Entscheidungsdatum
24.02.2026Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G311 2330338-1/11Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,
Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Berufungsbescheid der zuständigen Sicherheitsdirektion vom XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Berufungsbescheid der zuständigen Sicherheitsdirektion vom römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
In ihrer Begründung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit XXXX insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Weiters stellte sie das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten fest. Dabei handelt es sich - beginnend mit im XXXX gesetztem Verhalten - um strafbare Handlungen wegen Veruntreuung, Diebstahls, Urkundenunterdrückung, widerrechtlicher Verwendung eines unbaren Zahlungsmittels, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung, sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlung, Sachbeschädigung, Nötigung sowie Übertretung des Suchmittelgesetzes (SMG), wobei etliche dieser Delikte vom Beschwerdeführer mehrfach begangen wurden.In ihrer Begründung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Weiters stellte sie das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten fest. Dabei handelt es sich - beginnend mit im römisch 40 gesetztem Verhalten - um strafbare Handlungen wegen Veruntreuung, Diebstahls, Urkundenunterdrückung, widerrechtlicher Verwendung eines unbaren Zahlungsmittels, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung, sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlung, Sachbeschädigung, Nötigung sowie Übertretung des Suchmittelgesetzes (SMG), wobei etliche dieser Delikte vom Beschwerdeführer mehrfach begangen wurden.
Zuletzt sei der Beschwerdeführer am XXXX vom zuständigen Landesgericht wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer (Zusatz )Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von XXXX bis XXXX eine unbekannte Menge an Substitol-Tabletten, Heroin und Cannabisprodukte erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen habe sowie im selben Zeitraum - in zahlreichen im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Angriffen - gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt habe, wobei die Taten in Beziehung auf ein Suchtgift begangen worden seien, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (entsprechend insgesamt 1.667 "Substitol 200 mg-Tabletten") ausgemacht habe.Zuletzt sei der Beschwerdeführer am römisch 40 vom zuständigen Landesgericht wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer (Zusatz )Freiheitsstrafe in der Dauer von 28 Monaten verurteilt worden. Diesem Urteil sei zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 eine unbekannte Menge an Substitol-Tabletten, Heroin und Cannabisprodukte erworben und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besessen habe sowie im selben Zeitraum - in zahlreichen im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Angriffen - gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt habe, wobei die Taten in Beziehung auf ein Suchtgift begangen worden seien, dessen Menge zumindest das 25-fache der Grenzmenge (entsprechend insgesamt 1.667 "Substitol 200 mg-Tabletten") ausgemacht habe.
Zur Abwägung nach § 66 FPG (nunmehr § 9 BFA-VG) führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr XXXX in Bosnien geboren worden, seinen Angaben zufolge im Alter von 3 Monaten nach Österreich gekommen und seither rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet niedergelassen. "Bis XXXX " habe er "die Sommer" bei seinen Großeltern in Bosnien verbracht, ansonsten sei er in Österreich aufgewachsen. In Österreich lebten die Eltern sowie eine Schwester des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Sorgepflichten und lebe in keiner Lebensgemeinschaft, die zu einer sozialen Bindung im Bundesgebiet führen könnte. Nach Abschluss der 9. Schulstufe habe er eine Lehre als Koch begonnen und insgesamt vier Lehrstellen inne gehabt. Zuletzt sei das Lehrverhältnis allerdings gekündigt worden, weil der Beschwerdeführer nicht verlässlich gewesen sei. Eine Integration am Arbeitsmarkt sei nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer sei den Großteils seines Lebens beschäftigungslos gewesen und ab XXXX nur wochen- oder monatsweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe vorwiegend von finanziellen Zuwendungen der öffentlichen Hand und den Einkünften aus seinen Suchtmittelgeschäften gelebt. Zuletzt habe er ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 270,-- an Notstandshilfe bezogen.Zur Abwägung nach Paragraph 66, FPG (nunmehr Paragraph 9, BFA-VG) führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Jahr römisch 40 in Bosnien geboren worden, seinen Angaben zufolge im Alter von 3 Monaten nach Österreich gekommen und seither rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet niedergelassen. "Bis römisch 40 " habe er "die Sommer" bei seinen Großeltern in Bosnien verbracht, ansonsten sei er in Österreich aufgewachsen. In Österreich lebten die Eltern sowie eine Schwester des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Sorgepflichten und lebe in keiner Lebensgemeinschaft, die zu einer sozialen Bindung im Bundesgebiet führen könnte. Nach Abschluss der 9. Schulstufe habe er eine Lehre als Koch begonnen und insgesamt vier Lehrstellen inne gehabt. Zuletzt sei das Lehrverhältnis allerdings gekündigt worden, weil der Beschwerdeführer nicht verlässlich gewesen sei. Eine Integration am Arbeitsmarkt sei nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer sei den Großteils seines Lebens beschäftigungslos gewesen und ab römisch 40 nur wochen- oder monatsweise einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er habe vorwiegend von finanziellen Zuwendungen der öffentlichen Hand und den Einkünften aus seinen Suchtmittelgeschäften gelebt. Zuletzt habe er ein monatliches Einkommen in der Höhe von EUR 270,-- an Notstandshilfe bezogen.
