TE Lvwg Erkenntnis 2023/6/6 KLVwG-524/11/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.06.2023

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §13 Abs3
GewO 1994 §26 Abs2
GewO 1994 §85 Z2
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 85 heute
  2. GewO 1994 § 85 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 85 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 85 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 85 gültig von 24.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 85 gültig von 19.03.1994 bis 23.07.2002

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.02.2023, Zahl: xxx, wegen Nichterteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß § 26 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.05.2023 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.02.2023, Zahl: xxx, wegen Nichterteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.05.2023 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt:

I.römisch eins.       Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.römisch zwei.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.   Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

a.   Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 29.12.2022 stellte xxx (fortan: Beschwerdeführerin) den Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) den Bescheid vom 21.02.2023, Zahl: xxx, mit dem sie die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund nicht erteilte. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe keine Nachweise dafür vorgelegt, dass sich ihre wirtschaftliche Lage seit der rechtskräftigen Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens soweit verbessert hätte, dass sie den mit der Ausübung des Gewerbes (der Fußpflege) verbundenen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen werde können. Es bestünden Zweifel daran, dass im Fall einer Gewerbeausübung die damit verbundenen Zahlungspflichten durch die Antragstellerin erfüllt werden können. Mit Schriftsatz vom 29.12.2022 stellte xxx (fortan: Beschwerdeführerin) den Antrag auf Erteilung der Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) den Bescheid vom 21.02.2023, Zahl: xxx, mit dem sie die Nachsicht vom Gewerbeausschlussgrund nicht erteilte. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe keine Nachweise dafür vorgelegt, dass sich ihre wirtschaftliche Lage seit der rechtskräftigen Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens soweit verbessert hätte, dass sie den mit der Ausübung des Gewerbes (der Fußpflege) verbundenen Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen werde können. Es bestünden Zweifel daran, dass im Fall einer Gewerbeausübung die damit verbundenen Zahlungspflichten durch die Antragstellerin erfüllt werden können.

Gegen diesen Bescheid vom 21.02.2023 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 13.03.2023. In dieser bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, der Bescheid verletze sie in ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Erwerbsausübungsfreiheit. Sie wäre zudem nicht zahlungsunfähig.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde in den insolvenzgerichtlichen Akt des Landesgerichts (LG) xxx zur Zahl xxx Einsicht genommen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, Nachweise über ihre aktuelle wirtschaftliche Lage vorzulegen. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin Auszüge über Buchungen auf einem Girokonto im Zeitraum 02.11.2022 bis 18.04.2023 sowie einen Auszug über den Kontostand eines (anderen) Spar-Kontos per 31.01.2023.

Am 23.05.2023 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und die Vertreterin der belangten Behörde persönlich teilnahmen und in deren Rahmen die Beschwerdeführerin auch einvernommen wurde. Im Zuge dieser Verhandlung wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten mündlich verkündet; die Beschwerdeführerin beantragte in weiterer Folge die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

 

b.   Feststellungen

1.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2022 brachte die xxx (xxx) beim LG xxx den Antrag ein, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin zu eröffnen, weil Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt worden waren. Mit Beschluss vom 13.09.2022, Zahl: xxx, wies das LG xxx diesen Antrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Verfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens ab; das Insolvenzverfahren wurde nicht eröffnet. Zudem enthält der Beschluss den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist. Der insolvenzgerichtliche Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen, in der Insolvenzdatei wird (nach wie vor) Einsicht in den Insolvenzfall gewährt.

Infolge des insolvenzgerichtlichen Beschlusses endigte die zuvor von der Beschwerdeführerin ausgeübte Gewerbeberechtigung der Fußpflege mit Wirkung vom 04.10.2022. Die Beschwerdeführerin wurde hierüber mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 03.11.2022, Zahl: xxx, verständigt, woraufhin sie mit Schriftsatz vom 29.12.2022 das Ansuchen um Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen rechtskräftiger Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung einbrachte.

2.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Girokonto und ein Sparkonto. Das Girokonto wird von ihr sowohl für Bankgeschäfte im Rahmen des Gewerbebetriebs als auch für ihre nicht-unternehmerischen Bankgeschäfte verwendet. Einzahlungen auf dieses Konto erfolgen in unregelmäßigen Abständen und in unregelmäßiger Höhe. Für den Zeitraum 02.11.2022 bis 18.04.2023 weist dieses Konto einen negativen Saldo auf. Das Sparkonto der Beschwerdeführerin zeigt mit Stand 31.01.2023 ein Guthaben von € 11.500,--.

Die Beschwerdeführerin verfügt bis auf einen PKW (Baujahr 2013) über kein weiteres Vermögen, sie wohnt zur Miete. Es sind (nach wie vor) Exekutionsverfahren anhängig. Im Fall der Ausübung des Gewerbes der Fußpflege fallen unter anderem (neben Kammerumlage und Sozialversicherungsbeiträgen) auch Mietkosten für Betriebsräumlichkeiten in Höhe von etwa € 190,-- pro Monat an.

II.  Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet widerspruchsfrei auf den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die Einsichtnahme in den insolvenzgerichtlichen Akt des LG xxx zur Zahl xxx, den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumenten über ihr Giro- und Sparkonto sowie den Beschwerdeschriftsatz. Berücksichtigung fand zudem das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 23.05.2023 (Einvernahme der Beschwerdeführerin; Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria – GISA und aus der Insolvenzdatei – Beilagen ./A bis ./C).

Im Zusammenhang mit der nach § 26 Abs. 2 GewO 1994 zu treffenden Beurteilung trifft die Beschwerdeführerin eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts insofern, als die Feststellung der „nunmehrigen wirtschaftlichen Lage“ im Sinn dieser Bestimmung notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt (VwGH 17.04.2012, 2011/04/0212). Die Beschwerdeführerin wurde mit dem hg. Schriftsatz vom 04.04.2023, Zahl: xxx, aufgefordert, entsprechende Nachweise beizubringen; die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, Auszüge über Buchungen auf einem Girokonto im Zeitraum 02.11.2022 bis 18.04.2023 sowie einen Auszug über den Kontostand eines (anderen) Spar-Kontos per 31.01.2023 vorzulegen; diese Dokumente wurden bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.Im Zusammenhang mit der nach Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 zu treffenden Beurteilung trifft die Beschwerdeführerin eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts insofern, als die Feststellung der „nunmehrigen wirtschaftlichen Lage“ im Sinn dieser Bestimmung notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt (VwGH 17.04.2012, 2011/04/0212). Die Beschwerdeführerin wurde mit dem hg. Schriftsatz vom 04.04.2023, Zahl: xxx, aufgefordert, entsprechende Nachweise beizubringen; die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, Auszüge über Buchungen auf einem Girokonto im Zeitraum 02.11.2022 bis 18.04.2023 sowie einen Auszug über den Kontostand eines (anderen) Spar-Kontos per 31.01.2023 vorzulegen; diese Dokumente wurden bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

 

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

a.   Rechtsgrundlagen

§ 13 Abs. 3 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 lautet:

Rechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen, wennRechtsträger sind von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (Paragraph 38, Absatz 2,) ausgeschlossen, wenn

1.     das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2.     der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

[…]

Gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder 4 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Rechtsträgers erwartet werden kann, dass er den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird.

Nach § 85 Z 2 GewO 1994 endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 5 erster Satz. Nach Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994 endigt die Gewerbeberechtigung mit Eintritt des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz 3, oder Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz.

b.   Erwägungen

1.

Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Fallbezogen liegt dieser Ausschlussgrund vor: Mit Beschluss des LG xxx vom 13.09.2022, Zahl: xxx, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist; in der Insolvenzdatei wird nach wie vor Einsicht in diesen Insolvenzfall gewährt. Die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin endigte daher ex lege gemäß § 85 Z 2 GewO 1994.Fallbezogen liegt dieser Ausschlussgrund vor: Mit Beschluss des LG xxx vom 13.09.2022, Zahl: xxx, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten dieses Verfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet und darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zahlungsunfähig ist; in der Insolvenzdatei wird nach wie vor Einsicht in diesen Insolvenzfall gewährt. Die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin endigte daher ex lege gemäß Paragraph 85, Ziffer 2, GewO 1994.

Die Behörde hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichts der Rechtslage entsprach und ist in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0210). Es besteht eine Bindung der Gewerbebehörde an die Beschlüsse des Insolvenzgerichts (VwGH 24.06.2015, Ro 2014/04/0038). Eine nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ohne eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens nach § 26 Abs. 2 GewO 1994 zu prüfen (VwGH 17.04.2012, 2011/04/0201). Dementsprechend hat die belangte Behörde zu Recht über entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin das Nachsichtsverfahren eingeleitet. Die Behörde hat bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, GewO 1994 nicht zu überprüfen, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichts der Rechtslage entsprach und ist in diesem Zusammenhang auch ohne Belang, ob kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0210). Es besteht eine Bindung der Gewerbebehörde an die Beschlüsse des Insolvenzgerichts (VwGH 24.06.2015, Ro 2014/04/0038). Eine nachträgliche Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ohne eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Rahmen eines Nachsichtsverfahrens nach Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 zu prüfen (VwGH 17.04.2012, 2011/04/0201). Dementsprechend hat die belangte Behörde zu Recht über entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin das Nachsichtsverfahren eingeleitet.

2.

Gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung nach § 13 Abs. 3 leg. cit. die Nachsicht von diesem Ausschlussgrund zu erteilen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachgekommen wird.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung nach Paragraph 13, Absatz 3, leg. cit. die Nachsicht von diesem Ausschlussgrund zu erteilen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachgekommen wird.

Aus dem Wortlaut „wenn … erwartet werden kann“ ergibt sich, dass keine Bedenken vorliegen dürfen, die eine derartige Erwartung ausschließen. Diese im Gesetz definierte Erwartung setzt voraus, dass ein Nachsichtswerber über die erforderlichen liquiden Mittel verfügt, um die mit der beabsichtigten Gewerbeausübung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten – und zwar bei Fälligkeit – abdecken zu können (VwGH 17.04.2012, 2011/04/0212 und VwGH 11.12.2013, 2013/04/0136). Bei der Beurteilung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt (VwGH 28.01.1993, 92/04/0207). Auch wenn mit einem auszuüben beabsichtigten Gewerbe nur äußerst geringe Zahlungspflichten verbunden sind, rechtfertigt die Gefahr der Vereitelung der Bezahlung von nur geringfügigen Verbindlichkeiten durch die Exekution eines Altgläubigers die Verweigerung der Nachsicht (VwGH 22.12.1999, 99/04/0191 und VwGH 12.12.2001, 2001/04/0231).

Fallbezogen bestehen Bedenken, dass erwartet werden kann, die Beschwerdeführerin werde den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen. Es sind noch Exekutionsverfahren anhängig, und hat die Beschwerdeführerin nicht belegt, über die für die Gewerbeausübung erforderlichen liquiden Mittel zu verfügen. Die Vorlage lediglich von Auszügen über Kontobuchungen reicht hiefür nicht aus, zumal die darauf ersichtlichen Kontoeingänge unregelmäßig erfolgen, sowie der Saldo der ausgewiesenen Buchungen im vorgelegten Zeitraum negativ ist. Im Hinblick auf das Sparkonto hat die Beschwerdeführerin zudem lediglich einen historischen Kontostand (per 31.01.2023) bekanntgegeben. Über weiteres Vermögen verfügt die Beschwerdeführerin (bis auf einen PKW) nicht. Zwar sind bei der Ausübung des beabsichtigten Gewerbes (Fußpflege) nur geringe Zahlungspflichten (etwa: Kammerumlage, Sozialversicherungsbeiträge, Mietkosten) zu erwarten, jedoch ist zu berücksichtigen, dass das mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnete Insolvenzverfahren seinerseits auf einem Antrag der xxx wegen nicht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge beruhte und zudem noch Exekutionsverfahren anhängig sind.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass § 26 Abs. 2 GewO 1994 – anders als die Beschwerdeführerin meint – keine Möglichkeit bietet, die Entscheidung darauf abzustellen, dass es aufgrund ihres Alters oder der von ihr erlernten Tätigkeit die einzige mögliche Chance sei, im Rahmen des angestrebten Gewerbes Einkünfte zu erzielen (VwGH 05.09.2001, 2001/04/0145).Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994 – anders als die Beschwerdeführerin meint – keine Möglichkeit bietet, die Entscheidung darauf abzustellen, dass es aufgrund ihres Alters oder der von ihr erlernten Tätigkeit die einzige mögliche Chance sei, im Rahmen des angestrebten Gewerbes Einkünfte zu erzielen (VwGH 05.09.2001, 2001/04/0145).

Es liegt auch kein in die Verfassungssphäre reichender Verstoß der belangten Behörde vor, weil ihre Entscheidung auf einer gesetzlichen Grundlage (§ 26 Abs. 2 GewO 1994) beruht, diese nicht denkunmöglich angewendet wurde, und auch kein Anzeichen für deren Verfassungswidrigkeit besteht (vgl. VfGH VfSlg. 10.413/1985).Es liegt auch kein in die Verfassungssphäre reichender Verstoß der belangten Behörde vor, weil ihre Entscheidung auf einer gesetzlichen Grundlage (Paragraph 26, Absatz 2, GewO 1994) beruht, diese nicht denkunmöglich angewendet wurde, und auch kein Anzeichen für deren Verfassungswidrigkeit besteht vergleiche VfGH VfSlg. 10.413/1985).

IV.  Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gewerberecht, Insolvenz, Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens, keine Kostendeckung, Gewerbeausschluss, Nachsicht, Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.524.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten