Entscheidungsdatum
04.03.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Säumnisbeschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vom 07.01.2026 wegen Informationserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG gemäß § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Säumnisbeschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, xxx, vom 07.01.2026 wegen Informationserteilung nach dem Informationsfreiheitsgesetz – IFG gemäß Paragraph 28, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.römisch eins. Der Säumnisbeschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und dem Bürgermeister der xxx gemäß § 28 Abs. 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgetragen, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses über den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.11.2025 mit der Maßgabe bescheidmäßig abzusprechen, als dieser bei vollständig erteilter Information zurückzuweisen ist., und dem Bürgermeister der xxx gemäß Paragraph 28, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG aufgetragen, binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses über den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.11.2025 mit der Maßgabe bescheidmäßig abzusprechen, als dieser bei vollständig erteilter Information zurückzuweisen ist.
II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Feststellungen: römisch eins. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat mit 08.09.2025 begonnen, zahlreiche Anfragen an den Magistrat der xxx (im Folgenden: belangte Behörde) zu richten, die im Wesentlichen mehrere näher bezeichnete Grundstücke in der KG xxx und dortige Rodungen, Anschüttungen und weitere Geländeveränderungen betreffen. Dabei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich eine in der Abteilung „Bau- und Gewerberecht“ beschäftige juristische Sachbearbeiterin (Mag. xxx) persönlich per E-Mail angesprochen, einmal richtete sich eine Anfrage an einen beim Magistrat beschäftigten Baumeister (DI xxx). Diese Anfragen bestanden großteils aus Begehren auf Informationserteilung, vermischten sich aber teilweise auch mit Ausführungen zur eigenen Rechtsansicht sowie mit Unmutsäußerungen in Form von Behauptungen, Anschuldigungen und Kritik.
Die juristische Sachbearbeiterin hat auf die Anfragen für die belangte Behörde zunächst stets zeitnah per E-Mail im Bemühen der Beantwortung der gestellten Anfragen repliziert. So wurden etwa (i) die Fragen vom 08.09.2025 am 09.09.2025, (ii) die Fragen vom 11.09.2025 am 12.09.2025 oder (iii) die Fragen vom 15.09.2025 am 16.09.2025 beantwortet. Auf die Fragen vom 23.09.2025 wurde sodann aber erst am 13.11.2025 reagiert. Auf die darauffolgenden E-Mails vom 25.11.2025, die teilweise Fragen und teilweise Aussagen enthielten, wurde seitens der belangten Behörde nicht mehr geantwortet.
Die vorübergehende Aussetzung der Korrespondenz zwischen dem 16.09.2025 und dem 13.11.2025 nahm der Beschwerdeführer zum Anlass, am 07.11.2025 zunächst „auf Grund von Informationsverweigerung einen Antrag auf Bescheiderlassung [nach IFG]“ zu stellen. Ein solcher Bescheid wurde nicht erlassen.
Nach einer letzten Antwort der belangten Behörde am 13.11.2025 brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.01.2026 eine Säumnisbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein, das die Säumnisbeschwerde der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.01.2026, GZ: xxx, zuständigkeitshalber weiterleitete.
Am 29.01.2026 legte die belangte Behörde die Säumnisbeschwerde samt dem bezughabenden IFG-Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, der – soweit entscheidungserheblich – im Wesentlichen aus Ausdrucken der mit dem Beschwerdeführer geführten E-Mail-Korrespondenz besteht.
Mit Schreiben vom 25.02.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Schreiben mit einer gesonderten Aufbereitung und Gegenüberstellung sämtlicher vom Beschwerdeführer per E-Mail gestellten Anfragen und den von der belangten Behörde darauf erstatteten Repliken. In diesem Schreiben hielt die belangte Behörde fest, die begehrten Informationen erteilt zu haben, weshalb auch kein Bescheid erlassen wurde.
II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich allesamt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, in dem die gesamte E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer in ausgedruckter – wenngleich ungeordneter – Form einliegt. Diese Korrespondenz deckt sich mit der im hg. Säumnisbeschwerdeverfahren von der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.02.2026 vorgelegte Übersicht der vom Beschwerdeführer gestellten Fragen und der von der belangten Behörde darauf ergangenen Repliken (ON 3).
III. Gesetzliche Grundlagen: römisch drei. Gesetzliche Grundlagen:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl I Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 82/2025Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2025,
3. Abschnitt: Entscheidungspflicht
§ 73.Paragraph 73,
(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.(1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 b,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
[…]
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 147/2024Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024,
Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde
§ 8.Paragraph 8,
(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
[…]
Erkenntnisse
§ 28Paragraph 28
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl 5/2024 idF BGBl I Nr. 52/2025Informationsfreiheitsgesetz – IFG, Bundesgesetzblatt 5 aus 2024, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2025,
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände […]
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
[…]
3. Abschnitt
Verfahren
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7.Paragraph 7,
(1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3) […]
(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,.
Information
§ 9.Paragraph 9,
(1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
Rechtsschutz
§ 11.Paragraph 11,
(1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
IV. Rechtliche Beurteilung: römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
1. Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Eine Säumnisbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm §§ 8, 27 VwGVG ist nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Das ist der Fall, wenn sie eine konkrete Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren gegenüber einer Partei trotz Verpflichtung dazu (VfSlg 19.995/2015) nicht in Bescheidform erlassen hat, damit einen Antrag unerledigt ließ und im Ergebnis daher letztlich säumig ist (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0106; 05.05.2015, Ra 2014/22/0099). Eine solche Säumnis stellt insoweit eine Prozessvoraussetzung dar, als eine Säumnisbeschwerde bei Nichtvorliegen einer Säumnis zurückzuweisen ist (statt vieler: VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017; mwN siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 8 VwGVG Rz 5). Unter Berücksichtigung dessen liegt der Zweck einer Säumnisbeschwerde in der Herbeiführung einer Entscheidung über ein unerledigtes Parteibegehren, weshalb eine Säumnisbeschwerde denklogisch voraussetzt, dass der Antrag, dessen Erledigung begehrt wird, überhaupt einer bescheidförmigen Erledigung zugänglich ist (Frank in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020] § 8 VwGVG Rz 28).Eine Säumnisbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 8, 27, VwGVG ist nur dann zulässig, wenn die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Das ist der Fall, wenn sie eine konkrete Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren gegenüber einer Partei trotz Verpflichtung dazu (VfSlg 19.995/2015) nicht in Bescheidform erlassen hat, damit einen Antrag unerledigt ließ und im Ergebnis daher letztlich säumig ist (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0106; 05.05.2015, Ra 2014/22/0099). Eine solche Säumnis stellt insoweit eine Prozessvoraussetzung dar, als eine Säumnisbeschwerde bei Nichtvorliegen einer Säumnis zurückzuweisen ist (statt vieler: VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017; mwN siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] Paragraph 8, VwGVG Rz 5). Unter Berücksichtigung dessen liegt der Zweck einer Säumnisbeschwerde in der Herbeiführung einer Entscheidung über ein unerledigtes Parteibegehren, weshalb eine Säumnisbeschwerde denklogisch voraussetzt, dass der Antrag, dessen Erledigung begehrt wird, überhaupt einer bescheidförmigen Erledigung zugänglich ist (Frank in Brandtner/Köhler/Schmelz, VwGVG – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [2020] Paragraph 8, VwGVG Rz 28).
Im vorliegenden Fall ist zwar zu beachten, dass aufgrund der Besonderheit des – in dieser Hinsicht dem Auskunftsrecht gleichenden – Informationsfreiheitsrechts die Erteilung einer begehrten Information (nach § 9 Abs. 1 IFG) aufgrund der Charakteristik als Realakt nicht in Bescheidform ergehen kann (vgl für die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Erteilung von Auskünften statt vieler VwSlg 19.447 A/2016; VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mwN). Dabei wurde aber – ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde von einer (vollständigen) Erteilung der begehrten Informationen ausgeht – übersehen, dass der Beschwerdeführer auch in einer solchen Konstellation Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung hat.Im vorliegenden Fall ist zwar zu beachten, dass aufgrund der Besonderheit des – in dieser Hinsicht dem Auskunftsrecht gleichenden – Informationsfreiheitsrechts die Erteilung einer begehrten Information (nach Paragraph 9, Absatz eins, IFG) aufgrund der Charakteristik als Realakt nicht in Bescheidform ergehen kann vergleiche für die ständige Rechtsprechung des VwGH zur Erteilung von Auskünften statt vieler VwSlg 19.447 A/2016; VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026 mwN). Dabei wurde aber – ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde von einer (vollständigen) Erteilung der begehrten Informationen ausgeht – übersehen, dass der Beschwerdeführer auch in einer solchen Konstellation Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung hat.
1.1. Anspruch auf Zurückweisung
Denn für das Vorliegen einer Säumnis aufgrund eines bestehenden Anspruchs auf Erlassung eines Bescheides ist irrelevant, ob eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung oder eine (bloß) verfahrensrechtliche Entscheidung zu ergehen hat (VwGH 27.11.2014, 2013/03/0152; 06.04.2016, Fr 2015/03/0011). Und genau ein solcher Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung bestand trotz angenommener Erteilung der Informationen im vorliegenden Fall in Form einer Zurückweisung: Denn aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH zum Auskunftsrecht ergibt sich, dass in Fällen, in denen die begehrte Auskunft nach Ansicht der Behörde bereits erteilt wurde, eine bescheidmäßige Zurückweisung des dennoch gestellten Antrags zu erfolgen hat (VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; 25.02.2003, 2001/11/0090; 19.12.2019, Ra 2018/07/0454). Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf das IFG übertragen:
Zunächst ist festzuhalten, dass im IFG selbst eine bescheidmäßige Erledigung eines Informationsbegehrens im ersten Stadium des Informationsverfahrens – dem Informationserteilungserteilungsverfahren nach §§ 7ff IFG – nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sondern erst in dessen zweiten Stadium – dem Informationsverweigerungsverfahren nach § 11 IFG – erwähnt wird. Dem korrespondiert auch, dass ein Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Nichtgewährung der begehrten Information (§ 11 IFG) immer erst dann zulässig ist, wenn die begehrte Information nicht oder auch nur teilweise nicht erteilt wurde (siehe dazu nur Obereder in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz § 11 IFG Rz 8 mwN [Stand 1.4.2024, rdb.at]). Daher ist ein Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Nichtgewährung der begehrten Information immer dann unzulässig und mit Bescheid zurückzuweisen, wenn dem Informationsbegehren vollinhaltlich entsprochen wurde (zum Auskunftsrecht: VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; siehe dazu auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 12 [Stand 1.6.2025, rdb.at]).Zunächst ist festzuhalten, dass im IFG selbst eine bescheidmäßige Erledigung eines Informationsbegehrens im ersten Stadium des Informationsverfahrens – dem Informationserteilungserteilungsverfahren nach Paragraphen 7 f, f, IFG – nicht ausdrücklich vorgesehen ist, sondern erst in dessen zweiten Stadium – dem Informationsverweigerungsverfahren nach Paragraph 11, IFG – erwähnt wird. Dem korrespondiert auch, dass ein Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Nichtgewährung der begehrten Information (Paragraph 11, IFG) immer erst dann zulässig ist, wenn die begehrte Information nicht oder auch nur teilweise nicht erteilt wurde (siehe dazu nur Obereder in Bußjäger/Dworschak, Informationsfreiheitsgesetz Paragraph 11, IFG Rz 8 mwN [Stand 1.4.2024, rdb.at]). Daher ist ein Antrag auf bescheidmäßigen Abspruch über die Nichtgewährung der begehrten Information immer dann unzulässig und mit Bescheid zurückzuweisen, wenn dem Informationsbegehren vollinhaltlich entsprochen wurde (zum Auskunftsrecht: VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; siehe dazu auch Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, Rz 12 [Stand 1.6.2025, rdb.at]).
Konsequenterweise hat diese Unzulässigkeit zur Folge, dass die Behörde darüber bescheidmäßig durch Zurückweisung des Antrags abzusprechen hat und diese Zurückweisung mit den bereits erteilten Informationen und dem jeweils angewendeten Modus der Informationserteilung (§ 9 Abs. 1 IFG: direkter Informationszugang [Satz 1 1. Halbsatz]; vermittelte Informationsgewährung durch Auskunft [Satz 1 2. Halbsatz]; Verweis auf proaktive Veröffentlichung [Satz 2]) zu begründen hat (vgl die Rechtsprechung des VwGH zum Auskunftspflichtrecht, die sich auf das IFG übertragen lässt: VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; 25.02.2005, 2001/11/0090; 28.02.2005, 2005/10/0008; siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gemäß Art 20 Abs 4 B-VG, JBl 2003, 354 (356); in diesem Sinne auch Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] § 11 K12).Konsequenterweise hat diese Unzulässigkeit zur Folge, dass die Behörde darüber bescheidmäßig durch Zurückweisung des Antrags abzusprechen hat und diese Zurückweisung mit den bereits erteilten Informationen und dem jeweils angewendeten Modus der Informationserteilung (Paragraph 9, Absatz eins, IFG: direkter Informationszugang [Satz 1 1. Halbsatz]; vermittelte Informationsgewährung durch Auskunft [Satz 1 2. Halbsatz]; Verweis auf proaktive Veröffentlichung [Satz 2]) zu begründen hat vergleiche die Rechtsprechung des VwGH zum Auskunftspflichtrecht, die sich auf das IFG übertragen lässt: VwGH 11.10.2000, 98/01/0473; 25.02.2005, 2001/11/0090; 28.02.2005, 2005/10/0008; siehe dazu auch Hengstschläger/Leeb, Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG, JBl 2003, 354 (356); in diesem Sinne auch Miernicki, IFG – Informationsfreiheitsgesetz [2024] Paragraph 11, K12).
Eine solche Vorgehensweise trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es sich beim Verfahren über einen Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß § 7 Abs. 1 IFG um ein behördliches Verfahren iSd Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG handelt, in dem das AVG anzuwenden ist (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 7 Rz 10 mwN [Stand 1.6.2025, rdb.at]). Daraus folgt auch, dass für Anträge auf Zugang zu Informationen nach § 7 Abs. 1 IFG jene ständige Rechtsprechung des VwGH relevant ist, wonach auch ein Antrag, der unzulässig und deshalb zurückzuweisen ist, die Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG begründet (grundlegend: VwSlg 9458 A/1977; siehe auch VwGH 17.02.1993, 89/12/0074; 12.10.2004, 2004/05/0142). Demnach hat ein Antragsteller nach § 7 Abs. 1 IFG ein subjektives Recht auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides und somit einen – vom Anspruch auf Entscheidung in der Sache zu unterscheidenden – prozessualen Erledigungsanspruch, wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung seines Begehrens vorliegen, insbesondere wenn die Informationen vollständig erteilt wurden (VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; im Allgemeinen zur Entscheidungspflicht: Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 9 mwN [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Dieser Anspruch kann bei Säumigkeit der Behörde vom Antragsteller auch mittels Säumnisbeschwerde releviert werden (VwSlg 14.151 A/1994; VwGH 08.07.2004, 2001/07/0063).Eine solche Vorgehensweise trägt auch dem Umstand Rechnung, dass es sich beim Verfahren über einen Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IFG um ein behördliches Verfahren iSd Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG handelt, in dem das AVG anzuwenden ist (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 7, Rz 10 mwN [Stand 1.6.2025, rdb.at]). Daraus folgt auch, dass für Anträge auf Zugang zu Informationen nach Paragraph 7, Absatz eins, IFG jene ständige Rechtsprechung des VwGH relevant ist, wonach auch ein Antrag, der unzulässig und deshalb zurückzuweisen ist, die Entscheidungspflicht nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG begründet (grundlegend: VwSlg 9458 A/1977; siehe auch VwGH 17.02.1993, 89/12/0074; 12.10.2004, 2004/05/0142). Demnach hat ein Antragsteller nach Paragraph 7, Absatz eins, IFG ein subjektives Recht auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides und somit einen – vom Anspruch auf Entscheidung in der Sache zu unterscheidenden – prozessualen Erledigungsanspruch, wenn die Behörde zur Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung seines Begehrens vorliegen, insbesondere wenn die Informationen vollständig erteilt wurden (VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120; im Allgemeinen zur Entscheidungspflicht: Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 9 mwN [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Dieser Anspruch kann bei Säumigkeit der Behörde vom Antragsteller auch mittels Säumnisbeschwerde releviert werden (VwSlg 14.151 A/1994; VwGH 08.07.2004, 2001/07/0063).
1.2. Zur Säumnis der belangten Behörde
Aus den Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.11.2025 „aufgrund von Informationsverweigerung einen Antrag auf Bescheiderlassung“ gestellt hat. Zwar stellt der (unvertretene) Beschwerdeführer dabei auf die – seiner Ansicht nach vorliegende – Nichterteilung der begehrten Informationen ab. In der Säumnisbeschwerde ist dies erneut der Fall. Davon mitumfasst ist aber jedenfalls auch, dass der Beschwerdeführer damit der – von der belangten Behörde erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingenommenen Position der – vollständigen Informationserteilung letztlich widerspricht, was auch das Begehren auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides aufgrund (aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht) angenommener Informationserteilung einschließt. Daher löste der Antrag vom 07.11.2025 nicht nur die zweimonatige Entscheidungspflicht nach § 11 Abs. 1 IFG aus (vgl zur Auslösung der [allgemeinen] Entscheidungsfrist [des § 73 Abs. 1 AVG] siehe nur: VwGH 15.01.1998, 97/07/0146; 25.04.2006, 2004/06/0182; 14.06.2007, 2007/18/0273), sondern markierte auch den Fristbeginn iSd § 8 Abs. 1 Satz 2 VwGVG: Denn die Säumnisbeschwerdefrist nach der leg cit beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Behörde eingelangt ist, also in dem das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 VwGVG Rz 17f [rdb.at, Stand 15.02.2017]). Aus den Feststellungen ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 07.11.2025 „aufgrund von Informationsverweigerung einen Antrag auf Bescheiderlassung“ gestellt hat. Zwar stellt der (unvertretene) Beschwerdeführer dabei auf die – seiner Ansicht nach vorliegende – Nichterteilung der begehrten Informationen ab. In der Säumnisbeschwerde ist dies erneut der Fall. Davon mitumfasst ist aber jedenfalls auch, dass der Beschwerdeführer damit der – von der belangten Behörde erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingenommenen Position der – vollständigen Informationserteilung letztlich widerspricht, was auch das Begehren auf Erlassung eines zurückweisenden Bescheides aufgrund (aus Sicht des Beschwerdeführers zu Unrecht) angenommener Informationserteilung einschließt. Daher löste der Antrag vom 07.11.2025 nicht nur die zweimonatige Entscheidungspflicht nach Paragraph 11, Absatz eins, IFG aus vergleiche zur Auslösung der [allgemeinen] Entscheidungsfrist [des Paragraph 73, Absatz eins, AVG] siehe nur: VwGH 15.01.1998, 97/07/0146; 25.04.2006, 2004/06/0182; 14.06.2007, 2007/18/0273), sondern markierte auch den Fristbeginn iSd Paragraph 8, Absatz eins, Satz 2 VwGVG: Denn die Säumnisbeschwerdefrist nach der leg cit beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Behörde eingelangt ist, also in dem das Anbringen von der Behörde rechtswirksam entgegengenommen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 8, VwGVG Rz 17f [rdb.at, Stand 15.02.2017]).
Ebenso folgt aus den Feststellungen, dass der beantragte Bescheid bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht erlassen wurde. Daher ist die behördliche Entscheidungsfrist von zwei Monaten iSd § 11 Abs. 1 IFG iVm § 8 Abs. 1 VwGVG im hg. Entscheidungszeitpunkt jedenfalls abgelaufen, weshalb eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt und die Säumnisbeschwerde nicht zurückzuweisen war (vgl dazu auch VwGH 03.10.2023, Ra 2022/12/0022). Denn ist bloß der (verfahrenseinleitende) Antrag unzulässig und kommt die Behörde ihrer diesbezüglichen Entscheidungspflicht nicht nach, so hat das Verwaltungsgericht nicht die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, sondern in deren „Stattgebung“ grundsätzlich meritorisch über den zugrundeliegenden Sachantrag zu entscheiden (VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0053; 03.10.2023, Ra 2022/12/0022). Ebenso folgt aus den Feststellungen, dass der beantragte Bescheid bis zum hg. Entscheidungszeitpunkt nicht erlassen wurde. Daher ist die behördliche Entscheidungsfrist von zwei Monaten iSd Paragraph 11, Absatz eins, IFG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG im hg. Entscheidungszeitpunkt jedenfalls abgelaufen, weshalb eine Säumnis der belangten Behörde vorliegt und die Säumnisbeschwerde nicht zurückzuweisen war vergleiche dazu auch VwGH 03.10.2023, Ra 2022/12/0022). Denn ist bloß der (verfahrenseinleitende) Antrag unzulässig und kommt die Behörde ihrer diesbezüglichen Entscheidungspflicht nicht nach, so hat das Verwaltungsgericht nicht die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, sondern in deren „Stattgebung“ grundsätzlich meritorisch über den zugrundeliegenden Sachantrag zu entscheiden (VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0053; 03.10.2023, Ra 2022/12/0022).
2. Überwiegendes Verschulden der belangten Behörde an der Säumnis
Da eine Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt ist, hatte das Verwaltungsgericht – nach Bejahung der Zulässigkeit – zu prüfen, ob die Säumnis iSd § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG überwiegend der Behörde zuzurechnen ist (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087), also diese ein überwiegendes Verschulden daran trifft. Sofern dies nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102), ohne eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 7 VwGVG treffen zu können (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 8 VwGVG Rz 33 [rdb.at, Stand 15.02.2017]).Da eine Entscheidung der belangten Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgt ist, hatte das Verwaltungsgericht – nach Bejahung der Zulässigkeit – zu prüfen, ob die Säumnis iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG überwiegend der Behörde zuzurechnen ist (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087), also diese ein überwiegendes Verschulden daran trifft. Sofern dies nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis abzuweisen (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102), ohne eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG treffen zu können (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 8, VwGVG Rz 33 [rdb.at, Stand 15.02.2017]).
Im vorliegenden Fall trifft die belangte Behörde ein solches überwiegendes Verschulden an der Säumnis – dies aus den folgenden Gründen:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des „Verschuldens“ nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen ist. Vielmehr handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern um einen objektiven Maßstab, als ein solches Verschulden schon immer dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde (i) weder durch schuldhaftes Verhalten der Partei (ii) noch durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 16.03.2016, Ra 2015/10/0063; 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Ein Verschulden iSd § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG liegt daher auch dann vor, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (statt vieler VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; 28.06.2016, Ra 2015/10/0107).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des „Verschuldens“ nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde zu verstehen ist. Vielmehr handelt es sich dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern um einen objektiven Maßstab, als ein solches Verschulden schon immer dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde (i) weder durch schuldhaftes Verhalten der Partei (ii) noch durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102; 16.03.2016, Ra 2015/10/0063; 24.05.2016, Ro 2016/01/0001). Ein Verschulden iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG liegt daher auch dann vor, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (statt vieler VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001; 28.06.2016, Ra 2015/10/0107).
Konkret sind im vorliegenden Fall – zum einen – keine Indizien für ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers an der Säumnis erkennbar. Vielmehr hat dieser den iSd § 11 Abs. 1 IFG begehrten Bescheid jedenfalls mit E-Mail vom 07.11.2025 ausdrücklich beantragt und dessen Erlassung mit den darauffolgenden E-Mails auch urgiert. Zum anderen ist auch erkennbar, dass die belangte Behörde bewusst davon Abstand genommen hat, den begehrten Bescheid iSd § 11 Abs. 1 IFG bei Nichtgewährung der begehrten Informationen zu erlassen, zumal sie – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – davon ausging, die begehrten Informationen vollständig erteilt zu haben, was auch mit dem Schreiben vom 25.02.2026 (ON 3) ausdrücklich bestätigt wurde. Im Ergebnis steht damit fest, dass die belangte Behörde die Säumnis bezüglich der begehrten Erlassung des beantragten Bescheides iSd § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG verschuldet hat. Aus diesem Grund war die Säumnisbeschwerde nicht nach § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG abzuweisen, sondern eine Sachentscheidung (§ 28 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 7 VwGVG) zu treffen.Konkret sind im vorliegenden Fall – zum einen – keine Indizien für ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers an der Säumnis erkennbar. Vielmehr hat dieser den iSd Paragraph 11, Absatz eins, IFG begehrten Bescheid jedenfalls mit E-Mail vom 07.11.2025 ausdrücklich beantragt und dessen Erlassung mit den darauffolgenden E-Mails auch urgiert. Zum anderen ist auch erkennbar, dass die belangte Behörde bewusst davon Abstand genommen hat, den begehrten Bescheid iSd Paragraph 11, Absatz eins, IFG bei Nichtgewährung der begehrten Informationen zu erlassen, zumal sie – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – davon ausging, die begehrten Informationen vollständig erteilt zu haben, was auch mit dem Schreiben vom 25.02.2026 (ON 3) ausdrücklich bestätigt wurde. Im Ergebnis steht damit fest, dass die belangte Behörde die Säumnis bezüglich der begehrten Erlassung des beantragten Bescheides iSd Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG verschuldet hat. Aus diesem Grund war die Säumnisbeschwerde nicht nach Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abzuweisen, sondern eine Sachentscheidung (Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 7, VwGVG) zu treffen.
3. Erlassung eines Teilerkenntnis iSd § 28 Abs. 7 VwGVG3. Erlassung eines Teilerkenntnis iSd Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG
Bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde kann ein Verwaltungsgericht entweder die Angelegenheit zur Gänze selbst erledigen oder gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlich festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen (VwGH 20.06.2017,