Da der Beschwerdeführer in Österreich aufgewachsen sei, verfüge er über "unabsprechbare inländische Bindungen", jedoch sei der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben dadurch relativiert, dass er keine (eigene) Kernfamilie im Inland habe. Die aus dem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbare Integration werde auf Grund seines Fehlverhaltens in ihrer sozialen Komponente erheblich beeinträchtigt. Die öffentlichen Interessen, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu untersagen, würden die privaten Interessen insbesondere deshalb in den Hintergrund drängen, weil der Beschwerdeführer Suchtgifthandel aus "purem Gewinnstreben" getätigt habe. Darüber hinaus sei er bereits ab dem Jahr XXXX mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, was neben den strafgerichtlichen Verurteilungen auch insgesamt zwölf Verwaltungsstrafen (u.a. wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol und Suchtgift beeinträchtigten Zustand) nach sich gezogen habe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei sohin auch unter Berücksichtigung des § 66 FPG zulässig.Da der Beschwerdeführer in Österreich aufgewachsen sei, verfüge er über "unabsprechbare inländische Bindungen", jedoch sei der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben dadurch relativiert, dass er keine (eigene) Kernfamilie im Inland habe. Die aus dem bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet ableitbare Integration werde auf Grund seines Fehlverhaltens in ihrer sozialen Komponente erheblich beeinträchtigt. Die öffentlichen Interessen, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu untersagen, würden die privaten Interessen insbesondere deshalb in den Hintergrund drängen, weil der Beschwerdeführer Suchtgifthandel aus "purem Gewinnstreben" getätigt habe. Darüber hinaus sei er bereits ab dem Jahr römisch 40 mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, was neben den strafgerichtlichen Verurteilungen auch insgesamt zwölf Verwaltungsstrafen (u.a. wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol und Suchtgift beeinträchtigten Zustand) nach sich gezogen habe. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei sohin auch unter Berücksichtigung des Paragraph 66, FPG zulässig.
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof keine Folge (VwGH XXXX ). Darin führte der Verwaltungsgerichtshof ua Folgendes aus:Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof keine Folge (VwGH römisch 40 ). Darin führte der Verwaltungsgerichtshof ua Folgendes aus:
„…
Zur - von der belangten Behörde konstatierten und vom Beschwerdeführer kritisierten - Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungs- und Rückfallsgefahr ist darauf hinzuweisen, dass sich dieselben beim Beschwerdeführer trotz zahlreicher vorangegangener Verurteilungen bereits in eindrucksvoller Weise verwirklicht haben. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang argumentiert, er sei nicht am geldwerten Verdienst durch Suchtmittelverkauf interessiert, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er bereits über einen erheblichen Zeitraum Suchtmittel mit einem Aufschlag des Vierfachen seines Einkaufspreises weiter veräußerte, und er deswegen auch wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung, sohin um sich durch den Verkauf von Suchtmitteln eine laufende Einnahmequelle zu verschaffen, rechtskräftig verurteilt wurde.
Angesichts der massiven, wiederholten und sich stetig steigernden strafbaren Handlungen begegnet sohin - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Auffassung der belangten Behörde, sein Verhalten rechtfertige die in § 60 Abs. 1 FPG angeführte Annahme, keinen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0714).Angesichts der massiven, wiederholten und sich stetig steigernden strafbaren Handlungen begegnet sohin - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Auffassung der belangten Behörde, sein Verhalten rechtfertige die in Paragraph 60, Absatz eins, FPG angeführte Annahme, keinen Bedenken vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0714).
Weder der angefochtene Bescheid noch die Beschwerde gehen ausdrücklich davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt wäre, und demgemäß bei der Gefährdungsprognose der - gegenüber § 60 Abs. 1 FPG erhöhte - Maßstab des § 56 FPG (vgl. zum System der abgestuften Gefährdungsprognosen das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2008/21/0603) zur Anwendung zu bringen ist. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer (mit Blick auf seinen seit dem 3. Lebensmonat bestehenden Aufenthalt in Österreich) über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" verfügen würde, wäre die Annahme, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 56 Abs. 1 FPG dar, gerechtfertigt. Einerseits sind die Tatbestände des § 56 Abs. 2 FPG, bei deren Erfüllung das Vorliegen einer schweren Gefahr im Sinne des Abs. 1 indiziert ist, gegeben. Andererseits hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel, dass auf Grund des den Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers, der nicht nur massiv Suchtmittelhandel beging, sondern auch mehrfach in gravierender Weise fremdes Eigentum und die körperliche Integrität anderer missachtete, sein weiterer Aufenthalt auch eine (gegenwärtige, hinreichend) schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 56 Abs. 1 FPG darstellt (vgl. dazu nochmals das bereits genannte Erkenntnis vom 24. Februar 2009). In diesem Sinne führte die belangte Behörde aus, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle sogar eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (und bejahte damit auch die Erfüllung des gegenüber § 56 Abs. 1 FPG einen noch strengeren Maßstab festlegenden, hier aber gar nicht zur Anwendung gelangenden § 86 Abs. 1 FPG).Weder der angefochtene Bescheid noch die Beschwerde gehen ausdrücklich davon aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt wäre, und demgemäß bei der Gefährdungsprognose der - gegenüber Paragraph 60, Absatz eins, FPG erhöhte - Maßstab des Paragraph 56, FPG vergleiche zum System der abgestuften Gefährdungsprognosen das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2008/21/0603) zur Anwendung zu bringen ist. Aber selbst wenn der Beschwerdeführer (mit Blick auf seinen seit dem 3. Lebensmonat bestehenden Aufenthalt in Österreich) über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" verfügen würde, wäre die Annahme, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, FPG dar, gerechtfertigt. Einerseits sind die Tatbestände des Paragraph 56, Absatz 2, FPG, bei deren Erfüllung das Vorliegen einer schweren Gefahr im Sinne des Absatz eins, indiziert ist, gegeben. Andererseits hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel, dass auf Grund des den Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers, der nicht nur massiv Suchtmittelhandel beging, sondern auch mehrfach in gravierender Weise fremdes Eigentum und die körperliche Integrität anderer missachtete, sein weiterer Aufenthalt auch eine (gegenwärtige, hinreichend) schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, FPG darstellt vergleiche dazu nochmals das bereits genannte Erkenntnis vom 24. Februar 2009). In diesem Sinne führte die belangte Behörde aus, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle sogar eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (und bejahte damit auch die Erfüllung des gegenüber Paragraph 56, Absatz eins, FPG einen noch strengeren Maßstab festlegenden, hier aber gar nicht zur Anwendung gelangenden Paragraph 86, Absatz eins, FPG).
Soweit der Beschwerdeführer bezogen auf die Gefährdungsprognose noch darauf hinweist, dass er seit 6 1/2 Jahren in einer Lebensgemeinschaft lebe, ist er darauf hinzuweisen, dass auch dies die strafbaren Handlungen nicht zu verhindern vermochte.
…
Unter diesen Gesichtspunkten verweist der Beschwerdeführer auf seine in Österreich lebenden Eltern, die seit 6 1/2 Jahren bestehende Lebensgemeinschaft, die 26-jährige Aufenthaltsdauer und das Fehlen von Bindungen zum Herkunftsland. Mit diesem Vorbringen wird allerdings keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde auf die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände ausreichend Bedacht genommen. Dementsprechend ist die belangte Behörde auch von einem durch das Aufenthaltsverbot in hohem Maß bewirkten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aber auch angemerkt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine (eigene) Kernfamilie (Ehefrau, minderjährige Kinder) verfügt und die Bindung zu seinen Eltern und seiner Schwester infolge seiner Volljährigkeit als relativiert anzusehen ist.
