkennung des Asylstatus mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit nicht vorliegen würden, da die (vermeintlich) begangene Straftat nicht als besonders schweres Verbrechen iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG2005 einzustufen sei.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .11.2022 ( XXXX ) wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .11.2022 ( römisch 40 ) wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen, verurteilt.

Am XXXX .07.2023 wurde das BFA vom Landesgericht XXXX hinsichtlich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen § 28a Abs. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB informiert. Am römisch 40 .07.2023 wurde das BFA vom Landesgericht römisch 40 hinsichtlich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, Suchtmittelgesetz (SMG), Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB informiert.

Mit Aktenvermerk vom XXXX .07.2023 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des dem BF erteilten Status des Asylberechtigen ein. Mit Aktenvermerk vom römisch 40 .07.2023 leitete das BFA ein Verfahren zur Aberkennung des dem BF erteilten Status des Asylberechtigen ein.

Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .07.2023 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen XXXX Anklage erhoben wurde.Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .07.2023 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen römisch 40 Anklage erhoben wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .09.2023 ( XXXX ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und des gewerbsmäßigen Diebstahls §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .09.2023 ( römisch 40 ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG und des gewerbsmäßigen Diebstahls Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Mitteilung des Landesgerichts XXXX vom XXXX .04.2024 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen XXXX Anklage erhoben wurde.Mit Mitteilung des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .04.2024 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen römisch 40 Anklage erhoben wurde.

Am XXXX .11.2024 wurde das BFA vom Landesgericht XXXX hinsichtlich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen XXXX informiert.Am römisch 40 .11.2024 wurde das BFA vom Landesgericht römisch 40 hinsichtlich der Verhängung der Untersuchungshaft über den BF wegen römisch 40 informiert.

Am 26.11.2024 wurde der BF vom BFA im Asylaberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen.

Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .11.2024 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen XXXX Anklage erhoben wurde.Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .11.2024 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen römisch 40 Anklage erhoben wurde.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2024 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.12.2024 wurde dem BF der zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 16.01.2025 aufgrund von Feststellungsmängel, unschlüssiger Beweiswürdigung, des Verkennens der Sachlage und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .01.2025 ( XXXX ) wurde der BF wegen versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .01.2025 ( römisch 40 ) wurde der BF wegen versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .01.2026 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen §§ 127 StGB, § 105 Abs. 1 StGB Anklage erhoben wurde. Diese Verständigung sowie ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .12.2025 wurde am 19.01.2026 an das BVwG weitergeleitet. Im Abschlussbericht wurde mitgeteilt, dass der BF zu dem gegenständlichen Sachverhalt nicht einvernommen werden konnte, da dieser an keinem aufrechten Wohnsitz in Österreich gemeldet sei.Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .01.2026 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen Paragraphen 127, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB Anklage erhoben wurde. Diese Verständigung sowie ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .12.2025 wurde am 19.01.2026 an das BVwG weitergeleitet. Im Abschlussbericht wurde mitgeteilt, dass der BF zu dem gegenständlichen Sachverhalt nicht einvernommen werden konnte, da dieser an keinem aufrechten Wohnsitz in Österreich gemeldet sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des BF:

Der BF ist ein volljähriger, iranischer Staatsangehöriger und führt die im Spruch genannten Personalien. Er spricht Farsi und Kurdisch und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der BF war im Iran zuletzt in der Stadt XXXX wohnhaft. Er hat im Iran 12 Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Zuletzt arbeitete er im Iran als Goldschmied.Der BF war im Iran zuletzt in der Stadt römisch 40 wohnhaft. Er hat im Iran 12 Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Zuletzt arbeitete er im Iran als Goldschmied.

Der BF hält sich seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am 10.07.2014 im Bundesgebiet auf, wobei er derzeit für die Behörden nicht aufgreifbar ist und keine aufrechte Meldeadresse hat.

Der BF ist ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat leben noch die Mutter, die Geschwister sowie Tanten und Onkel des BF. Zu seinen Verwandten hat der BF regelmäßigen Kontakt.

Im Bundesgebiet verfügt der BF über eine Lebensgefährtin, mit der er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Ein besonders intensives Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht nicht. Der BF verfügt über keine Freundschaften und ist auch nicht in einem Verein oder einer sonstigen Organisation tätig. Er hat eine Sprachprüfung in Deutsch, Niveau A1, abgelegt. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente.

Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigen:

Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX .11.2022 ( XXXX ) wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen, verurteilt.Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom römisch 40 .11.2022 ( römisch 40 ) wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen, verurteilt.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .09.2023 ( XXXX ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall und 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG und des gewerbsmäßigen Diebstahls §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .09.2023 ( römisch 40 ) wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG und wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall und 2. Fall, 27 Absatz 2, SMG und des gewerbsmäßigen Diebstahls Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zum einen zugrunde, dass der BF in einem Zeitraum zwischen November 2022 und März 2023 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich ca. 126 Gramm Heroin, anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat und zum anderen, dass der BF den Geschädigten fremde beweglich Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen ein nicht bloß geringfügiges fortlaufenden Einkommen zu verschaffen, wobei er unter Einsatz besonderer Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, sohin gewerbsmäßig, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat.

Mildernd berücksichtigt wurden sein Geständnis und die (teilweise) Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, das Überschreiten der Grenzmenge um mehr als das Fünffache sowie die Übergabe im öffentlichen Raum gewertet. Ein diversionelles Vorgehen nach §§ 198, 199 Strafprozessordnung (StPO) war nicht möglich, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete und fallbezogen spezialpräventive Überlegungen (Tatwiederholung, mehrfaches kriminelles in Erscheinung treten) sowie generalpräventive Überlegungen entgegenstanden. Einem diversionellen Vorgehen nach §§ 35, 37 SMG war ebenfalls nicht möglich, da die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erschien, den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten und zwar aufgrund seines belasteten strafrechtlichen Vorlebens, der konkreten Täterpersönlichkeit und der Art der Tatbegehung. Mildernd berücksichtigt wurden sein Geständnis und die (teilweise) Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, das Überschreiten der Grenzmenge um mehr als das Fünffache sowie die Übergabe im öffentlichen Raum gewertet. Ein diversionelles Vorgehen nach Paragraphen 198, 199, Strafprozessordnung (StPO) war nicht möglich, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründete und fallbezogen spezialpräventive Überlegungen (Tatwiederholung, mehrfaches kriminelles in Erscheinung treten) sowie generalpräventive Überlegungen entgegenstanden. Einem diversionellen Vorgehen nach Paragraphen 35, 37, SMG war ebenfalls nicht möglich, da die Einstellung des Verfahrens weniger als eine Verurteilung geeignet erschien, den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten und zwar aufgrund seines belasteten strafrechtlichen Vorlebens, der konkreten Täterpersönlichkeit und der Art der Tatbegehung.

Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX .01.2025 ( XXXX ) wurde der BF wegen versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts vom römisch 40 .01.2025 ( römisch 40 ) wurde der BF wegen versuchtem gewerbsmäßigem Diebstahl Paragraphen 127, 130, (1) 1. Fall StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Der BF befand sich erstmals von XXXX .07.2023 bis XXXX .09.2023 in Untersuchungs- bzw. vom XXXX .09.2023 bis XXXX .11.2024 in Strafhaft. Vom XXXX .11.2024 bis XXXX .01.2025 befand sich der BF erneut in Untersuchung- bzw. vom XXXX .01.2025 bis zum XXXX .05.2025 in Strafhaft.Der BF befand sich erstmals von römisch 40 .07.2023 bis römisch 40 .09.2023 in Untersuchungs- bzw. vom römisch 40 .09.2023 bis römisch 40 .11.2024 in Strafhaft. Vom römisch 40 .11.2024 bis römisch 40 .01.2025 befand sich der BF erneut in Untersuchung- bzw. vom römisch 40 .01.2025 bis zum römisch 40 .05.2025 in Strafhaft.

Mit Mitteilung einer Staatsanwaltschaft vom XXXX .01.2026 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen §§ 127 StGB, § 105 Abs. 1 StGB Anklage erhoben wurde.Mit Mitteilung einer Staatsanwaltschaft vom römisch 40 .01.2026 wurde das BFA darüber informiert, dass gegen den BF wegen Paragraphen 127, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB Anklage erhoben wurde.

Hinsichtlich der rechtskräftigen Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zeigt der BF keine Tateinsicht oder Reue. Aufgrund des vom BF begangen Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen der Urkundenunterdrückung und des (versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls bzw. seiner unveränderten persönlichen Situation ist zu prognostizieren, dass er auch in Zukunft nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu achten.

Aufgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens des Suchtgifthandels und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, liegt im Lichte der Suchterkrankung des BF, der Bereicherungsabsicht durch die Begehung anderer Straftaten, seiner mangelnden Schuld- und Tateinsicht hinsichtlich des begangenen Heroinhandels und der bestehenden sich daraus ergebenden finanziellen schlechten Lage, eine besonders hohe Wiederholungsgefahr vor. Beim BF ist weder ein positives Nachtatverhalten noch ein Gesinnungswandel zu erkennen. Seit seiner letzten Haftentlassung wurde bereits erneut gegen ihn Anklage erhoben. Der BF wird auch in Zukunft strafbare Handlungen begehen, die eine erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit, wie Gesundheit und körperliche Unversehrtheit sowie öffentliche Ordnung und Sicherheit, darstellt.

