Entscheidungsdatum
05.06.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
G308 2310211-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. PENNITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom XXXX 2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. PENNITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Wien, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 (BFA- römisch 40 ) vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis XXXX .2025 wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 76 Abs. 6 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis römisch 40 .2025 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2025, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab XXXX .2025 für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2025, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab römisch 40 .2025 für rechtswidrig erklärt.
III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
V. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
VI. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verfahrenshilfe in Höhe der Eingabegebühr wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.römisch sechs. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Verfahrenshilfe in Höhe der Eingabegebühr wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
A. I. Verfahrensgang:
1.Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ), (im Folgenden: BFA), vom XXXX .2025, dem Beschwerdeführer (im Folgenden. BF) zugestellt am XXXX .2025, XXXX Uhr, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.1.Mit unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (BFA- römisch 40 ), (im Folgenden: BFA), vom römisch 40 .2025, dem Beschwerdeführer (im Folgenden. BF) zugestellt am römisch 40 .2025, römisch 40 Uhr, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
2. Mit Erkenntnis, GZ XXXX vom XXXX .2025 wurde die gegen den Bescheid am XXXX 2025 erhobene Beschwerde abgewiesen und die Fortsetzung der Schubhaft für rechtmäßig erklärt.2. Mit Erkenntnis, GZ römisch 40 vom römisch 40 .2025 wurde die gegen den Bescheid am römisch 40 2025 erhobene Beschwerde abgewiesen und die Fortsetzung der Schubhaft für rechtmäßig erklärt.
3. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am XXXX .2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2025, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Beantragt wurde, den Mandatsbescheid sowie die andauernde Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorlägen. Unter einem wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen im Umfang der Eingabengebühr sowie Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren beantragt. 3. Mit beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am römisch 40 .2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage fristgerecht Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2025, sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. Beantragt wurde, den Mandatsbescheid sowie die andauernde Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorlägen. Unter einem wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen im Umfang der Eingabengebühr sowie Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren beantragt.
Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am XXXX 2024 dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen, sowie Kostenersatz im Umfang des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie allenfalls des Verhandlungsaufwandes. Die belangte Behörde legte den zugehörigen Verwaltungsakt am römisch 40 2024 dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. Ferner beantragte das BFA die Beschwerde abzuweisen und festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen, sowie Kostenersatz im Umfang des Vorlageaufwandes, des Schriftsatzaufwandes sowie allenfalls des Verhandlungsaufwandes.
4. Mit Schreiben vom XXXX .2025 wurde das BFA-HRZ Abteilung vom BVwG zur Stellungnahme bzgl. der HRZ- und Abschiebesituation in die Türkei aufgefordert, die mit Schreiben vom XXXX 2025 innerhalb der festgesetzten Frist erfolgte.4. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 wurde das BFA-HRZ Abteilung vom BVwG zur Stellungnahme bzgl. der HRZ- und Abschiebesituation in die Türkei aufgefordert, die mit Schreiben vom römisch 40 2025 innerhalb der festgesetzten Frist erfolgte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahren:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX vom XXXX .2025, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 vom römisch 40 .2025, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Der BF befindet sich aktuell seit dem XXXX .2025, XXXX Uhr in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum XXXX vollzogen. Der BF befindet sich aktuell seit dem römisch 40 .2025, römisch 40 Uhr in Schubhaft und wird diese aktuell im Anhaltezentrum römisch 40 vollzogen.
Der BF reiste am XXXX 2025 illegal in das Bundesgebiet ein und wurde danach von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und kontrolliert. Bei dieser Kontrolle wurde der illegale Übertritt bzw. dessen illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Der BF gab bei der ersten Befragung durch Polizeibeamte an, dass er nach Deutschland reisen wollte. Der BF stellte weder im Zuge der Festnahme noch anschließend einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss wurde der BF – über Auftrag der Behörde – in das PAZ XXXX verbracht. Am XXXX .2025 wurde der BF ins PAZ XXXX verbracht. Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde dem BF nachweislich am 11.03.2025, um 11:15 Uhr ausgehändigt. Der BF reiste am römisch 40 2025 illegal in das Bundesgebiet ein und wurde danach von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und kontrolliert. Bei dieser Kontrolle wurde der illegale Übertritt bzw. dessen illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Der BF gab bei der ersten Befragung durch Polizeibeamte an, dass er nach Deutschland reisen wollte. Der BF stellte weder im Zuge der Festnahme noch anschließend einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Anschluss wurde der BF – über Auftrag der Behörde – in das PAZ römisch 40 verbracht. Am römisch 40 .2025 wurde der BF ins PAZ römisch 40 verbracht. Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde dem BF nachweislich am 11.03.2025, um 11:15 Uhr ausgehändigt.
Der BF hat dann - nach Inschubhaftnahme – am XXXX .2025, um XXXX Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die belangte Behörde führte eine Erstbefragung durch, erließ einen AV nach § 76 Abs. 6 FPG und ging davon aus, dass der BF den Antrag nur aufgrund der Verzögerung seines Verfahrens zur Außerlandesbringung stellte. Der BF hat dann - nach Inschubhaftnahme – am römisch 40 .2025, um römisch 40 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die belangte Behörde führte eine Erstbefragung durch, erließ einen AV nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG und ging davon aus, dass der BF den Antrag nur aufgrund der Verzögerung seines Verfahrens zur Außerlandesbringung stellte.
Im Asylverfahren erging eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG. Die Befragung im Asylverfahren fand am XXXX .2025 statt, und wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX .2025 vollinhaltlich abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis zur Zl. XXXX vom XXXX .2025 stattgegeben, und die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Im Asylverfahren erging eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG. Die Befragung im Asylverfahren fand am römisch 40 .2025 statt, und wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom römisch 40 .2025 vollinhaltlich abgewiesen. Dagegen erhob der BF Beschwerde. Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde mit Teilerkenntnis zur Zl. römisch 40 vom römisch 40 .2025 stattgegeben, und die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das HRZ Verfahren ist noch nicht eingeleitet, da der BF einen Asylantrag gestellt hat. Eine freiwillige Ausreise, gegebenenfalls unterstützt, ist jederzeit möglich.
Der BF gab zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX .2025 an, dass er keinesfalls freiwillig in die Türkei zurückkehren wird. Er ist fest entschlossen „irgendwo“ in Europa zu bleiben, welches Land ist ihm egal. Der BF gab zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 .2025 an, dass er keinesfalls freiwillig in die Türkei zurückkehren wird. Er ist fest entschlossen „irgendwo“ in Europa zu bleiben, welches Land ist ihm egal.
Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt.
1.2. Weitere Feststellungen:
Der volljährige BF war und ist nicht österreichischer Staatsbürger, er besitzt und besaß auch nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates. Er war und ist weder Asylberechtigter, noch subsidiär Schutzberechtigter, das Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Die Identität des BF stand und steht nicht fest.
Der BF hat keinen Reisepass und/oder ein sonstiges identitätsbezeugendes Dokument in Vorlage gebracht. Die wahre Identität des BF ist nicht bekannt. Er gibt an Staatsangehöriger von der Türkei zu sein. Der BF gab an einen gültigen Reisepass seines Heimatlandes zu besitzen welchen er verloren hätte. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF hat keinen Reisepass und/oder ein sonstiges identitätsbezeugendes Dokument in Vorlage gebracht. Die wahre Identität des BF ist nicht bekannt. Er gibt an Staatsangehöriger von der Türkei zu sein. Der BF gab an einen gültigen Reisepass seines Heimatlandes zu besitzen welchen er verloren hätte. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Der BF stellte am XXXX .2025 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF stellte am römisch 40 .2025 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF war und ist haftfähig. Er litt und leidet an keinen physischen und/oder psychischen Beeinträchtigungen/Erkrankungen. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allfällig benötigter medizinscher Versorgung.
Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht in Österreich als unbescholten.
Der BF verfügte und verfügt über keine familiären und/oder verfestigte soziale Bezüge in Österreich und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügte und verfügt über nur geringe Barmittel und verfügte und verfügt über keinen gesicherten – privaten – Wohnsitz in Österreich.
Im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft hätte der BF Anspruch auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der BF war und ist nicht kooperativ. Er war und ist nicht bereit, freiwillig in die Türkei zurückzukehren.
Für den BF muss ein HRZ beantragt werden. Die türkische Botschaft stellt grundsätzlich HRZ aus. Im Falle einer positiven Identifizierung und HRZ-Genehmigung durch den türkischen Staat wird nach Übermittlung der Flugdaten durch das BFA innerhalb von 72 Stunden ein HRZ durch die türkische Botschaft ausgestellt. Abschiebungen in die Türkei finden statt. Im Jahr 2024 wurden 158 und im Jahr 2025 bisher 85 Abschiebungen in die Türkei durchgeführt, 2024 wurden 36 HRZ ausgestellt, 2025 bis dato 12.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, und die Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom XXXX .2025. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, das gegenständliche Schubhaftverfahren sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt des BVwG, und die Anfragebeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom römisch 40 .2025. Ferner wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der unter Punkt II.1.1. festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der unter Punkt römisch zwei.1.1. festgestellte bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, und stützt sich auf die oben in Klammer zitierten Beweismittel.
2.2. Zu den weiteren Feststellungen:
Die Feststellungen zur Volljährigkeit des BF und zur Staatsbürgerschaft des BF beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem BFA.
Der BF gab vor dem BFA an seinen Reisepass verloren zu haben und über keine Dokumente und/oder Kopien selbiger zu verfügen. Letztlich vermeinte er auch in der mündlichen Verhandlung am XXXX 2025 aktuell über keinen Reisepass zu verfügen, zumal er diesen verloren hätte. Ferner lässt sich den behördlichen Registern sowie dem Akt nicht entnehmen, dass der BF Dokumente und/oder Ausweispapiere in Vorlage gebracht hätte. Der BF gab vor dem BFA an seinen Reisepass verloren zu haben und über keine Dokumente und/oder Kopien selbiger zu verfügen. Letztlich vermeinte er auch in der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2025 aktuell über keinen Reisepass zu verfügen, zumal er diesen verloren hätte. Ferner lässt sich den behördlichen Registern sowie dem Akt nicht entnehmen, dass der BF Dokumente und/oder Ausweispapiere in Vorlage gebracht hätte.
Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente stand und steht die Identität des BF nicht fest.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besaß oder besitzt, finden sich in den Akten nicht. Der BF gab zudem bisher nicht an, neben der türkischen eine weitere Staatsbürgerschaft innezuhaben.
Es handelte und handelt sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Der BF behauptete zudem bis dato nicht, einen internationalen Schutzstatus erhalten zu haben.
Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von dem ihm aufgrund seines am XXXX .2025 gestellten Asylantrages nach dem AsylG zukommenden vorübergehenden Rechts auf Verbleib im Bundesgebiet – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte und/oder verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte oder hat. Durch Einsichtnahme in das Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF – abgesehen von dem ihm aufgrund seines am römisch 40 .2025 gestellten Asylantrages nach dem AsylG zukommenden vorübergehenden Rechts auf Verbleib im Bundesgebiet – über keinen zum Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitel verfügte und/oder verfügt und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF einen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates im verfahrensgegenständlichen Zeitraum innehatte oder hat.
Dass der BF haftfähig war, beruht auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am XXXX .2025 sowie den dem BVwG vorliegenden medizinischen Unterlagen. So gab der BF zu verstehen gesund zu sein und verneinte die Einnahme von Medikamenten. Dass der BF haftfähig war, beruht auf den konkreten Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 .2025 sowie den dem BVwG vorliegenden medizinischen Unterlagen. So gab der BF zu verstehen gesund zu sein und verneinte die Einnahme von Medikamenten.
Der Gesundheitszustand des BF beruht ebenfalls auf den konkreten, seine Gesundheit behauptenden Angaben des BF vor dem BFA am XXXX .2025 sowie auf den dem BVwG vorliegenden medizinischen Unterlagen, welchen entnommen werden kann, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim BF amtsärztlich attestiert wurden und der BF bisher keiner ärztlichen Behandlung bedurfte. Der Gesundheitszustand des BF beruht ebenfalls auf den konkreten, seine Gesundheit behauptenden Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 .2025 sowie auf den dem BVwG vorliegenden medizinischen Unterlagen, welchen entnommen werden kann, dass keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim BF amtsärztlich attestiert wurden und der BF bisher keiner ärztlichen Behandlung bedurfte.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und ergeben sich die fehlenden Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters.
Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .2025, XXXX Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei bestritten. Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .2025, römisch 40 Uhr, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Ausfertigung des Schubhaftbescheides des BFA sowie aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wird zudem von keiner Partei bestritten.
Die familiären Bezugspunkte in der Türkei, die Berufs- und Erwerbserfahrung des BF in seinem Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglich im Kern übereinstimmenden Angaben des BF vor dem BFA, in seiner Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung.
Das Fehlen berücksichtigungswürdiger familiärer und/oder sozialer Bezugspunkte in Österreich beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX .2025. So verneinte der BF explizit das Bestehen familiärer und sozialer Bezugspunkte in Österreich. Im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX .2025 und auch bei seiner Erstbefragung wurden vom BF keine dem widersprechenden Angaben gemacht und das Bestehen von Bezugspunkten in Österreich nicht vorgebracht. Vielmehr verneinte er auch in seiner Erstbefragung das Bestehen familiärer Bezüge in Österreich. In der gegenständlichen Beschwerdeschrift wird das Bestehen sozialer Bezugspunkte auch nicht vorgebracht. Das Fehlen berücksichtigungswürdiger familiärer und/oder sozialer Bezugspunkte in Österreich beruht auf den Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 .2025. So verneinte der BF explizit das Bestehen familiärer und sozialer Bezugspunkte in Österreich. Im Rahmen seiner Einvernahme am römisch 40 .2025 und auch bei seiner Erstbefragung wurden vom BF keine dem widersprechenden Angaben gemacht und das Bestehen von Bezugspunkten in Österreich nicht vorgebracht. Vielmehr verneinte er auch in seiner Erstbefragung das Bestehen familiärer Bezüge in Österreich. In der gegenständlichen Beschwerdeschrift wird das Bestehen sozialer Bezugspunkte auch nicht vorgebracht.
Dass der BF über keine – private – Wohnmöglichkeit in Österreich verfügte und verfügt beruht auf dem Umstand, dass der BF nach seiner Einreise aufgegriffen wurde. Zudem weist der BF keine Wohnsitzmeldung in Österreich auf.
Aufgrund der Asylantragstellung des BF (vgl. 17 Abs. 1 AsylG) bzw. Einbringung eines Asylantrages (vgl. § 17 Abs. 6 AsylG iVm. § 43 Abs. 2 BFA-VG) hat dieser im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft Anspruch auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, welche grundsätzlich auch Wohnraum mitumfasst (vgl. § 2 GVG-B).Aufgrund der Asylantragstellung des BF vergleiche 17 Absatz eins, AsylG) bzw. Einbringung eines Asylantrages vergleiche Paragraph 17, Absatz 6, AsylG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG) hat dieser im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft Anspruch auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, welche grundsätzlich auch Wohnraum mitumfasst vergleiche Paragraph 2, GVG-B).
Die finanziellen Mittel des BF ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA am XXXX .2025. Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. – ging, beruht auf dem Umstand, dass der BF mangels zum Aufenthalt berechtigender Rechtstitel nicht berechtigt war und ist, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufzunehmen. (vgl. § 3 iVm. § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG; § 7 Abs. 2 GVG-B). Das Nachgehen einer regulären Erwerbstätigkeit in Österreich wurde vom BF zudem weder vor dem BFA noch in der Beschwerde behauptet. Die finanziellen Mittel des BF ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA am römisch 40 .2025. Dass der BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. – ging, beruht auf dem Umstand, dass der BF mangels zum Aufenthalt berechtigender Rechtstitel nicht berechtigt war und ist, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet aufzunehmen. vergleiche Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG; Paragraph 7, Absatz 2, GVG-B). Das Nachgehen einer regulären Erwerbstätigkeit in Österreich wurde vom BF zudem weder vor dem BFA noch in der Beschwerde behauptet.
Für das erkennende Gericht ist aufgrund der Angaben des BF unter Berücksichtigung des Zeitpunktes der Antragstellung die Missbräulichkeit der Antragstellung nicht klar ersichtlich, dies insbesondere als er den Antrag zwar nicht zum frühestmöglichen, aber doch zeitnah stellte. Es handelt sich auch um den ersten Antrag, und brachte er Fluchtgründe vor, die im Rahmen einer Grobprüfung zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG führten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Rechtliches:
3.1.1 Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nich