Richtig hat die belangte Behörde auch erkannt, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich jedoch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere an der Unterbindung des Suchmittelhandels und von Gewaltdelikten, wie sie vom Beschwerdeführer gesetzt wurden, gegenüber stehen. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem Interesse des Beschwerdeführers kein höheres Gewicht beigemessen hat als den genannten gegenläufigen öffentlichen Interessen. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG für zulässig angesehen hat.Richtig hat die belangte Behörde auch erkannt, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich jedoch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere an der Unterbindung des Suchmittelhandels und von Gewaltdelikten, wie sie vom Beschwerdeführer gesetzt wurden, gegenüber stehen. Davon ausgehend ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem Interesse des Beschwerdeführers kein höheres Gewicht beigemessen hat als den genannten gegenläufigen öffentlichen Interessen. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des Paragraph 66, Absatz eins und Absatz 2, FPG für zulässig angesehen hat.
…
Der Beschwerdeführer hat daher auch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Dazu gehören auch Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung infolge des in der Beschwerde behaupteten Fehlens von Anknüpfungspunkten in seinem Heimatland (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, 2007/21/0510). Angesichts der (unstrittigen) Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Beschwerdeführer im Kindesalter regelmäßig für nicht unerhebliche Zeit in seinem Heimatland aufgehalten hat, ist aber auch nicht von einer gänzlichen Entwurzelung des Beschwerdeführers in seiner Heimat auszugehen.Der Beschwerdeführer hat daher auch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Dazu gehören auch Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung infolge des in der Beschwerde behaupteten Fehlens von Anknüpfungspunkten in seinem Heimatland vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, 2007/21/0510). Angesichts der (unstrittigen) Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach sich der Beschwerdeführer im Kindesalter regelmäßig für nicht unerhebliche Zeit in seinem Heimatland aufgehalten hat, ist aber auch nicht von einer gänzlichen Entwurzelung des Beschwerdeführers in seiner Heimat auszugehen.
..-
Es bestand letztlich für die belangte Behörde aber auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensausübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden - so wie hier - wegen einer in § 55 Abs. 3 Z 1 FPG genannten strafbaren Handlung (im Übrigen entspricht die Aufzählung derjenigen in § 56 Abs. 2 Z 1 FPG) wäre nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2008/21/0603).Es bestand letztlich für die belangte Behörde aber auch keine Veranlassung, im Rahmen der Ermessensausübung von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand zu nehmen. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung eines Fremden - so wie hier - wegen einer in Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins, FPG genannten strafbaren Handlung (im Übrigen entspricht die Aufzählung derjenigen in Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer eins, FPG) wäre nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes gelegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. November 2008, 2008/21/0603).
Soweit der Beschwerdeführer noch meint, das Aufenthaltsverbot sei entgegen § 55 Abs. 4 FPG erlassen worden, ist dem zu entgegnen, dass diese Vorschrift, auf die gemäß § 61 Z 2 FPG auch im Falle der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Bedacht zu nehmen ist, vorsieht, dass Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, unbeschadet des § 61 Z 4 FPG nicht ausgewiesen werden dürfen. § 61 Z 4 FPG legt dazu fest, dass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden (oder würde einen der in § 60 Abs. 2 Z 12 bis Z 14 FPG bezeichneten Tatbestände verwirklichen). Zutreffend verwies schon die belangte Behörde darauf, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Aufenthaltsverbot - Verbotsgrund" des § 61 Z 4 FPG infolge der zuletzt über ihn verhängten unbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 28 Monaten nicht vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, diese Verurteilung liege lediglich gering über dem in § 61 Z 4 FPG genannten Ausmaß, so ist er darauf hinzuweisen, dass es sich zum einen bei der von ihm angeführten Strafe von 28 Monaten um eine Zusatzstrafe nach § 40 StGB handelt (und demgemäß die Gesamtstrafe höher liegt) und es zum anderen auf das Ausmaß der Überschreitung der in § 61 Z 4 FPG festgelegten Grenze nicht ankommt.Soweit der Beschwerdeführer noch meint, das Aufenthaltsverbot