Zur Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:

Dem BF wurde der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, da er eine asylrelevante Verfolgung im Iran aufgrund seiner Eigenschaft als Sympathisant der Demokratischen Partei Kurdistan Iran (KDPI) sowie aufgrund seiner politischen Betätigung geltend machte.

Die KDPI wird im Iran als konterrevolutionäre und terroristische Organisation eingestuft, die vom Irak aus gegen das Regime operiert. Politische Aktivitäten zur Unterstützung kurdischer Rechte können daher mit einem erheblichen Risiko staatlicher Verfolgung bzw. einer Verletzung von Rechten nach Art. 3 EMRK verbunden sein.Die KDPI wird im Iran als konterrevolutionäre und terroristische Organisation eingestuft, die vom Irak aus gegen das Regime operiert. Politische Aktivitäten zur Unterstützung kurdischer Rechte können daher mit einem erheblichen Risiko staatlicher Verfolgung bzw. einer Verletzung von Rechten nach Artikel 3, EMRK verbunden sein.

Trotz des Umstandes, dass die politische Betätigung des BF im Iran bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt, konnte weder vom BFA noch vom BVwG mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem BF aufgrund seiner Eigenschaft als Sympathisant der KDPI im Falle einer Rückkehr in den Iran weiterhin eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr droht. Es wird daher festgestellt, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran aufgrund seiner Eigenschaft als Sympathisant der KDPI sowie seiner früheren politischen Aktivitäten einer staatlichen Gefährdung ausgesetzt wäre.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht  herangezogenen  Länderinformationsblatt  der Staatendokumentation, Version 10 vom 17.07.2025, gekürzt wiedergegeben:

Politische Lage

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024).

Sicherheitslage

Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt. Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024).

Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024).

Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vgl. AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vergleiche AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024).

Iranisch-israelischer Konflikt

Iran sah sich durch die israelische Operation „ Rising Lion“ („Am KeLavi“ auf Hebräisch, INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung „ existenzieller Bedrohungen“ für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vgl. Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vgl. Stimson 16.6.2025).Iran sah sich durch die israelische Operation „ Rising Lion“ („Am KeLavi“ auf Hebräisch, INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung „ existenzieller Bedrohungen“ für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vergleiche Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vergleiche Stimson 16.6.2025).

Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer „ Enthauptung“ des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 14 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der größten Erdgasfelder weltweit (REU 26.6.2025b; vgl. Standard 15.6.2025), sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und das Hauptquartier der Polizei (ISW 15.6.2025) sowie die Hauptquartiere der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vgl. i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit „ Institutionen der staatlichen Repression“ angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025a).Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer „ Enthauptung“ des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 14 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der größten Erdgasfelder weltweit (REU 26.6.2025b; vergleiche Standard 15.6.2025), sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und das Hauptquartier der Polizei (ISW 15.6.2025) sowie die Hauptquartiere der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vergleiche i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit „ Institutionen der staatlichen Repression“ angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025a).

Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet (AP 30.6.2025). Eine Menschenrechtsorganisation bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt (HRANA 28.6.2025). Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien „Kämpfe“ und „Explosionen/remote violence“ erfasst [Anm.: Die Angaben keiner der drei Quellen können verifiziert werden, wobei ACLED Daten anhand eines vorgegebenen, öffentlich einsehbaren Schemas erfasst und Medienberichte als Datenquelle verwendet, s. Kap. Länderspezifische Anmerkungen für weitergehende Informationen. Die Diskrepanz bei der Anzahl der Todesopfer kann u. U. auf unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung zurückgeführt werden](ACLED 27.6.2025).

Unter den Toten befinden sich auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime. In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vgl. Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vgl. LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vgl. NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).Unter den Toten befinden sich auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime. In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vergleiche Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vergleiche LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vergleiche NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).

Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien „ Kämpfe“ und „ Explosionen/remote violence“(ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: Befindet sich im Norden der Stadt] (ACLED 27.6.2025). HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes (ACLED 27.6.2025, HRANA 28.6.2025).

Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters - „Terroristen“ zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet (REU 26.6.2025a).

International antwortete Iran auf die israelische Operation „Rising Lion“ mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vgl. Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vgl. RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen denno

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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