Entscheidungsdatum
11.03.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W242 2316689-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 12.09.2025 bis 30.09.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian HEUMAYR über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 12.09.2025 bis 30.09.2025 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 12.09.2025 bis 30.09.2025 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 12.09.2025 bis 30.09.2025 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 50,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 50,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 09.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Der BF war von 02.11.2024 bis 07.11.2024 und von 23.11.2024 bis 26.11.2024 unsteten Aufenthaltes und ab 27.11.2024 verfügte er über keine Meldung im Zentralen Melderegister (ZMR) mehr. Mit Schreiben vom 04.12.2025 teilte das Flüchtlingsprojekt UTE BOCK dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit, dass der BF in Kürze einen Meldezettel für die Anschrift XXXX erhalten werde und postalisch an dieser Adresse erreichbar sei. Eine Obdachlosmeldung des BF im ZMR erfolgte jedoch nicht.2. Der BF war von 02.11.2024 bis 07.11.2024 und von 23.11.2024 bis 26.11.2024 unsteten Aufenthaltes und ab 27.11.2024 verfügte er über keine Meldung im Zentralen Melderegister (ZMR) mehr. Mit Schreiben vom 04.12.2025 teilte das Flüchtlingsprojekt UTE BOCK dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit, dass der BF in Kürze einen Meldezettel für die Anschrift römisch 40 erhalten werde und postalisch an dieser Adresse erreichbar sei. Eine Obdachlosmeldung des BF im ZMR erfolgte jedoch nicht.
3. Am 11.12.2024 wurde dem BF eine Ladung über die Polizeiinspektion XXXX zugestellt.3. Am 11.12.2024 wurde dem BF eine Ladung über die Polizeiinspektion römisch 40 zugestellt.
4. Am 08.01.2025 wurde dem BF eine weitere Ladung über die Polizeiinspektion XXXX zugestellt.4. Am 08.01.2025 wurde dem BF eine weitere Ladung über die Polizeiinspektion römisch 40 zugestellt.
5. Das Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde am 05.02.2025 eingestellt und ab dem 05.03.2025 weitergeführt.
6. Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.6. Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Die Entscheidung wurde am 06.03.2025 gemäß § 23 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 2 ZustG im Akt hinterlegt. In der diesbezüglichen Beurkundung der Hinterlegung führte das Bundesamt aus, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF erscheine auch eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustG als nicht zweckmäßig.Die Entscheidung wurde am 06.03.2025 gemäß Paragraph 23, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustG im Akt hinterlegt. In der diesbezüglichen Beurkundung der Hinterlegung führte das Bundesamt aus, dass der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten habe festgestellt werden können. Auf Grund des unbekannten Aufenthaltes des BF erscheine auch eine Verständigung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG als nicht zweckmäßig.
6. Am 24.03.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG.6. Am 24.03.2025 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG.
7. Am 30.06.2025 wurde der BF in einer Wohnung in Wien angetroffen und aufgrund des bestehenden Festnahmeauftrages des BFA festgenommen.
8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.06.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet.8. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.06.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet.
9. Am 30.06.2025 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und in Strafhaft überstellt.
10. Am 02.07.2025 wurde über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
11. Am 29.07.2025 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 30.06.2025, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft von 30.06.2025 bis 01.07.2025.
12. Gegen den „Bescheid vom 05.03.2025“ erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 07.08.2025 Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dabei wurde ausgeführt, dass die Rechtsvertretung erst am 06.08.2025 durch Akteneinsicht Kenntnis vom Bescheid erlangt hatte.
13. Mit Bescheid vom 22.08.2025 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.08.2025 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt II.).13. Mit Bescheid vom 22.08.2025 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 07.08.2025 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.).
14. Gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.2025 erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
15. Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 04.09.2025 (GZ: XXXX ), rechtskräftig seit 04.09.2025, wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.15. Mit Urteil eine österreichischen Landesgerichtes vom 04.09.2025 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig seit 04.09.2025, wurde der BF wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
16. Am 04.09.2025 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in ein PAZ eingeliefert.
17. Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.17. Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.
18. Gegen den Bescheid des BFA vom 04.09.2025 erhob der BF innerhalb offener Frist am 08.09.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2025 wurde der Beschwerde vom 29.07.2025 gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 30.06.2025 ersatzlos behoben und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt (W609 2316689-1). Zudem wurde der Beschwerde vom 08.09.2025 gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 04.09.2025 ersatzlos behoben und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden (W609 2316689-2).19. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2025 wurde der Beschwerde vom 29.07.2025 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 30.06.2025 ersatzlos behoben und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt (W609 2316689-1). Zudem wurde der Beschwerde vom 08.09.2025 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 04.09.2025 ersatzlos behoben und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden (W609 2316689-2).
20. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2025 (W241 2319483-1/5Z) wurde der Beschwerde vom 07.08.2025 gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.20. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2025 (W241 2319483-1/5Z) wurde der Beschwerde vom 07.08.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
21. Der für den 23.09.2025 geplante Abschiebeflug nach Bulgarien wurde storniert.
22. Am 30.09.2025 wurde der BF wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus der Schubhaft entlassen.
23. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2025 (W241 2319483-1/9E und W241 2319483-2/6E) wurde die Beschwerde gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück des BFA vom 05.03.2025 gemäß § 28 Abs. 1 1. Fall VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.2025 gemäß § 28 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten habe: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 05.03.2025 mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen worden sei.23. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2025 (W241 2319483-1/9E und W241 2319483-2/6E) wurde die Beschwerde gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück des BFA vom 05.03.2025 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.2025 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten habe: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 05.03.2025 mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen worden sei.
24. Am 10.11.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 12.09.2025 bis 30.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2025 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.09.2025 (GZ: W241 2319483-1/5Z) die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2025 (GZ: W241 2319483-1/9E und W241 2319483-2/6E) sei die Beschwerde gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück des BFA vom 05.03.2025 als unzulässig zurückgewiesen sowie der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.2025 stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert worden, dass er laute: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen." Begründend sei ausgeführt worden, dass der Bescheid vom 05.03.2025 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Schubhaft seien das BFA wie auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 11.09.2025 erkennbar davon ausgegangen, dass eine rechtskräftige (durchsetzbare) aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe, weil der Bescheid über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vom 05.03.2025 in Rechtskraft erwachsen sei. Das BVwG sei bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zudem von einer am 23.09.2025 zu erfolgenden Abschiebung aufgrund einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung ausgegangen. Der Bescheid vom 05.03.2025 sei jedoch nie ordnungsgemäß zugestellt und damit nicht erlassen worden. Der BF sei infolge des Beschlusses des BVwG vom 30.09.2025 umgehend aus der Schubhaft entlassen worden, was zeige, dass das BFA vom Bestehen einer rechtskräftigen Anordnung zur Außerlandesbringung als Grundlage für die Schubhaft ausgegangen sei. Es sei unzulässig gewesen, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung zu verhängen und aufrechtzuerhalten, denn für eine solche Abschiebung habe keine rechtliche Grundlage bestanden. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hätte dem BFA spätestens am 16.09.2025 klar sein müssen, dass eine Abschiebung des BF nach Bulgarien in absehbarer Zeit nicht möglich sein werde und der BF daher spätestens zu diesem Zeitpunkt aus der Schubhaft entlassen werden müssen. Kostenersatz wurde beantragt. Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde samt Vermögensbekenntnis wurde der Beschwerde angeschlossen.
25. Am 12.11.2025 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass seitens des BFA keine Stellungnahme erfolge, da der Beschwerde nicht entgegengetreten werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.1.1. Der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.
1.2. Beim BF handelt es sich um einen volljährigen Staatsangehörigen der Türkei. Die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt er nicht. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Der BF stellte am 20.05.2024 einen Asylantrag in Bulgarien und am 09.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde am 05.02.2025 eingestellt und ab dem 05.03.2025 weitergeführt.
Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.Mit Bescheid des BFA vom 05.03.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gegen den BF wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
Gegen den „Bescheid vom 05.03.2025“ erhob der BF, vertreten durch die BBU GmbH, mit Schriftsatz vom 07.08.2025 Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2025 (W241 2319483-1/9E und W241 2319483-2/6E) wurde die Beschwerde gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück des BFA vom 05.03.2025 gemäß § 28 Abs. 1 1. Fall VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.2025 gemäß § 28 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten habe: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 05.03.2025 mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen worden sei.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2025 (W241 2319483-1/9E und W241 2319483-2/6E) wurde die Beschwerde gegen das als "Bescheid" bezeichnete Schriftstück des BFA vom 05.03.2025 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. Fall VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.08.2025 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass er zu lauten habe: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unzulässig zurückgewiesen." Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid vom 05.03.2025 mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen worden sei.
Der Bescheid des BFA vom 05.03.2025 wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt und gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 04.09.2025 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2025 wurde der Beschwerde vom 29.07.2025 gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 30.06.2025 ersatzlos behoben und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt (W609 2316689-1). Zudem wurde der Beschwerde vom 08.09.2025 gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 04.09.2025 ersatzlos behoben und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden (W609 2316689-2).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2025 wurde der Beschwerde vom 29.07.2025 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 30.06.2025 ersatzlos behoben und die darauf gegründete Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt (W609 2316689-1). Zudem wurde der Beschwerde vom 08.09.2025 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben, der Bescheid des BFA vom 04.09.2025 ersatzlos behoben und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden (W609 2316689-2).
1.5. Am 10.11.2025 brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 12.09.2025 bis 30.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.6. Der BF wurde von 04.09.2025, 15:35 Uhr, bis 30.09.2025, 10:16 Uhr, in Schubhaft angehalten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.
2.2. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger der Türkei ist, wurde bereits in den Vorverfahren festgestellt. Es wurde zudem zu keinem Zeitpunkt von einer Verfahrenspartei Abweichendes behauptet und es liegen keine Anhaltspunkte vor, aufgrund derer diese Feststellung in Zweifel zu ziehen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder er asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.3. Die Asylantragstellungen in Bulgarien und Österreich gehen zweifelsfrei aus der Aktenlage hervor, unter anderem aus den Eurodac-Treffermeldungen der Kategorie "1" zu Bulgarien und Österreich. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 05.03.2025 und zum Beschluss des BVwG ergeben sich aus den entsprechenden Akten. Dass der Bescheid vom 05.03.2025 nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und dem BF gegenüber nicht rechtswirksam erlassen wurde, ergibt sich aus den Ausführungen im Beschluss des BVwG vom 30.09.2025.
Im Beschluss des BVwG vom 30.09.2025 (W241 2319483-1/9E) wird dazu im Wesentlichen ausgeführt: "Der BF war zwar nicht obdachlos gemeldet, jedoch hatte das Flüchtlingsprojekt UTE BOCK dem BFA am 04.12.2024 bekannt gegeben, dass der BF über deren Adresse erreichbar sei, und hat der BF auch zwei Mal Ladungen bei der Polizeiinspektion XXXX übernommen. Es liegen daher keine Hinweise darauf vor, dass der BF auf diesem Weg nicht erreichbar gewesen wäre. [...] Entsprechend dieser Judikatur [VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011] wäre das Bundesamt daher vor einer Zustellung durch Hinterlegung im Sinne des § 8 Abs. 2 ZustG verpflichtet gewesen, Erhebungen beim Flüchtlingsprojekt UTE BOCK bzw. der Polizeiinspektion XXXX durchzuführen und eine Zustellung bzw. Ladung des BF auf diesem Weg, wie schon zuvor, zu veranlassen. Dass diese Erhebungen mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wären ergibt sich nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde jedenfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle zu erforschen (vgl. VwGH 19.02.2002, 2000/01/0113; 02.07.1998, 96/20/0017; 22.02.2001, 99/20/0487). Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. [...] Dass dem BF oder seiner Rechtsvertretung das Dokument tatsächlich („im Original“) zugekommen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments genügt nicht (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103). Der Bescheid vom 05.03.2025 wurde sohin mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen."Im Beschluss des BVwG vom 30.09.2025 (W241 2319483-1/9E) wird dazu im Wesentlichen ausgeführt: "Der BF war zwar nicht obdachlos gemeldet, jedoch hatte das Flüchtlingsprojekt UTE BOCK dem BFA am 04.12.2024 bekannt gegeben, dass der BF über deren Adresse erreichbar sei, und hat der BF auch zwei Mal Ladungen bei der Polizeiinspektion römisch 40 übernommen. Es liegen daher keine Hinweise darauf vor, dass der BF auf diesem Weg nicht erreichbar gewesen wäre. [...] Entsprechend dieser Judikatur [VwGH 11.06.2013, 2013/21/0011] wäre das Bundesamt daher vor einer Zustellung durch Hinterlegung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, ZustG verpflichtet gewesen, Erhebungen beim Flüchtlingsprojekt UTE BOCK bzw. der Polizeiinspektion römisch 40 durchzuführen und eine Zustellung bzw. Ladung des BF auf diesem Weg, wie schon zuvor, zu veranlassen. Dass diese Erhebungen mit Schwierigkeiten verbunden gewesen wären ergibt sich nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde jedenfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle zu erforschen vergleiche VwGH 19.02.2002, 2000/01/0113; 02.07.1998, 96/20/0017; 22.02.2001, 99/20/0487). Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. [...] Dass dem BF oder seiner Rechtsvertretung das Dokument tatsächlich („im Original“) zugekommen wäre, ist nicht hervorgekommen. Die bloße Kenntnis vom Vorhandensein und vom Inhalt des Dokuments genügt nicht vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/09/0103). Der Bescheid vom 05.03.2025 wurde sohin mangels ordnungsgemäßer Zustellung gegenüber dem BF nicht rechtswirksam erlassen."
2.4. Die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom 04.09.2025 und zum Erkenntnis des BVwG vom 11.09.2025 ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.
2.5. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde erliegt im Akt.
2.6. Der Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe der Beschwerde):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Stattgabe der Beschwerde):
3.1.1. § 22a BFA-VG lautet:3.1.1. Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
§§ 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tag