Entscheidungsdatum
02.04.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W150 2320081-1/7E
W150 2320061-1/7E
W150 2320080-1/7E
W150 2320078-1/7E
W150 2320075-1/7E
W150 2320075-1/7E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde der Staatsangehörigen der Arabischen Republik Syrien (1.) Frau XXXX , geboren am XXXX . XXXX .1992 , (2.) dem mj. XXXX , geboren am XXXX . XXXX .2014 , vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (3.) der mj. XXXX , geboren am XXXX . XXXX .2013 , vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (4.) der mj. XXXX , geboren am XXXX . XXXX .2019 vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, und (5.) dem mj. XXXX , geboren am XXXX . XXXX .2020, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.03.2025, Zahl XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde der Staatsangehörigen der Arabischen Republik Syrien (1.) Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 . römisch 40 .1992 , (2.) dem mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 . römisch 40 .2014 , vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (3.) der mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 . römisch 40 .2013 , vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, (4.) der mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 . römisch 40 .2019 vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, und (5.) dem mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 . römisch 40 .2020, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.03.2025, Zahl römisch 40 :
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF1“) stellte mit am 26.01.2023 eingebrachtem Schreiben ihrer Rechtsvertretung sowie im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 17.10.2023 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden auch: „ÖB Damaskus“) in eigener Sache und für den Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF3“), die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF4“) und den Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF5“) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. 1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF1“) stellte mit am 26.01.2023 eingebrachtem Schreiben ihrer Rechtsvertretung sowie im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 17.10.2023 bei der österreichischen Botschaft in Damaskus (im Folgenden auch: „ÖB Damaskus“) in eigener Sache und für den Zweitbeschwerdeführer, die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF3“), die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden auch: „BF4“) und den Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF5“) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Begründend wurde im Antrag angeführt, dass die genannten Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) Ehefrau bzw. Kinder von der Bezugsperson Herrn XXXX , welchem in Österreich Asylstatus zukäme, seien. Die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 seien damit erfüllt, weshalb den Familienangehörigen der Bezugsperson das Recht auf Einreise sowie auf Gewährung desselben Schutzes zustehe. Sollte an der Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson gezweifelt werden, würden sich die BF bereit erklären, diese mittels DNA-Gutachten nachzuweisen; diesfalls werde eine entsprechende Belehrung nach § 13 Abs. 4 BFA-VG beantragt. Begründend wurde im Antrag angeführt, dass die genannten Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) Ehefrau bzw. Kinder von der Bezugsperson Herrn römisch 40 , welchem in Österreich Asylstatus zukäme, seien. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 seien damit erfüllt, weshalb den Familienangehörigen der Bezugsperson das Recht auf Einreise sowie auf Gewährung desselben Schutzes zustehe. Sollte an der Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson gezweifelt werden, würden sich die BF bereit erklären, diese mittels DNA-Gutachten nachzuweisen; diesfalls werde eine entsprechende Belehrung nach Paragraph 13, Absatz 4, BFA-VG beantragt.
Dem Antrag wurden eine übersetzte syrische Heiratskurkunde und Ehebestätigung eines Scharia-Gerichts, ein übersetzter syrischer Familienregisterauszug und die syrischen Reisepässe aller BF, jeweils in Kopie, beigefügt. Weiters wurden die Asylkarte und der Bescheid des BFA, mit welchem der Bezugsperson Asyl in Österreich gewährt wurde, eingebracht.
2. Die ÖB Damaskus leitete die Einreiseanträge samt beigefügter Dokumente sodann mit E-Mail vom 29.11.2023 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) zur weiteren Veranlassung weiter.
3. Das BFA erstattete mit 31.01.2025 eine Stellungnahme gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 gegenüber der BF1, in welcher angeführt wird, dass die von den BF geltend gemachte Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei das BFA zur Schlussfolgerung gelangt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorliegen würden, nachdem ein Verfahren zur Aberkennung gemäß § 7 und § 9 AsylG 2005 hinsichtlich der angegebenen Bezugsperson geführt werde. Von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses sei im Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen worden. Aus den dargelegten Gründen sei im Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. 3. Das BFA erstattete mit 31.01.2025 eine Stellungnahme gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 gegenüber der BF1, in welcher angeführt wird, dass die von den BF geltend gemachte Familieneigenschaft eindeutig und unzweifelhaft feststehen müsse, damit eine Zuerkennung eines Status im Familienverfahren als wahrscheinlich angesehen werden könne. Aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse sei das BFA zur Schlussfolgerung gelangt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung nicht vorliegen würden, nachdem ein Verfahren zur Aberkennung gemäß Paragraph 7 und Paragraph 9, AsylG 2005 hinsichtlich der angegebenen Bezugsperson geführt werde. Von einer konkreten Prüfung des behaupteten Familienverhältnisses sei im Entscheidungszeitpunkt Abstand genommen worden. Aus den dargelegten Gründen sei im Entscheidungszeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich.
4. Am 31.01.2025 wurde die ÖB Damaskus gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 seitens des BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Grund dafür sei die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 und § 9 AsylG 2005 gegen die angegebene Bezugsperson. 4. Am 31.01.2025 wurde die ÖB Damaskus gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 seitens des BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass nach Prüfung der Sachlage die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Grund dafür sei die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7 und Paragraph 9, AsylG 2005 gegen die angegebene Bezugsperson.
5. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 11.02.2025 erging an die BF die Aufforderung, innerhalb einer zweiwöchigen Frist den vom BFA genannten Ablehnungsgründen zu widersprechen oder hierzu Beweismittel vorzulegen. Sollte keine Stellungnahme erfolgen, werde aufgrund der Aktenlage entschieden.
6. Die Rechtsvertretung der BF brachten am 14.01.2025 eine Stellungnahme im Einreiseverfahren gemäß § 35 AsylG 2005 ein. 6. Die Rechtsvertretung der BF brachten am 14.01.2025 eine Stellungnahme im Einreiseverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ein.
Darin wird zusammengefasst angeführt, dass die BF1 und die Bezugsperson seit 2012 verheiratet seien. Der BF2, die BF3, die BF4 und der BF5 seien deren leibliche Kinder; diese würden gemeinsam mit der BF1 in Beirut in einer Mietwohnung leben. Die Textierung des § 35 Abs. 4 AsylG besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren des Status der Bezugsperson anhängig sei. § 35 Abs. 4 AsylG 2005 fordere jedoch keine „negative“ Mitteilung an die jeweilige Vertretungsbehörde. Bezugnehmend auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde weiters argumentiert, dass bislang kein Bescheid zur Statusaberkennung an die Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungslage bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es nicht ausgeschlossen, dass der Stauts der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eines Statusgewährung an die BF erfolge. Zudem würde es die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Einreiseantrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Eine neuerliche Einbringungsmöglichkeit für die BF bestehe zwar, sei aber in Anbetracht der unionsrechtlichen Bestimmungen und des Effektivitätsgebotes unzulässig und würde zu Verletzung von Art. 6 und Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden auch: „Europäische Menschenrechtskonvention“ oder „EMRK“) sowie Art. 7 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2000/C 364/01, (im Folgenden auch: „Europäische Grundrechtscharta“ oder „GRC“) führen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge nach § 35 AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung nach Art. 8 EMRK durchzuführen sei. Die Familie lebe weiterhin im Libanon, wo die politische und wirtschaftliche Situation ähnlich schwierig sei wie in Syrien, eine schnelle Verbesserung der Lage sei nicht absehbar. Darin wird zusammengefasst angeführt, dass die BF1 und die Bezugsperson seit 2012 verheiratet seien. Der BF2, die BF3, die BF4 und der BF5 seien deren leibliche Kinder; diese würden gemeinsam mit der BF1 in Beirut in einer Mietwohnung leben. Die Textierung des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren des Status der Bezugsperson anhängig sei. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 fordere jedoch keine „negative“ Mitteilung an die jeweilige Vertretungsbehörde. Bezugnehmend auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) wurde weiters argumentiert, dass bislang kein Bescheid zur Statusaberkennung an die Bezugsperson ergangen sei und keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Angesichts der instabilen Lage in Syrien sei nicht abschätzbar, wie sich die Sicherheits- und Versorgungslage bestimmter Gruppen weiterentwickeln werde. Insofern sei es nicht ausgeschlossen, dass der Stauts der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eines Statusgewährung an die BF erfolge. Zudem würde es die Familienzusammenführung von Flüchtlingen übermäßig erschweren, wenn der Einreiseantrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könnte weggefallen sein, abgewiesen werden könne. Eine neuerliche Einbringungsmöglichkeit für die BF bestehe zwar, sei aber in Anbetracht der unionsrechtlichen Bestimmungen und des Effektivitätsgebotes unzulässig und würde zu Verletzung von Artikel 6 und Artikel 8, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden auch: „Europäische Menschenrechtskonvention“ oder „EMRK“) sowie Artikel 7 und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2000/C 364/01, (im Folgenden auch: „Europäische Grundrechtscharta“ oder „GRC“) führen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) halte außerdem in ständiger Rechtsprechung fest, dass bei Entscheidungen über Anträge nach Paragraph 35, AsylG jedenfalls eine Einzelfallabwägung nach Artikel 8, EMRK durchzuführen sei. Die Familie lebe weiterhin im Libanon, wo die politische und wirtschaftliche Situation ähnlich schwierig sei wie in Syrien, eine schnelle Verbesserung der Lage sei nicht absehbar.
Es wurde der Antrag gestellt, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und ihre Einreise zu gestatten. In eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status entschieden worden sei.
7. Das BFA erstattete mit E-Mail vom 03.03.2025 eine Gegenstellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass ein Abwarten auf eine (rechtskräftige) Entscheidung des Aberkennungsverfahren aus behördlicher Sicht nicht zulässig sei. Laut § 35 Abs. 4 AsylG 2004 sei eine positive Prognoseentscheidung nur möglich, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren nach § 7 und § 9 AsylG 2005 anhängig sei und die weiteren Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt seien. Da § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der BF auf andere Umstände als jene in § 35 AsylG 2005 genannten sei im Einreiseverfahren nicht vorgesehen. Auch die Gründe für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson seien nicht relevant. Es werde daher keine Notwendigkeit erkannt, die übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern. 7. Das BFA erstattete mit E-Mail vom 03.03.2025 eine Gegenstellungnahme, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass ein Abwarten auf eine (rechtskräftige) Entscheidung des Aberkennungsverfahren aus behördlicher Sicht nicht zulässig sei. Laut Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2004 sei eine positive Prognoseentscheidung nur möglich, wenn gegen die Bezugsperson kein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7 und Paragraph 9, AsylG 2005 anhängig sei und die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt seien. Da Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 auf ein anhängiges Aberkennungsverfahren abstelle, sei bei Vorliegen dieses Tatbestandes eine negative Prognoseentscheidung abzugeben. Das in der Stellungnahme geforderte Eingehen auf die spezifische Situation der BF auf andere Umstände als jene in Paragraph 35, AsylG 2005 genannten sei im Einreiseverfahren nicht vorgesehen. Auch die Gründe für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson seien nicht relevant. Es werde daher keine Notwendigkeit erkannt, die übermittelte negative Wahrscheinlichkeitsprognose abzuändern.
8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der ÖB Damaskus vom 13.03.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. 8. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der ÖB Damaskus vom 13.03.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
9. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der BF mit Schriftsatz vom 14.03.2025 Beschwerde erhoben, in welcher zusammengefasst dargelegt wird, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Zudem habe das BFA – vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung und unionsrechtlicher Anforderungen – eine rechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen. 9. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der BF mit Schriftsatz vom 14.03.2025 Beschwerde erhoben, in welcher zusammengefasst dargelegt wird, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Zudem habe das BFA – vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung und unionsrechtlicher Anforderungen – eine rechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgenommen.
Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der ÖB Damaskus zu beheben, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und ihnen die Einreise zu gestatten. In eventu wurde unter anderem beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Aberkennungsverfahren rechtskräftig entschieden worden sei.
10. Mit 11.04.2025 übermittelte die ÖB Damaskus dem Bundesministerium für Inneres (im Folgenden auch: „BMI“) die gegenständliche Beschwerde.
11. Die bezughabenden Akten wurden seitens der ÖB Damaskus am 03.06.2025 an das BMI zur Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: „BVwG“) übermittelt.
12. Die Aktenvorlage des BMI an das BVwG erfolgte sodann mit 19.09.2025 per ELAK.
Angemerkt wurde in dem diesbezüglichen Schreiben, dass eine rechtzeitige Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens vor Fristablauf nicht möglich gewesen sei, die Vorlage der Verfahrensakten erfolge nach § 14 Abs. 2 VwGVG. Angemerkt wurde in dem diesbezüglichen Schreiben, dass eine rechtzeitige Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens vor Fristablauf nicht möglich gewesen sei, die Vorlage der Verfahrensakten erfolge nach Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG.
13. Seitens des BVwG erging mit 23.02.2026 unter Setzung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist das Auskunftsersuchen zum Stand des eingeleiteten Aberkennungsverfahren der Bezugsperson.
14. Mit Schreiben des BFA vom 24.02.2026 wurde zum Sachverhalt im Wesentlichen angegeben, dass die Bezugsperson mit 20.01.2023 rechtskräftig den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen habe. Grund für die Zuerkennung sei gewesen, dass die Bezugsperson im Falle der Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Wehrdienst bei der syrischen Armee drohe und damit die Pflicht zur Teilnahme an menschenrechtswidrigen Handlungen verbunden sei. Bei einer Weigerung drohe – gestützt auf die getroffenen Länderfeststellungen – eine Bestrafung, deren Ausmaß bis hin zur extralegalen Tötung reichen könne. Das Aberkennungsverfahren sei am 29.01.2025 eingeleitet worden, eine diesbezügliche Mitteilung an die Bezugsperson sei am selben Tage ergangen. Weitere Verfahrensschritte seien bis dato keine vorgenommen worden. Das Aberkennungsverfahren befinde sich nach wie vor in Prüfung; wann konkret mit einem Verfahrensabschluss gerechnet werden könne, sei nicht prognostizierbar. Grundsätzlich werde davon ausgegangen, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei. Es werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen im 1. Quartal 2026 geprüft werden, ob diese Veränderungen dauerhafter Natur seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF1 ist die mutmaßliche Mutter des BF2, der BF3, der BF4 und des BF5. Alle BF sind syrische Staatsangehörige und stellten am 26.01.2023 respektive 17.10.2023 die gegenständlichen Einreiseanträge gemäß § 35 Abs 1. AsylG 2005 in der ÖB Damaskus. Die BF1 ist die mutmaßliche Mutter des BF2, der BF3, der BF4 und des BF5. Alle BF sind syrische Staatsangehörige und stellten am 26.01.2023 respektive 17.10.2023 die gegenständlichen Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 in der ÖB Damaskus.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX . XXXX .1986, syrischer Staatsbürger, mutmaßlicher Ehemann der BF1 sowie mutmaßlicher Vater des BF2, der BF3, der BF4 und des BF5, angegeben. Die Bezugsperson erhielt mit Bescheid des BFA vom 12.01.2023, Zahl XXXX den Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 . römisch 40 .1986, syrischer Staatsbürger, mutmaßlicher Ehemann der BF1 sowie mutmaßlicher Vater des BF2, der BF3, der BF4 und des BF5, angegeben. Die Bezugsperson erhielt mit Bescheid des BFA vom 12.01.2023, Zahl römisch 40 den Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Am 29.01.2025 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist derzeit nicht absehbar.Am 29.01.2025 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich der Bezugsperson ein. In der Folge wurden seitens des BFA keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände hervorgekommen sind, dass die Verfahrensverzögerung der Bezugsperson zuzurechnen wäre. Ein Verfahrensabschluss ist derzeit nicht absehbar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den BF, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus.
Die Feststellungen zur Bezugsperson und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an diese gründen sich auf den im Akt aufliegenden Bescheid des BFA vom 12.01.2023, Zahl 1295657003/220358816, sowie auf den Auszug aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 20.02.2026.
Die Feststellungen zum anhängigen Aberkennungsverfahren hinsichtlich der Bezugsperson sowie zum Unterbleiben weiterer Verfahrensschritte durch das BFA stützen sich auf die vorliegenden Stellungnahme des BFA vom 24.02.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A): Stattgabe der Beschwerde
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten auszugsweise wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
[…]“
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[…]“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Die maßgebliche Bestimmung von § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes idF BGBl. I Nr. 33/2013 bzw. BGBl. I Nr. 138/2017 lautet auszugsweise wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung von Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lautet auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[…]“
3.1.2. Der VwGH hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017,