sei entgegen Paragraph 55, Absatz 4, FPG erlassen worden, ist dem zu entgegnen, dass diese Vorschrift, auf die gemäß Paragraph 61, Ziffer 2, FPG auch im Falle der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Bedacht zu nehmen ist, vorsieht, dass Fremde, die von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, unbeschadet des Paragraph 61, Ziffer 4, FPG nicht ausgewiesen werden dürfen. Paragraph 61, Ziffer 4, FPG legt dazu fest, dass ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf, wenn der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden (oder würde einen der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 12 bis Ziffer 14, FPG bezeichneten Tatbestände verwirklichen). Zutreffend verwies schon die belangte Behörde darauf, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Aufenthaltsverbot - Verbotsgrund" des Paragraph 61, Ziffer 4, FPG infolge der zuletzt über ihn verhängten unbedingten (Zusatz-)Freiheitsstrafe von 28 Monaten nicht vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, diese Verurteilung liege lediglich gering über dem in Paragraph 61, Ziffer 4, FPG genannten Ausmaß, so ist er darauf hinzuweisen, dass es sich zum einen bei der von ihm angeführten Strafe von 28 Monaten um eine Zusatzstrafe nach Paragraph 40, StGB handelt (und demgemäß die Gesamtstrafe höher liegt) und es zum anderen auf das Ausmaß der Überschreitung der in Paragraph 61, Ziffer 4, FPG festgelegten Grenze nicht ankommt.
…“.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde dem Antrag des BF vom XXXX stattgegeben und das Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde dem Antrag des BF vom römisch 40 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben.
Der BF verfügte bis XXXX über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis XXXX erteilt.Der BF verfügte bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 erteilt.
Hinsichtlich des BF liegen 13 strafgerichtliche Verurteilungen vor. Die ersten acht Verurteilungen waren bereits rechtskräftig zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Sicherheitsdirektion Salzburg vom XXXX . Die restlichen Verurteilungen betrafen den Zeitraum ab XXXX .Hinsichtlich des BF liegen 13 strafgerichtliche Verurteilungen vor. Die ersten acht Verurteilungen waren bereits rechtskräftig zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Sicherheitsdirektion Salzburg vom römisch 40 . Die restlichen Verurteilungen betrafen den Zeitraum ab römisch 40 .
Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX wurde in der Strafsache des BF wegen des Vergehens der Nötigung über die Berufung des BF wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe über das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX entschieden, dass der Berufung teilweise Folge gegeben wird und die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt wird. Der BF hat am XXXX eine Person mit der Äußerung, er werde sie zusammenschlagen, wenn sie nicht weitergehe, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme der Fortsetzung der Kontrolle der Covid 19 Schutzmaßnahmen sowie zum Verlassen der räumlichen Nähe benötigt. Vom Erstgericht wurde eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt verhängt.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde in der Strafsache des BF wegen des Vergehens der Nötigung über die Berufung des BF wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und Strafe über das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 entschieden, dass der Berufung teilweise Folge gegeben wird und die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt wird. Der BF hat am römisch 40 eine Person mit der Äußerung, er werde sie zusammenschlagen, wenn sie nicht weitergehe, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme der Fortsetzung der Kontrolle der Covid 19 Schutzmaßnahmen sowie zum Verlassen der räumlichen Nähe benötigt. Vom Erstgericht wurde eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Verletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, davon 13 Monate bedingt verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX eine Frau gefährlich mit dem Tode bedrohte, indem er sie mehrfach mit dem Umbringen bedrohte, eine Getränkedose in der Mitte auseinanderriss und sie mit dem Abstechen bedrohte, bis sie ausblute. Er ging dabei mit der abgebrochenen Dose auf sie zu. Sie ging daraufhin in eine Tankstelle, er versuchte ihr nachzugehen, er warf mit Steinen in Richtung Tankstelle und drohte ihr ein Auge auszuschießen. Weiters hat er im XXXX ein Rettungsfahrzeug durch einen Fußtritt, beschädigt, ein Metallschild und ein Werbeschild zerstört, den Pkw einer dritten Person durch Bewerfen mit Steinen beschädigt. Weiters versuchte er einen Pkw zu beschädigen, indem er auf dessen Motorhaube herumsprang. Im XXXX versetzte er einer dritten Person Faustschläge, einen Stoß gegen die Brust und Tritte gegen den Oberkörper. Im XXXX schlug er mit der Hand bzw. mit dem Ellenbogen eine dritte Person, wodurch diese eine Schürfwunde im Bereich der linken Schläfe. Im XXXX bedrohte er, zwei Personen gefährlich, indem er etwa äußerte, „du Hurensohn, du Wichser, ich werde dich und deine Familie besuchen, wenn ich draußen bin und ich werde dich und deine Familie in die Luft sprengen …“. Durch Treten, Beißen und Schlagen versuchte er einen Justizwachebeamten an einer Amtshandlung mit Gewalt zu behindern. Dadurch erlitt der Justizwachebeamte eine Schnittwunde am rechten Mittelfinger sowie Rötungen am Unterarm.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung, der Sachbeschädigung, der Körperverletzung, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und des Vergehens der schweren Verletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, davon 13 Monate bedingt verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 eine Frau gefährlich mit dem Tode bedrohte, indem er sie mehrfach mit dem Umbringen bedrohte, eine Getränkedose in der Mitte auseinanderriss und sie mit dem Abstechen bedrohte, bis sie ausblute. Er ging dabei mit der abgebrochenen Dose auf sie zu. Sie ging daraufhin in eine Tankstelle, er versuchte ihr nachzugehen, er warf mit Steinen in Richtung Tankstelle und drohte ihr ein Auge auszuschießen. Weiters hat er im römisch 40 ein Rettungsfahrzeug durch einen Fußtritt, beschädigt, ein Metallschild und ein Werbeschild zerstört, den Pkw einer dritten Person durch Bewerfen mit Steinen beschädigt. Weiters versuchte er einen Pkw zu beschädigen, indem er auf dessen Motorhaube herumsprang. Im römisch 40 versetzte er einer dritten Person Faustschläge, einen Stoß gegen die Brust und Tritte gegen den Oberkörper. Im römisch 40 schlug er mit der Hand bzw. mit dem Ellenbogen eine dritte Person, wodurch diese eine Schürfwunde im Bereich der linken Schläfe. Im römisch 40 bedrohte er, zwei Personen gefährlich, indem er etwa äußerte, „du Hurensohn, du Wichser, ich werde dich und deine Familie besuchen, wenn ich draußen bin und ich werde dich und deine Familie in die Luft sprengen …“. Durch Treten, Beißen und Schlagen versuchte er einen Justizwachebeamten an einer Amtshandlung mit Gewalt zu behindern. Dadurch erlitt der Justizwachebeamte eine Schnittwunde am rechten Mittelfinger sowie Rötungen am Unterarm.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu sechs Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX eine dritte Person mit der Äußerung „ich steche dich ab, dich und deine ganze Familie“ sowie eine Geste des „Halsabschneidens“ gefährtich bedrohte. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu sechs Euro verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 eine dritte Person mit der Äußerung „ich steche dich ab, dich und deine ganze Familie“ sowie eine Geste des „Halsabschneidens“ gefährtich bedrohte.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er seine Exgattin ins Gesicht schlug, wodurch diese eine blutende Wunde an der Oberlippe erlitt. Zur Person des BF wurde in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass er unterhaltspflichtig für einen Sohn im Alter von wenigen Monaten sei, er derzeit keinen Unterhalt leiste und und von der Exgattin mittlerweile rechtskräftig geschieden sei. Das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht hat über die dagegen erhobene Berufung des BF erkannt, dass die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe als unzulässig zurückgewiesen wird. Im Übrigen werde der Berufung nicht Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zurückzuweisen sei, weil innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist die vom Gesetz geforderte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe unterlassen wurde. Die sechsmonatige Freiheitsstrafe sei tat- und täterangemessen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er seine Exgattin ins Gesicht schlug, wodurch diese eine blutende Wunde an der Oberlippe erlitt. Zur Person des BF wurde in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass er unterhaltspflichtig für einen Sohn im Alter von wenigen Monaten sei, er derzeit keinen Unterhalt leiste und und von der Exgattin mittlerweile rechtskräftig geschieden sei. Das Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht hat über die dagegen erhobene Berufung des BF erkannt, dass die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe als unzulässig zurückgewiesen wird. Im Übrigen werde der Berufung nicht Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zurückzuweisen sei, weil innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist die vom Gesetz geforderte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe unterlassen wurde. Die sechsmonatige Freiheitsstrafe sei tat- und täterangemessen.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung und der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in einem Intercityzug den Zugchef und den Zugbegleiter durch mehrfache Äußerungen „I bring eich um es Hurensöhne!“ und dadurch dass er den Zugchef in den Schwitzkasten nahm und sich mit erheblicher Körperkraft gegen die Verbringung aus dem Zug wehrte, zu einer Handlung, nämlich die Abstandsnahme ihn an der Weiterfahrt zu hindern, zu nötigen versucht hat. Dadurch wurden der Zugchef und Zugbegleiter am Körper verletzt, sie erlitten eine Prellung am rechten Mittelfinger und ein Blutgerinnsel im Nacken. Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung und der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in einem Intercityzug den Zugchef und den Zugbegleiter durch mehrfache Äußerungen „I bring eich um es Hurensöhne!“ und dadurch dass er den Zugchef in den Schwitzkasten nahm und sich mit erheblicher Körperkraft gegen die Verbringung aus dem Zug wehrte, zu einer Handlung, nämlich die Abstandsnahme ihn an der Weiterfahrt zu hindern, zu nötigen versucht hat. Dadurch wurden der Zugchef und Zugbegleiter am Körper verletzt, sie erlitten eine Prellung am rechten Mittelfinger und ein Blutgerinnsel im Nacken.
In Österreich leben seine Mutter, seine Schwester und seine Tante, zu seiner Mutter besteht enger Kontakt. Laut Beschwerdevorbringen leidet der BF an einer psychischen Erkrankung und benötigt Substitutionsmedikamente und ist er Vater eines minderjährigen Kindes. Der BF war seit XXXX bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen beschäftigt, zuletzt ging er von XXXX . bis XXXX .2025 einer Beschäftigung nach (AJ-Web-Auszug XXXX ).In Österreich leben seine Mutter, seine Schwester und seine Tante, zu seiner Mutter besteht enger Kontakt. Laut Beschwerdevorbringen leidet der BF an einer psychischen Erkrankung und benötigt Substitutionsmedikamente und ist er Vater eines minderjährigen Kindes. Der BF war seit römisch 40 bei verschiedenen Arbeitgebern mit Unterbrechungen beschäftigt, zuletzt ging er von römisch 40 . bis römisch 40 .2025 einer Beschäftigung nach (AJ-Web-Auszug römisch 40 ).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FP wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), .), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebend Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.) erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FP wurde ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), .), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebend Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Es wurde fristgerecht eine Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte eingebracht.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes konnte das BFA den Berufungsbescheid der zuständigen Sicherheitsdirekton betreffend Verhängung des Aufenhaltsverbotes im Jahr XXXX und das diesbezügliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht richtete daraufhin eine Anfrage an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit am XXXX in der zuständigen Gerichtsabteilung einlangenden Schreiben mitteilte, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl XXXX geboren am XXXX betraf. Das diesbezügliche Erkenntnis samt Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion wurden unter einem übermittelt. Diese Entscheidungen wurden dem gegengständlichen Teilerkenntnis zugrunde gelegt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes konnte das BFA den Berufungsbescheid der zuständigen Sicherheitsdirekton betreffend Verhängung des Aufenhaltsverbotes im Jahr römisch 40 und das diesbezügliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht richtete daraufhin eine Anfrage an den Verwaltungsgerichtshof, welcher mit am römisch 40 in der zuständigen Gerichtsabteilung einlangenden Schreiben mitteilte, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl römisch 40 geboren am römisch 40 betraf. Das diesbezügliche Erkenntnis samt Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion wurden unter einem übermittelt. Diese Entscheidungen wurden dem gegengständlichen Teilerkenntnis zugrunde gelegt.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchteil A): Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet:
„§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.„§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7, zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,3. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.(5) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt.
(6) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 2 bis 4 nicht anwendbar.“(6) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz 2 bis 4 nicht anwendbar.“
Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:
„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpfli