Entscheidungsdatum
11.03.2026Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Spruch
,
W152 2015288-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen die Spruchpunkte I und II erster Satz des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom „27.03.2024“ (amtssigniert am 07.05.2024), Zl. 831446706-210255696, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei erster Satz des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom „27.03.2024“ (amtssigniert am 07.05.2024), Zl. 831446706-210255696, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 und § 8 Abs. 3a iVm
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4 und Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit , Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger des Jemen. Er stellte nach illegaler Einreise am 07.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 17.11.2014, Zahl: 831446706-1729238, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt
(Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 17.11.2015 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 17.11.2014, Zahl: 831446706-1729238, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt , (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 17.11.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Der gegen Spruchpunkt I erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge: BVwG) vom 28.05.2018,
GZ: W144 2015288-1/8E, stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass damit dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der gegen Spruchpunkt römisch eins erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge: BVwG) vom 28.05.2018, , GZ: W144 2015288-1/8E, stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass damit dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
2. Am 16.01.2021 wurde der BF wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommen und angehalten und am 18.01.2021 gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Am 17.02.2021 wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft XXXX von der Anklageerhebung wegen §§ 27 (1) Z 1 1.Fall, 27 (1) Z 1 2.Fall SMG sowie § 201 Abs. 1 StGB verständigt.Am 17.02.2021 wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Anklageerhebung wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2.Fall SMG sowie Paragraph 201, Absatz eins, StGB verständigt.
Am 23.02.2021 wurde deshalb gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet, weil Anhaltspunkte dafür bestanden, dass er aus stichhaltigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
3. Mit Urteil des Landesgerichts (in weiterer Folge: LG) für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 20.04.2021, XXXX (rechtskräftig am 27.05.2021), wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts (in weiterer Folge: LG) für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 20.04.2021, römisch 40 (rechtskräftig am 27.05.2021), wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Er wurde hiebei schuldig erkannt, das Opfer mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt zu haben, indem er die Frau fest am Arm packte und sie vom Weg abdrängte und mit seinen Fingern durch ihre Strumpfhose, die zerriss, in ihre Vagina eindrang. Nachdem er sie angesprochen und sie erwidert hatte, allein sein zu wollen, folgte er ihr, packte sie am Arm und versuchte sie in Richtung eines Busches zu drängen. Das Opfer versuchte, den BF mit der linken Hand abzuwehren, schrie ihn an, dass er sie in Ruhe lassen solle, während sie mit der rechten Hand nach dem in ihrer Manteltasche befindlichen Telefon griff, um die Polizei zu rufen, deren Nummer sie bereits eingespeichert hatte. Während sie schrie, dass er sie in Ruhe lassen solle, fing der BF an, ihr unter den Rock zu greifen, hielt sie, als sie sich loszureißen und ihn abzuwehren versuchte, am linken Handgelenk fest, kratzte sie und schob seine linke Hand unter ihren Rock, riss ihre Strumpfhose im Schrittbereich auf und drang mit seinen Fingern in die Vagina ein, sodass sie im Bereich des Dammes eine noch etwa vier Tage blutende Kratzspur erlitt. Dabei wusste der BF, dass er das Opfer, welches sich gewehrt und ihn auch angeschrien hatte, es in Ruhe zu lassen, durch die Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zwang und er wollte dies auch.
Das Gericht wertete im Einzelnen als erschwerend die Verletzung des Opfers, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Beitrag zur Wahrheitsfindung des BF, wobei festzuhalten ist, dass dieser laut der Beweiswürdigung im Urteil behauptete, das Opfer um die Taille gehalten und sie gestützt zu haben, weil die Frau betrunken gewesen wäre und gewankt hätte. Das Opfer hätte seine Hand genommen und diese unterhalb ihrer Strumpfhose in ihre Vagina hineingeführt. Diese Schilderungen wurden durch das Landesgericht in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig, lebensfremd und widersprüchlich und als bloße Schutzbehauptungen gewertet.
Am 28.05.2021 erfolgte seitens des LG für Strafsachen XXXX die Verständigung des BFA von der rechtskräftigen Verurteilung wegen § 201(1) StGB.Am 28.05.2021 erfolgte seitens des LG für Strafsachen römisch 40 die Verständigung des BFA von der rechtskräftigen Verurteilung wegen Paragraph 201 (, eins,) StGB.
4. Am 31.08.2021 wurde der BF vom BFA in der Justizanstalt niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, in Sanaa im Jemen geboren, Moslem und Araber zu sein; in der Heimat habe er sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Mittelschule und drei Jahre das Gymnasium mit Matura absolviert sowie zwei Jahre Soziologie und Psychologie studiert, wegen des Krieges das Studium jedoch abbrechen müssen. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester befänden sich noch im Jemen, sie seien eine achtköpfige Familie, eine Schwester lebe in Äthiopien, eine in der Türkei und eine in Saudi-Arabien. Zu seiner Mutter habe der BF regelmäßigen Kontakt, nach seinem jüngeren Bruder und ihm selbst würde im Jemen gesucht.
Der BF sei erstmals am 07.10.2013 in Österreich eingereist. Grund für seine Asylantragsstellung wäre gewesen, dass er 2011 begonnen hätte, im Jemen Dinge gegen die Regierung zu veröffentlichen, weshalb er für zwei Monate eingesperrt, gefoltert und vergewaltigt worden wäre. 2015 hätte es Hausdurchsuchungen durch die Huthi gegeben und man hätte seine Mutter nach dem BF gefragt. Seit 2019 hätten die Huthi seine YouTube-Videos mitverfolgt und er hätte Drohungen aus dem Jemen erhalten. Da sie auch über seine veröffentlichten Videos Kenntnis hätten, drohten sie seiner Familie.
Seine rechtskräftige Verurteilung vorgehalten erwiderte der BF, er hätte nur 1 ½ Gramm Gras gehabt und er hätte niemanden vergewaltigt. Ihm wäre eine torkelnde Frau aufgefallen, er hätte ihr hochhelfen wollen, und sie mit der linken Hand von hinten gestützt. Daraufhin hätte sie seine linke Hand genommen und in Ihre Vagina gesteckt, er hätte die Hand weggezogen und wäre einfach weitergegangen.
Am 15.09.2021 langte ein Unterstützungsschreiben der damaligen Lebensgefährtin des BF beim BFA ein, in dem mitgeteilt wurde, dass sein Vater verstorben wäre. In weiterer Folge übermittelte der BF dem BFA diverse Unterlagen, wie Arbeitszeugnisse und Zertifikate sowie Screenshots von Postings eines XXXX aus den Jahren 2011 bis 2018.Am 15.09.2021 langte ein Unterstützungsschreiben der damaligen Lebensgefährtin des BF beim BFA ein, in dem mitgeteilt wurde, dass sein Vater verstorben wäre. In weiterer Folge übermittelte der BF dem BFA diverse Unterlagen, wie Arbeitszeugnisse und Zertifikate sowie Screenshots von Postings eines römisch 40 aus den Jahren 2011 bis 2018.
5. Der BF befand sich bis 16.01.2023 in Strafhaft, er wurde aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen (Probezeit drei Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe).
6. Am 17.02.2023 verständigte das LG für Strafsachen XXXX das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF wegen des Verdachts gemäß § 205a StGB (Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung). Er war seit 15.02.2023 wieder in der Justizanstalt XXXX gemeldet.6. Am 17.02.2023 verständigte das LG für Strafsachen römisch 40 das BFA von der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den BF wegen des Verdachts gemäß Paragraph 205 a, StGB (Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung). Er war seit 15.02.2023 wieder in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet.
7. Am 29.03.2023 wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat Jemen samt einem Fragenkatalog zu seiner Integration in Österreich übermittelt und wurde ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme dazu bzw. zur geplanten Aberkennung seines Asylstatus einzubringen.
8. Am 03.04.2023 wurde das BFA vom LG für Strafsachen XXXX von der Anklageerhebung gegen den BF wegen § 205a Abs. 1 StGB verständigt.8. Am 03.04.2023 wurde das BFA vom LG für Strafsachen römisch 40 von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB verständigt.
9. Am 07.04.2023 langte beim BFA eine schriftliche Stellungnahme des BF zum Parteiengehör vom 29.03.2023 ein.
Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, er habe keine Familie in Österreich, somit bekomme er kein Geld. Der BF habe mehrere Deutschkurse besucht und B2 erfolgreich beendet. Momentan sei er nicht erwerbstätig, seine letzte Tätigkeit sei Lagerarbeiter gewesen mit einem Nettoeinkommen von € 1.500.-. Zudem habe er mehrere Kurse besucht. Verwandte oder Lebenspartner habe der BF keine in Österreich, auch keinen Freundeskreis. An Österreich bänden ihn die Kultur, die Sicherheit, die Bildungsmöglichkeiten, die Meinungsfreiheit, die Natur, die Lebensqualität und das Gesundheitssystem. Sonstige verfahrensrelevante Umstände gebe es nicht, der BF sei gesund. Bis 2021 sei er in einer Beziehung gewesen, habe bei ihr gewohnt und Miete gezahlt.
10. Am 03.06.2023 wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft XXXX von der Anklageerhebung wegen § 201 Abs. 1 StGB verständigt.10. Am 03.06.2023 wurde das BFA von der Staatsanwaltschaft römisch 40 von der Anklageerhebung wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB verständigt.
11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 02.10.2023, XXXX , wurde der BF (erneut) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach
§ 201 Abs. 1 StGB (diesmal) zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Die mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 25.10.2022, XXXX , gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen.11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 02.10.2023, römisch 40 , wurde der BF (erneut) wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach , Paragraph 201, Absatz eins, StGB (diesmal) zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Die mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 25.10.2022, römisch 40 , gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen.
Der BF wurde schuldig erkannt, das Opfer am 29.01.2023 in Wien mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und zu einer den Beischlaf gleichzusetzenden Handlung genötigt zu haben, indem er die Frau am Arm gepackt, in einen Hauseingang gedrückt, sie mit beiden Händen am Hinterkopf gepackt, hinunter in die Knie gedrückt und seinen Penis gewaltsam in ihren Mund gedrückt hat, wobei er ihren Kopf festgehalten und sie durch gezielte Bewegungen mit seiner Hüfte zur Durchführung eines Oralverkehrs an ihm gezwungen hat, während sie weinte und ihm durch die wiederholte Äußerung „please stop“ deutlich zu verstehen gab, dass sie dies nicht wollte. Danach hat er sie am Oberarm gepackt, hochgezogen, umgedreht und ihren Oberkörper und ihre Wange gegen die Wand gedrückt und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen. Anschließend hat er sie wieder umgedreht, in die Knie gedrückt und drang neuerlich mit seinem Penis in ihren Mund. Das Opfer war in Schockstarre („Freezing“ oder „Frozen-Fright-Effekt“) und wehrte sich nicht, aus Angst, der BF würde ihr körperlich wehtun, weil er nicht auf ihr Weinen und ihr Bitten aufzuhören reagiert hatte.
Das Gericht wertete im Einzelnen als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms, demgegenüber als mildernd keinen Umstand.
Der gegen dieses Urteil sowie gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung durch den BF erhobenen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Urteil bzw. Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.03.2024, XXXX – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch den OGH vom 24.01.2024,
XXXX – nicht Folge gegeben. Begründend wurde unter anderem festgehalten, es könne nicht die Rede davon sein, dass der BF sich zuletzt geständig verantwortet hätte, weil dieser lediglich einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zugestanden habe. Auch mit den Spekulationen dahingehend, dass die Folgen für das Opfer bei weitem nicht so einschneidend wären, wie das Verbüßen einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren, werde kein mildernder Umstand angesprochen. Zusätzlich aggravierend falle hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht. Ausgehend von der sohin geringfügig abgeänderten Strafzumessungslage (§ 32 StGB) erweise sich die verhängte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bereits mit Blick auf die spezifische einschlägige Vorstrafe und den äußerst raschen Rückfall (binnen zwei Wochen nach der bedingten Entlassung) einer Reduktion nicht zugänglich. Die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion trage den spezialpräventiven Erfordernissen Rechnung, denn der Angeklagte sei von der bislang verbüßten unbedingten Freiheitsstrafe offensichtlich völlig unbeeindruckt. Darüber hinaus bedürfe es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv auch des Widerrufs der gewährten bedingten Entlassung, zeige doch der äußerst rasche Rückfall des BF, dass ihn selbst die mit der bedingten Entlassung verknüpfte Probezeit und damit ein in Schwebe gehaltener Strafrest von einem Jahr nicht davon abhalten konnte, erneut und spezifisch einschlägig zu delinquieren.Der gegen dieses Urteil sowie gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf der bedingten Entlassung durch den BF erhobenen Berufung bzw. Beschwerde wurde mit Urteil bzw. Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 18.03.2024, römisch 40 – nach Zurückweisung seiner Nichtigkeitsbeschwerde durch den OGH vom 24.01.2024, , römisch 40 – nicht Folge gegeben. Begründend wurde unter anderem festgehalten, es könne nicht die Rede davon sein, dass der BF sich zuletzt geständig verantwortet hätte, weil dieser lediglich einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer zugestanden habe. Auch mit den Spekulationen dahingehend, dass die Folgen für das Opfer bei weitem nicht so einschneidend wären, wie das Verbüßen einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren, werde kein mildernder Umstand angesprochen. Zusätzlich aggravierend falle hingegen die Tatbegehung während offener Probezeit ins Gewicht. Ausgehend von der sohin geringfügig abgeänderten Strafzumessungslage (Paragraph 32, StGB) erweise sich die verhängte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bereits mit Blick auf die spezifische einschlägige Vorstrafe und den äußerst raschen Rückfall (binnen zwei Wochen nach der bedingten Entlassung) einer Reduktion nicht zugänglich. Die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion trage den spezialpräventiven Erfordernissen Rechnung, denn der Angeklagte sei von der bislang verbüßten unbedingten Freiheitsstrafe offensichtlich völlig unbeeindruckt. Darüber hinaus bedürfe es zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv auch des Widerrufs der gewährten bedingten Entlassung, zeige doch der äußerst rasche Rückfall des BF, dass ihn selbst die mit der bedingten Entlassung verknüpfte Probezeit und damit ein in Schwebe gehaltener Strafrest von einem Jahr nicht davon abhalten konnte, erneut und spezifisch einschlägig zu delinquieren.
Am 21.03.2024 wurde die belangte Behörde von der rechtskräftigen Verurteilung informiert.
12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom „27.03.2024“ (amtssigniert am 07.05.2024), Zl. 831446706-210255696, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 04.06.2018
(gemeint wohl: 28.05.2018), Zahl: W 144 2015288-1/3Z (richtig: 8E), zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß
§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III).12. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom „27.03.2024“ (amtssigniert am 07.05.2024), Zl. 831446706-210255696, wurde der dem BF mit Erkenntnis vom 04.06.2018 , (gemeint wohl: 28.05.2018), Zahl: W 144 2015288-1/3Z (richtig: 8E), zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß , Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF sei volljährig, ledig und kinderlos. Bis zum Jahr 2013 habe er sich in seinem Heimatland aufgehalten und dort nach eigenen Angaben die Schule und Universität besucht. In Österreich habe er keine Verwandten und laut seinen Angaben auch keinen Freundeskreis und keine Lebensgefährtin. Der BF leide an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, sei jung, arbeits- und selbsterhaltungsfähig.
Der BF sei in Österreich zweimal rechtskräftig wegen Vergewaltigung verurteilt worden und habe besonders schwere Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 begangen. Vom 16.01.2021 bis zum 16.01.2023 sei er inhaftiert gewesen und bereits vier Wochen nach seiner Entlassung gegen ihn am 17.02.2023 die Untersuchungshaft verhängt worden, die zweite Tat habe sich bereits am 29.01.2023, somit 13 Tage nach seiner Entlassung aus der Haft, ereignet. Er befinde sich derzeit in Haft.Der BF sei in Österreich zweimal rechtskräftig wegen Vergewaltigung verurteilt worden und habe besonders schwere Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 begangen. Vom 16.01.2021 bis zum 16.01.2023 sei er inhaftiert gewesen und bereits vier Wochen nach seiner Entlassung gegen ihn am 17.02.2023 die Untersuchungshaft verhängt worden, die zweite Tat habe sich bereits am 29.01.2023, somit 13 Tage nach seiner Entlassung aus der Haft, ereignet. Er befinde sich derzeit in Haft.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen betreffend den Asylaberkennungsgrund der besonders schweren Verbrechen sei aus den beiden Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , insbesondere aus den dort angeführten Milderungs- und Erschwernisgründen, getroffen worden. Bei Vergewaltigung handle es sich um ein typischerweise schweres Verbrechen, der Strafrahmen bewege sich zwischen zwei und zehn Jahren Haft. Nach seiner ersten Straffälligkeit sei der BF zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und als erschwerend die Verletzung des Opfers gewertet worden, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und der Beitrag zur Wahrheitsfindung. Letzteres sei für die Behörde schwer nachvollziehbar, habe der BF doch bis zuletzt seine Schuld geleugnet, indem er behauptet habe, das Opfer wäre stark betrunken gewesen und hätte er die Frau bloß stützen wollen. Zudem habe er dem Opfer unterstellt, dass dieses die Handlung, nämlich seine Hand in ihre Vagina einzuführen, selbst vorgenommen hätte. Das Gericht habe es als lebensfremd bezeichnet, dass das Opfer mit dieser Handlung einverstanden gewesen wäre. Aber nicht nur sein Versuch, die Verantwortung abzustreifen und sie dem Opfer zuzuschieben, zeige das mangelnde Unrechtsbewusstsein des BF. Für die Behörde erscheine es besonders verwerflich, dass er die schutzlose Lage des Opfers bewusst ausgenutzt habe, weil die Frau nachts allein unterwegs gewesen sei und den Park durchquert habe, um zu einer Haltestelle zu gelangen. Hilfe sei daher nicht zu erwarten gewesen. Besonders schwerwiegend sei auch der Umstand, dass der BF einige Tage nach seiner Entlassung aus einer zweijährigen Haft sofort wieder eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung vorgenommen habe. Vorerst sei er wegen des Verdachts der Schändung (§ 205a Abs. 1 StGB) in Untersuchungshaft genommen worden. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft XXXX dann erneut Anklage wegen Vergewaltigung erhoben und sei der BF dann auch mit Urteil vom 02.10.2023 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Es habe sich herausgestellt, dass er nicht bloß ein zum Widerstand unfähiges Opfer zum außerehelichen Beischlaf (§ 205a StGB) missbraucht, sondern dieses gewaltsam und gegen dessen Willen zur Vornahme von Oralverkehr gezwungen und anschließend ebenfalls gegen dessen Willen Vaginalverkehr mit dem Opfer durchgeführt habe. Was den BF betreffe, so habe das Gericht erneut festgestellt, dass seine Verantwortung „in sich widersprüchlich, inkonsequent und teils lebensfremd, sohin als bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen (war). Es ergab sich der Eindruck, als wolle er im Laufe des Verfahrens seine Aussage an die Beweisergebnisse anpassen.“. Wieder habe der BF zunächst den Tathergang bestritten, wie auch schon in seinem ersten Strafverfahren. Als erschwerend habe das Gericht die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms gewertet, als mildernd demgegenüber keinen Umstand. Es sei somit was die Art des Verbrechens, nämlich Vergewaltigung, betreffe, von einem schweren Verbrechen auszugehen. Zudem hätten sich die Taten jede für sich und auch in einer Gesamtschau (Verletzung des Opfers im ersten Fall, zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verbrechen, der rasche Rückfall, sowie das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms im zweiten Fall, Anwendung von Gewalt in beiden Fällen, Ausnutzen der Lage der Opfer, Fehlen jeglicher Einsicht der Schuld, Anpassen der Aussagen an die Beweisergebnisse, sowie im ersten Fall Schuldzuweisungen an das Opfer) als schwerwiegend erwiesen. Da der BF zudem so kurz nach seiner Entlassung aus der Haft erneut eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung vorgenommen habe und sich nunmehr erneut in Haft befinde, sei eine Prognose über ein allfälliges Wohlverhalten in Freiheit insgesamt schwerlich positiv zu erstellen. Das erste Opfer sei eine zufällig anwesende, ihm völlig unbekannte Passantin auf dem Heimweg gewesen, im zweiten Fall habe es sich um eine Zufallsbekanntschaft gehandelt, die der BF kurz zuvor in einem Lokal kennengelernt habe. Es gebe daher keine Indizien für einen Gesinnungswandel und keinen Grund, warum nunmehr von einem solchen ausgegangen werden sollte. Der Kreis möglicher zukünftiger Opfer sei praktisch nicht einzuschränken. Aufgrund der mangelnden Einsichtsfähigkeit bzw. des fehlenden Unrechtsbewusstseins ergebe sich somit in einer Gesamtschau keine positive Zukunftsprognose. Zudem habe der BF offenbar auch ein Drogenproblem. Bei seiner Tat am 16.01.2021 sei er unter Einfluss von Suchtmitteln gewesen, das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sei damals von der Staatsanwaltschaft gemäß
§ 192 Abs. 1 Z 1 StPO eingestellt worden, da ihm mehrere Straftaten zur Last gelegt worden seien und dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hatte. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen betreffend den Asylaberkennungsgrund der besonders schweren Verbrechen sei aus den beiden Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , insbesondere aus den dort angeführten Milderungs- und Erschwernisgründen, getroffen worden. Bei Vergewaltigung handle es sich um ein typischerweise schweres Verbrechen, der Strafrahmen bewege sich zwischen zwei und zehn Jahren Haft. Nach seiner ersten Straffälligkeit sei der BF zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt und als erschwerend die Verletzung des Opfers gewertet worden, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und der Beitrag zur Wahrheitsfindung. Letzteres sei für die Behörde schwer nachvollziehbar, habe der BF doch bis zuletzt seine Schuld geleugnet, indem er behauptet habe, das Opfer wäre stark betrunken gewesen und hätte er die Frau bloß stützen wollen. Zudem habe er dem Opfer unterstellt, dass dieses die Handlung, nämlich seine Hand in ihre Vagina einzuführen, selbst vorgenommen hätte. Das Gericht habe es als lebensfremd bezeichnet, dass das Opfer mit dieser Handlung einverstanden gewesen wäre. Aber nicht nur sein Versuch, die Verantwortung abzustreifen und sie dem Opfer zuzuschieben, zeige das mangelnde Unrechtsbewusstsein des BF. Für die Behörde erscheine es besonders verwerflich, dass er die schutzlose Lage des Opfers bewusst ausgenutzt habe, weil die Frau nachts allein unterwegs gewesen sei und den Park durchquert habe, um zu einer Haltestelle zu gelangen. Hilfe sei daher nicht zu erwarten gewesen. Besonders schwerwiegend sei auch der Umstand, dass der BF einige Tage nach seiner Entlassung aus einer zweijährigen Haft sofort wieder eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung vorgenommen habe. Vorerst sei er wegen des Verdachts der Schändung (Paragraph 205 a, Absatz eins, StGB) in Untersuchungshaft genommen worden. Allerdings habe die Staatsanwaltschaft römisch 40 dann erneut Anklage wegen Vergewaltigung erhoben und sei der BF dann auch mit Urteil vom 02.10.2023 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Es habe sich herausgestellt, dass er nicht bloß ein zum Widerstand unfähiges Opfer zum außerehelichen Beischlaf (Paragraph 205 a, StGB) missbraucht, sondern dieses gewaltsam und gegen dessen Willen zur Vornahme von Oralverkehr gezwungen und anschließend ebenfalls gegen dessen Willen Vaginalverkehr mit dem Opfer durchgeführt habe. Was den BF betreffe, so habe das Gericht erneut festgestellt, dass seine Verantwortung „in sich widersprüchlich, inkonsequent und teils lebensfremd, sohin als bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen (war). Es ergab sich der Eindruck, als wolle er im Laufe des Verfahrens seine Aussage an die Beweisergebnisse anpassen.“. Wieder habe der BF zunächst den Tathergang bestritten, wie auch schon in seinem ersten Strafverfahren. Als erschwerend habe das Gericht die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms gewertet, als mildernd demgegenüber keinen Umstand. Es sei somit was die Art des Verbrechens, nämlich Vergewaltigung, betreffe, von einem schweren Verbrechen auszugehen. Zudem hätten sich die Taten jede für sich und auch in einer Gesamtschau (Verletzung des Opfers im ersten Fall, zwei auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verbrechen, der rasche Rückfall, sowie das Unterbleiben der Verwendung eines Kondoms im zweiten Fall, Anwendung von Gewalt in beiden Fällen, Ausnutzen der Lage der Opfer, Fehlen jeglicher Einsicht der Schuld, Anpassen der Aussagen an die Beweisergebnisse, sowie im ersten Fall Schuldzuweisungen an das Opfer) als schwerwiegend erwiesen. Da der BF zudem so kurz nach seiner Entlassung aus der Haft erneut eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlung vorgenommen habe und sich nunmehr erneut in Haft befinde, sei eine Prognose über ein allfälliges Wohlverhalten in Freiheit insgesamt schwerlich positiv zu erstellen. Das erste Opfer sei eine zufällig anwesende, ihm völlig unbekannte Passantin auf dem Heimweg gewesen, im zweiten Fall habe es sich um eine Zufallsbekanntschaft gehandelt, die der BF kurz zuvor in einem Lokal kennengelernt habe. Es gebe daher keine Indizien für einen Gesinnungswandel und keinen Grund, warum nunmehr von einem solchen ausgegangen werden sollte. Der Kreis möglicher zukünftiger Opfer sei praktisch nicht einzuschränken. Aufgrund der mangelnden Einsichtsfähigkeit bzw. des fehlenden Unrechtsbewusstseins ergebe sich somit in einer Gesamtschau keine positive Zukunftsprognose. Zudem habe der BF offenbar auch ein Drogenproblem. Bei seiner Tat am 16.01.2021 sei er unter Einfluss von Suchtmitteln gewesen, das Verfahren wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz sei damals von der Staatsanwaltschaft gemäß , Paragraph 192, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingestellt worden, da ihm mehrere Straftaten zur Last gelegt worden seien und dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hatte.
Aus obigen Erwägungen sei die nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 geforderte Gemeingefährlichkeit beim BF zu bejahen. Im Hinblick auf die zutreffende Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er bereits über zehn Jahre lang in Österreich aufhältig sei und seit 2018 Asylstatus gehabt habe. Darüber hinaus seien jedoch keinerlei schützenswerte Interessen hervorgekommen. Die Beziehung, die er während des ersten Strafverfahrens mit seiner Lebensgefährtin gehabt habe, sei offenbar beendet. Der BF habe auch laut eigenen Angaben keinen Freundeskreis und sei die noch zu verbüßende Haftstrafe kaum geeignet, seine Integration in Österreich zu fördern. Der BF habe in Österreich keine familiären oder familienähnlichen Bindungen, seine beruflichen Tätigkeiten seien überschaubar, derzeit sei er ohne Beschäftigung und habe zuletzt im März 2021 vor seinem ersten Haftantritt gearbeitet. Die behaupteten Deutschkenntnisse B2 seien im Verfahren nicht nachgewiesen worden. Es sei offenkundig, dass es dem BF schwer falle, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Eine Gefährdungsprognose sei negativ verlaufen und stelle er wegen seiner Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, zum einen wegen der Anwendung von Gewalt, aber auch, weil er seine Opfer mehr oder weniger zufällig ausgewählt habe. Der Kreis der potenziell gefährdeten Personen (Frauen) sei daher weit. Vor dem Grund der aufgezeigten Verwerflichkeit der begangenen Verbrechen und der vom BF ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft würden schließlich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung den Interessen des BF am Weiterbestehen seines Schutzstatus überwiegen.Aus obigen Erwägungen sei die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 geforderte Gemeingefährlichkeit beim BF zu bejahen. Im Hinblick auf die zutreffende Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass er bereits über zehn Jahre lang in Österreich aufhältig sei und seit 2018 Asylstatus gehabt habe. Darüber hinaus seien jedoch keinerlei schützenswerte Interessen hervorgekommen. Die Beziehung, die er während des ersten Strafverfahrens mit seiner Lebensgefährtin gehabt habe, sei offenbar beendet. Der BF habe auch laut eigenen Angaben keinen Freundeskreis und sei die noch zu verbüßende Haftstrafe kaum geeignet, seine Integration in Österreich zu fördern. Der BF habe in Österreich keine familiären oder familienähnlichen Bindungen, seine beruflichen Tätigkeiten seien überschaubar, derzeit sei er ohne Beschäftigung und habe zuletzt im März 2021 vor seinem ersten Haftantritt gearbeitet. Die behaupteten Deutschkenntnisse B2 seien im Verfahren nicht nachgewiesen worden. Es sei offenkundig, dass es dem BF schwer falle, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Eine Gefährdungsprognose sei negativ verlaufen und stelle er wegen seiner Straftaten eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, zum einen wegen der Anwendung von Gewalt, aber auch, weil er seine Opfer mehr oder weniger zufällig ausgewählt habe. Der Kreis der potenziell gefährdeten Personen (Frauen) sei daher weit. Vor dem Grund der aufgezeigten Verwerflichkeit der begangenen Verbrechen und der vom BF ausgehenden Gefahr für die Gemeinschaft würden schließlich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung den Interessen des BF am Weiterbestehen seines Schutzstatus überwiegen.
13. Gegen Spruchpunkt I sowie gegen Spruchpunkt II erster Satz des im Spruch genannten Bescheides des BFA erhob der BF am 28.05.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.13. Gegen Spruchpunkt römisch eins sowie gegen Spruchpunkt römisch zwei erster Satz des im Spruch genannten Bescheides des BFA erhob der BF am 28.05.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Moslem. Der Status des Asylberichtigten sei ihm mit Erkenntnis des BVwG im Jahr 2018 zuerkannt worden.
Ohne das Verhalten des BF und den Unrechtsgehalt der Straftat (sic !) verharmlosen zu wollen, wäre die von ihm begangene Straftat aufgrund der vorliegenden individuellen Umstände in ihrer Gesamtheit zumindest nicht als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen, weswegen schon die erste Voraussetzung für eine Aberkennung – nämlich die objektiv und subjektiv besonders schwere Straftat – nicht vorläge. Des Weiteren hätte das BFA zu prüfen gehabt, ob der BF tatsächlich gemeingefährlich sei und die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des BF am Weiterbestehen des Schutzes durch Österreich überwögen. Diese Prüfung fände im bekämpften Bescheid nur unzureichend und sehr einseitig statt. Die Behörde mutmaße, dass der BF in Zukunft erneut krimineller Handlungen setzen werde, weshalb davon auszugehen sei, dass weiterhin Gefahr von ihm ausgehe und keine positive Zukunftsprognose bestehe. Hiedurch verletze die Behörde ihre Begründungspflicht. Der BF wolle zudem festhalten, dass er mit dem Duldungsstatus nichts anfangen könne, weshalb er sein Beschwerderecht in Anspruch nehme.
14. Die Beschwerdevorlage langte am 03.06.2024 beim BVwG ein.
15. Am 02.02.2026 wurde dem BVwG eine Therapiebestätigung des BF aus der Justizanstalt XXXX vom 27.01.2026 vorgelegt (hg. OZ 3).15. Am 02.02.2026 wurde dem BVwG eine Therapiebestätigung des BF aus der Justizanstalt römisch 40 vom 27.01.2026 vorgelegt (hg. OZ 3).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.1. Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger des Jemen, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Jemen, die Muttersprache des BF ist Arabisch.
Der BF stellte nach illegaler Einreise am 07.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2014, Zahl: 831446706-1729238, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 17.11.2015 erteilt (Spruchpunkt III). Der gegen Spruchpunkt I erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2018, GZ: W144 2015288-1/8E, stattgegeben und dem BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass damit dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des BFA vom 17.11.2014, Zahl: 831446706-1729238, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 17.11.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Der gegen Spruchpunkt römisch eins erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.05.2018, GZ: W144 2015288-1/8E, stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass damit dem BF kraft Gesetz die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der BF ist ledig und kinderlos, gesund und arbeitsfähig. In der Heimat erwarb er die Matura und studierte zwei Jahre Soziologie und Psychologie, bevor er das Studium kriegsbedingt abbrach.
Im Bundesgebiet hat der BF weder Familie bzw. Verwandte oder eine Partnerschaft noch sonstige enge (freundschaftliche) Beziehungen oder Abhängigkeiten.
Der BF hält sich zwölf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Er legte ein
ÖSD-Deutschzertifikat A2 vom 14.01.2019 vor, das behauptete B2-Niveau konnte er nicht nachweisen.Der BF hält sich zwölf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf. Er legte ein , ÖSD-Deutschzertifikat A2 vom 14.01.2019 vor, das behauptete B2-Niveau konnte er nicht nachweisen.
Der BF war von 01.07.2016 bis 30.11.2016 als Angestellter, von 01.10.2019 bis 02.10.2019 als geringfügig Beschäftigter, sowie von 24.01.2019 bis 18.02.2019 und von 08.06.2020 bis zur ersten Inhaftierung als Arbeiter erwerbstätig, zuletzt bezog er zwischen seinen Aufenthalten in Strafhaft Arbeitslosengeld und war obdachlos gemeldet.
Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion XXXX – scheinen folgende Verurteilungen auf:Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion römisch 40 – scheinen folgende Verurteilungen auf: