Entscheidungsdatum
23.03.2026Norm
AsylG 2005 §8 Abs4Spruch
,
W152 2144262-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2024,
Zl. 1092512400-232562115, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2024, , Zl. 1092512400-232562115, zu Recht erkannt:
A)
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des genannten Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 und Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des genannten Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Spruchpunkt IV des genannten Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch vier des genannten Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG idgF nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger des Jemen. Er reiste am 26.10.2015 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.08.2016 (rk am 05.08.2016),
XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB gemäß § 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, dass er am 06.07.2016 ein Messer in Halshöhe in Richtung des Opfers gehalten, die Worte „I kill you, du Arschloch“ geäußert und das Opfer mit dem Tod bedroht hat, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend kein Umstand. 1.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.08.2016 (rk am 05.08.2016), , römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB gemäß Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, dass er am 06.07.2016 ein Messer in Halshöhe in Richtung des Opfers gehalten, die Worte „I kill you, du Arschloch“ geäußert und das Opfer mit dem Tod bedroht hat, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend kein Umstand.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Spruchpunkt II der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.12.2017 erteilt (Spruchpunkt III).1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Spruchpunkt römisch zwei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.12.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, es bestünden Gründe für die Annahme, dass der BF „aufgrund der derzeitigen Lage im Jemen“ im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG bzw. dort durch die allgemeine instabile Lage einer Gefährdung als Zivilperson ausgesetzt sei.Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen aus, es bestünden Gründe für die Annahme, dass der BF „aufgrund der derzeitigen Lage im Jemen“ im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG bzw. dort durch die allgemeine instabile Lage einer Gefährdung als Zivilperson ausgesetzt sei.
1.4. Am 29.08.2017 brachte der BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid vom 27.11.2017 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.12.2019 erteilt. Begründet wurde dies mit der allgemeinen Lage im Herkunftstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. Antrag.1.4. Am 29.08.2017 brachte der BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid vom 27.11.2017 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 05.12.2019 erteilt. Begründet wurde dies mit der allgemeinen Lage im Herkunftstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. Antrag.
1.5. Am 31.05.2019 brachte der BF beim BFA einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid vom 06.11.2019 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 05.12.2021 erteilt. Begründet wurde dies mit der allgemeinen Lage im Herkunftstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. Antrag.1.5. Am 31.05.2019 brachte der BF beim BFA einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid vom 06.11.2019 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 05.12.2021 erteilt. Begründet wurde dies mit der allgemeinen Lage im Herkunftstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. Antrag.
1.6. Die gegen Spruchpunkt I des Bescheides vom 05.12.2016 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge: BVwG) vom 18.12.2020,
GZ: W152 2144262-1/19E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.6. Die gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides vom 05.12.2016 erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2020 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in weiterer Folge: BVwG) vom 18.12.2020, , GZ: W152 2144262-1/19E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
1.7. Am 27.09.2021 brachte der BF beim BFA wieder einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid vom 28.09.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für zwei Jahre verlängert. Begründet wurde dies mit der allgemeinen Lage im Herkunftstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. Antrag.1.7. Am 27.09.2021 brachte der BF beim BFA wieder einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein. Mit Bescheid vom 28.09.2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für zwei Jahre verlängert. Begründet wurde dies mit der allgemeinen Lage im Herkunftstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen bzw. Antrag.
2. Gegenständliches Aberkennungsverfahren
2.1. Am 17.11.2023 brachte der BF beim BFA einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
2.2. Da keine aufrechte Meldeadresse festgestellt werden konnte, wurde der BF über seine bekannte Mailadresse angeschrieben und dahingehend manuduziert, dass er seiner Meldepflicht nachzukommen hat. Es erfolgte keine Reaktion seinerseits.
Mit Aktenvermerk vom 14.12.2023 wurde festgehalten, dass der BF seit 31.07.2022 keine aufrechte Meldeadresse mehr in Österreich hat und im AJ-WEB-Register seit 09.07.2023 kein Arbeitgeber mehr aufscheint.
Anlässlich einer fremdenpolizeilichen Erhebung durch die LPD XXXX am 13.12.2023 konnte kein Aufenthaltsort des BF ermittelt werden.Anlässlich einer fremdenpolizeilichen Erhebung durch die LPD römisch 40 am 13.12.2023 konnte kein Aufenthaltsort des BF ermittelt werden.
Am 02.12.2023 wurde der BF erneut über seine Mailadresse aufgefordert, seiner Meldepflicht nachzukommen, weil sonst sein Verlängerungsantrag nicht weiter bearbeitet werden könne. Er antwortete am 16.12.2023 auf diese E-Mail mit der Aussage, dass er dem am darauffolgenden Montag nachkäme. Am 19.12.2023 wiederholte das BFA diese Aufforderung gegenüber dem BF abermals per E-Mail.
2.3. Gemäß Berichterstattung der LPD XXXX vom 21.12.2023 wurde gegen den BF eine Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Diebstahl zweier Papageien (Höhe der Bereicherung: € 1.600.-) durchgeführt (Tatzeit: 23.11.2023 bis 24.11.2023). Laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom 20.01.2024 wurde dieser Verdacht auf Diebstahl um den Verdacht der Hehlerei ergänzt.2.3. Gemäß Berichterstattung der LPD römisch 40 vom 21.12.2023 wurde gegen den BF eine Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Diebstahl zweier Papageien (Höhe der Bereicherung: € 1.600.-) durchgeführt (Tatzeit: 23.11.2023 bis 24.11.2023). Laut Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 20.01.2024 wurde dieser Verdacht auf Diebstahl um den Verdacht der Hehlerei ergänzt.
2.4. Laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom 22.12.2023 wurde der BF wegen des Verdachts der schweren Nötigung (Vorfallszeit: 18.08.2023) angezeigt.2.4. Laut Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 22.12.2023 wurde der BF wegen des Verdachts der schweren Nötigung (Vorfallszeit: 18.08.2023) angezeigt.
2.5. Am 27.12.2023 wurde das BFA vom Landesgericht XXXX darüber verständigt, dass der BF am 23.12.2023 wegen § 15 StGB, § 75 StGB (versuchten Mordes) in Untersuchungshaft genommen wurde.2.5. Am 27.12.2023 wurde das BFA vom Landesgericht römisch 40 darüber verständigt, dass der BF am 23.12.2023 wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 75, StGB (versuchten Mordes) in Untersuchungshaft genommen wurde.
2.6. Am 13.02.2024 langte beim BFA der Abschlussbericht der LPD XXXX (Landeskriminalamt XXXX ) vom 11.02.2024 wegen des Verdachts des versuchten Mordes und des Diebstahls ein (Tatzeit: 22.12.2023).2.6. Am 13.02.2024 langte beim BFA der Abschlussbericht der LPD römisch 40 (Landeskriminalamt römisch 40 ) vom 11.02.2024 wegen des Verdachts des versuchten Mordes und des Diebstahls ein (Tatzeit: 22.12.2023).
2.7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Geschworenengericht vom 17.06.2024 (rk am 21.06.2024), XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dem Opfer ein „angemessenes“ Schmerzengeld zuerkannt.2.7. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Geschworenengericht vom 17.06.2024 (rk am 21.06.2024), römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dem Opfer ein „angemessenes“ Schmerzengeld zuerkannt.
Dabei erkannte das Geschworenengericht zu Recht, dass der BF am 22.12.2023 dem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mit 24 Tage überdauernder Gesundheitsschädigung verbundene unvollständige Amputation des linken Unterarmes im Handgelenksbereich, die unter anderem zu Brüchen von drei Handwurzelknochen sowie einer Durchtrennung der Ulnararterie, eines Nervs und von Sehnen führte, absichtlich zugefügt hat, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf ihn einschlug, wobei eine Notwehrhandlung sowie eine Notwehrüberschreitung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken mehrheitlich verneint wurden. Als mildernd gewertet wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel, nicht aber der durch die Einnahme verbotener Substanzen induzierte Rauschzustand, erschwerend wirkte die doppelte Qualifikation der zugefügten Körperverletzung als schwer.
2.8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 12.07.2024 wurde dem BF mitgeteilt, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beabsichtigt ist und wurde er aufgefordert, Fragen zu seinen Umständen im Jemen und in Österreich zu beantworten.
Am 13.09.2024 langte die entsprechende Stellungnahme seitens der gewillkürten Vertreter des BF beim BFA ein.
2.9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.10.2024 wurde der dem BF mit Bescheid vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I) und ihm die mit Bescheid vom 28.09.2021, Zahl: 1092512400-151628531, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen wurde gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm
§ 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III). Der Antrag vom 17.11.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt IV). 2.9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 23.10.2024 wurde der dem BF mit Bescheid vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins) und ihm die mit Bescheid vom 28.09.2021, Zahl: 1092512400-151628531, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Jemen wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei). Der Antrag vom 17.11.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF sei jemenitischer Staatsbürger, gehöre der arabischen Volksgruppe an und behaupte, in Jeddah, Saudi-Arabien, geboren zu sein. Er sei volljährig, körperlich gesund und arbeitsfähig.
Als Rückkehrhindernis im Bescheid vom 05.12.2016 sei die volatile Sicherheitslage im Herkunftsstaat Jemen definiert worden. Fest stehe, dass sich die Sicherheitslage im Jemen nicht nachhaltig verbessert habe und immer noch nicht für eine realistische Rückkehr spreche. Jenes Rückkehrhindernis, welches im Bescheid vom 05.12.2016 definiert und im Zuge der Verlängerungsverfahren geprüft worden sei, liege immer noch vor.
Der BF sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe aufgrund des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung verurteilt worden und verbüße seine Haftstrafe in der Justizanstalt XXXX . Fest stehe, dass durch die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 17.06.2024 ein sekundärer Aberkennungstatbestand vorliege und der mit Bescheid vom 05.12.2016 zuerkannte subsidiäre Schutz aufgrund § 9 Abs. 1 Z 2 (gemeint wohl: Abs. 2 Z 3) AsylG 2005 abzuerkennen sei.Der BF sei mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 rechtskräftig zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe aufgrund des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung verurteilt worden und verbüße seine Haftstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Fest stehe, dass durch die Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom 17.06.2024 ein sekundärer Aberkennungstatbestand vorliege und der mit Bescheid vom 05.12.2016 zuerkannte subsidiäre Schutz aufgrund Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, (gemeint wohl: Absatz 2, Ziffer 3,) AsylG 2005 abzuerkennen sei.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Grund für die Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sei im zitierten Urteil festgehalten worden, dass der BF am 22.12.2023 in XXXX dem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mit
24 Tage überdauernder Gesundheitsschädigung verbundene unvollständige Amputation des linken Unterarmes im Handgelenksbereich, die unter anderem zu Brüchen von drei Handwurzelknochen sowie einer Durchtrennung der Ulnararterie, eines Nervs und von Sehnen führte, absichtlich zugefügt habe, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf ihn eingeschlagen habe (Urteil des LG XXXX vom 17.06.2024, Zahl XXXX , S. 3).Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Grund für die Verurteilung wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sei im zitierten Urteil festgehalten worden, dass der BF am 22.12.2023 in römisch 40 dem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mit , 24 Tage überdauernder Gesundheitsschädigung verbundene unvollständige Amputation des linken Unterarmes im Handgelenksbereich, die unter anderem zu Brüchen von drei Handwurzelknochen sowie einer Durchtrennung der Ulnararterie, eines Nervs und von Sehnen führte, absichtlich zugefügt habe, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf ihn eingeschlagen habe (Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2024, Zahl römisch 40 , Sitzung 3).
Dass darin ein besonders schweres Verbrechen zu sehen sei und dies einen sekundären Aberkennungstatbestand darstelle, wurde damit begründet, dass nunmehr der Unwert einer Tat im Einzelfall ausschlaggebend sei. Eine besondere Verwerflichkeit der Straftat sei hier Voraussetzung. Nach herrschender Lehre des Völkerrechts könnten nur Straftaten, die auch objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen als besonders schwere Verbrechen qualifiziert werden.
Dem Urteil des LG XXXX sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der BF mit entsprechender Brutalität vorgegangen sei, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf sein Opfer eingeschlagen habe. Eine solche Vorgangsweise richte sich gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Opfers und müsse aufgrund des zugefügten Leides und der Verletzungen als besonders verwerflich bezeichnet werden. Bei der Beurteilung dieses Verbrechens sei unter anderem die Frage zu klären gewesen, ob durch die Taten des BF auch objektiv besonders wichtige Rechtsgüter beeinträchtigt worden seien. Wie dem Urteil zu entnehmen sei, sei ein Geschworenengericht eingesetzt worden, um die Frage zu klären, ob ein Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs. 1, 75 StGB vorliege. Diese Frage hätten die Geschworenen mehrheitlich mit „Nein“ beantwortet (Urteil des LG XXXX vom 17.06.2024, Zahl XXXX , S. 1). Die Frage, ob der BF seinem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mit 24 Tage überdauernder Gesundheitsschädigung verbundene unvollständige Amputation des linken Unterarmes im Handgelenksbereich, die unter anderem zu Brüchen von drei Handwurzelknochen sowie einer Durchtrennung der Ulnararterie, eines Nervs und von Sehnen führte, absichtlich zugefügt hätte, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf sein Opfer einschlug, hätten die Geschworenen mehrheitlich mit „Ja“ beurteilt (Urteil des LG XXXX vom 17.06.2024,
Zahl XXXX , S. 2). Die Frage ob er sich nur der Verteidigung bedient hätte, die notwendig gewesen sei, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von sich abzuwehren, oder bei Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von sich das gerechtfertigte Maß der Verteidigung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten worden wäre, sei mit drei Stimmen befürwortet und mit fünf Stimmen verneint worden (Urteil des LG XXXX vom 17.06.2024, Zahl XXXX , S. 2). Dem BF sei sein bisher ordentlicher Lebenswandel mildernd zugutegehalten worden, nicht aber der durch die Einnahme verbotener Substanzen induzierte Rauschzustand. Erschwerend habe sich die doppelte Qualifikation der zugefügten Körperverletzung ausgewirkt (Urteil des LG XXXX vom 17.06.2024, Zahl XXXX , S. 4).Dem Urteil des LG römisch 40 sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der BF mit entsprechender Brutalität vorgegangen sei, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf sein Opfer eingeschlagen habe. Eine solche Vorgangsweise richte sich gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Opfers und müsse aufgrund des zugefügten Leides und der Verletzungen als besonders verwerflich bezeichnet werden. Bei der Beurteilung dieses Verbrechens sei unter anderem die Frage zu klären gewesen, ob durch die Taten des BF auch objektiv besonders wichtige Rechtsgüter beeinträchtigt worden seien. Wie dem Urteil zu entnehmen sei, sei ein Geschworenengericht eingesetzt worden, um die Frage zu klären, ob ein Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB vorliege. Diese Frage hätten die Geschworenen mehrheitlich mit „Nein“ beantwortet (Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2024, Zahl römisch 40 , Sitzung 1). Die Frage, ob der BF seinem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mit 24 Tage überdauernder Gesundheitsschädigung verbundene unvollständige Amputation des linken Unterarmes im Handgelenksbereich, die unter anderem zu Brüchen von drei Handwurzelknochen sowie einer Durchtrennung der Ulnararterie, eines Nervs und von Sehnen führte, absichtlich zugefügt hätte, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf sein Opfer einschlug, hätten die Geschworenen mehrheitlich mit „Ja“ beurteilt (Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2024, , Zahl römisch 40 , Sitzung 2). Die Frage ob er sich nur der Verteidigung bedient hätte, die notwendig gewesen sei, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von sich abzuwehren, oder bei Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder körperliche Unversehrtheit von sich das gerechtfertigte Maß der Verteidigung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken überschritten worden wäre, sei mit drei Stimmen befürwortet und mit fünf Stimmen verneint worden (Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2024, Zahl römisch 40 , Sitzung 2). Dem BF sei sein bisher ordentlicher Lebenswandel mildernd zugutegehalten worden, nicht aber der durch die Einnahme verbotener Substanzen induzierte Rauschzustand. Erschwerend habe sich die doppelte Qualifikation der zugefügten Körperverletzung ausgewirkt (Urteil des LG römisch 40 vom 17.06.2024, Zahl römisch 40 , Sitzung 4).
Nicht nur durch den Verurteilungstatbestand, sondern auch durch das gedankliche Rekonstruieren des Tathergangs werde durch das Verhalten des BF eine Brutalität zum Ausdruck gebracht, welche keinesfalls nachvollziehbar sei. Auch dürfe eine Berauschung durch verbotene Substanzen keine „Trumpfkarte“ darstellen, um ein derartiges Verhalten zu rechtfertigen. Durch das Verhalten des BF werde ein hohes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck gebracht, welche mit dem Status des subsidiären Schutzes nicht vereinbar sei. Die Bevölkerung Österreichs erwarte sich von einem Menschen, welcher aufgrund der Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat aufgenommen und „unter Schutz gestellt“ worden sei, dass er sich in die Gesellschaft durch Integration und Wohlverhalten einbringt. Der BF habe jedoch durch seine Straftat gezeigt, dass er nicht bereit sei, sich der hiesigen Rechtsordnung zu unterwerfen. Ein solches Verhalten sei auch nicht mit den Bestimmungen des Asylgesetzes zu vereinbaren, weshalb die Asylbehörde in seinem Verurteilungstatbestand eine „schwere Straftat“ sehe, welche zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt, den mit Bescheid vom 05.12.2016 zuerkannten subsidiäre Schutz aufgrund § 9 Abs. 1 Z 2 (gemeint wohl: Abs. 2 Z 3) AsylG 2005 abzuerkennen.Nicht nur durch den Verurteilungstatbestand, sondern auch durch das gedankliche Rekonstruieren des Tathergangs werde durch das Verhalten des BF eine Brutalität zum Ausdruck gebracht, welche keinesfalls nachvollziehbar sei. Auch dürfe eine Berauschung durch verbotene Substanzen keine „Trumpfkarte“ darstellen, um ein derartiges Verhalten zu rechtfertigen. Durch das Verhalten des BF werde ein hohes Maß an krimineller Energie zum Ausdruck gebracht, welche mit dem Status des subsidiären Schutzes nicht vereinbar sei. Die Bevölkerung Österreichs erwarte sich von einem Menschen, welcher aufgrund der Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat aufgenommen und „unter Schutz gestellt“ worden sei, dass er sich in die Gesellschaft durch Integration und Wohlverhalten einbringt. Der BF habe jedoch durch seine Straftat gezeigt, dass er nicht bereit sei, sich der hiesigen Rechtsordnung zu unterwerfen. Ein solches Verhalten sei auch nicht mit den Bestimmungen des Asylgesetzes zu vereinbaren, weshalb die Asylbehörde in seinem Verurteilungstatbestand eine „schwere Straftat“ sehe, welche zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe. Aus diesen Gründen sei es gerechtfertigt, den mit Bescheid vom 05.12.2016 zuerkannten subsidiäre Schutz aufgrund Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, (gemeint wohl: Absatz 2, Ziffer 3,) AsylG 2005 abzuerkennen.
2.10. Gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA (gemeint wohl: gegen dessen Spruchpunkte I, II und IV) erhob der BF am 25.11.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.2.10. Gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA (gemeint wohl: gegen dessen Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch vier) erhob der BF am 25.11.2024 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF wäre aus wohlbegründeter Furcht aus seiner Heimat geflohen und hätte um sein Leben fürchten müssen. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 könne nicht allein darauf gestützt werden, dass der BF wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, sondern sei jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob eine schwere Straftat iSd
Art. 17 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95 EU (Statusrichtlinie) vorliege. Dabei sei die Schwere der Straftat zu würdigen und eine besondere Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und seien auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Der BF sei seit 23.12.2023 in Haft und verspüre zum ersten Mal das Haftübel. Er habe sich in dieser Zeit vorbildlich verhalten und besuche derzeit auch ein Anti-Aggressions-Training. Das zugrundeliegende Fehlverhalten liege mittlerweile fast ein Jahr zurück und habe der BF aus seinen Fehlern gelernt. In der Haft sei er bemüht, seine Deutschkenntnisse zu erweitern. Eine negative Zukunftsprognose lasse sich noch nicht alleine aus einer Straftat ableiten und gehe der BF während der Haft einer Beschäftigung als Hausarbeiter nach. Seinem Verhalten könne keine Gefahr unterstellt werden, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und werde der BF auch künftig in Haft seine Taten und sein Leben reflektieren.Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF wäre aus wohlbegründeter Furcht aus seiner Heimat geflohen und hätte um sein Leben fürchten müssen. Eine Aberkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 könne nicht allein darauf gestützt werden, dass der BF wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei, sondern sei jedenfalls eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, ob eine schwere Straftat iSd , Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95 EU (Statusrichtlinie) vorliege. Dabei sei die Schwere der Straftat zu würdigen und eine besondere Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorzunehmen und seien auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen. Der BF sei seit 23.12.2023 in Haft und verspüre zum ersten Mal das Haftübel. Er habe sich in dieser Zeit vorbildlich verhalten und besuche derzeit auch ein Anti-Aggressions-Training. Das zugrundeliegende Fehlverhalten liege mittlerweile fast ein Jahr zurück und habe der BF aus seinen Fehlern gelernt. In der Haft sei er bemüht, seine Deutschkenntnisse zu erweitern. Eine negative Zukunftsprognose lasse sich noch nicht alleine aus einer Straftat ableiten und gehe der BF während der Haft einer Beschäftigung als Hausarbeiter nach. Seinem Verhalten könne keine Gefahr unterstellt werden, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und werde der BF auch künftig in Haft seine Taten und sein Leben reflektieren.
2.11. Die Beschwerdevorlage langte am 11.12.2024 beim BVwG ein.
2.12. Mit Urkundenvorlage vom 15.01.2025 wurden dem BVwG u.a. die Bestätigung einer Kursteilnahme beim BFI (Perspektivenplan, 100 Einheiten) vom 01.03.2019, sein ÖSD-Zertifikat B1 vom 09.11.2018 sowie eine Teilnahmebestätigung am psychischen Behandlungsprogramm für GewalttäterInnen (10 Einheiten von 13.09. bis 20.12.2024) vorgelegt (hg. OZ 3).
2.13. Am 30.11.2025 wurde der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen
(Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe).2.13. Am 30.11.2025 wurde der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen , (Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe).
2.14. Am 05.12.2025 langte beim BVwG der Abtretungsbericht der LPD XXXX wegen des Verdachts auf § 27 Abs. 2 SMG (am 15.10.2025, als Insasse der Justizanstalt) ein.2.14. Am 05.12.2025 langte beim BVwG der Abtretungsbericht der LPD römisch 40 wegen des Verdachts auf Paragraph 27, Absatz 2, SMG (am 15.10.2025, als Insasse der Justizanstalt) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.1.1. Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Der volljährige BF ist jemenitischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF reiste am 26.10.2015 (illegal) in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Spruchpunkt II der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.12.2017 erteilt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016, Zahl: 1092512400-151628531, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Spruchpunkt römisch zwei der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 05.12.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
Die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 28.09.2021 für zwei Jahre.Die Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde mehrmals verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 28.09.2021 für zwei Jahre.
Am 17.11.2023 brachte der BF beim BFA einen weiteren Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung ein.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 01.08.2016 (rk am 05.08.2016), XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und
2 erster Fall StGB gemäß § 107 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, dass er am 06.07.2016 ein Messer in Halshöhe in Richtung des Opfers gehalten, die Worte „I kill you, du Arschloch“ geäußert und das Opfer mit dem Tod bedroht hat, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend kein Umstand. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 01.08.2016 (rk am 05.08.2016), römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und , 2 erster Fall StGB gemäß Paragraph 107, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Er wurde schuldig erkannt, dass er am 06.07.2016 ein Messer in Halshöhe in Richtung des Opfers gehalten, die Worte „I kill you, du Arschloch“ geäußert und das Opfer mit dem Tod bedroht hat, um es in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurde der bisherige ordentliche Lebenswandel gewertet, als erschwerend kein Umstand.
Laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom 22.12.2023 wurde der BF wegen des Verdachts der schweren Nötigung (Vorfallszeit: 18.08.2023) angezeigt.Laut Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 22.12.2023 wurde der BF wegen des Verdachts der schweren Nötigung (Vorfallszeit: 18.08.2023) angezeigt.
Gemäß Berichterstattung der LPD XXXX vom 21.12.2023 wurde gegen den BF eine Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Diebstahl zweier Papageien (Höhe der Bereicherung: € 1.600.-) durchgeführt (Tatzeit: 23.11.2023 bis 24.11.2023). Laut Abschlussbericht der LPD XXXX vom 20.01.2024 wurde dieser Verdacht auf Diebstahl um den Verdacht der Hehlerei ergänzt.Gemäß Berichterstattung der LPD römisch 40 vom 21.12.2023 wurde gegen den BF eine Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Diebstahl zweier Papageien (Höhe der Bereicherung: € 1.600.-) durchgeführt (Tatzeit: 23.11.2023 bis 24.11.2023). Laut Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 20.01.2024 wurde dieser Verdacht auf Diebstahl um den Verdacht der Hehlerei ergänzt.
Am 13.02.2024 langte beim BFA der Abschlussbericht der LPD XXXX (Landeskriminalamt XXXX ) vom 11.02.2024 wegen des Verdachts des versuchten Mordes und des Diebstahls ein (Tatzeit: 22.12.2023).Am 13.02.2024 langte beim BFA der Abschlussbericht der LPD römisch 40 (Landeskriminalamt römisch 40 ) vom 11.02.2024 wegen des Verdachts des versuchten Mordes und des Diebstahls ein (Tatzeit: 22.12.2023).
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX als Geschworenengericht vom 17.06.2024
(rk am 21.06.2024), XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dem Opfer ein „angemessenes“ Schmerzengeld zuerkannt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 als Geschworenengericht vom 17.06.2024 , (rk am 21.06.2024), römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und dem Opfer ein „angemessenes“ Schmerzengeld zuerkannt.
Dabei erkannte das Geschworenengericht zu Recht, dass der BF am 22.12.2023 dem Opfer eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich eine mit 24 Tage überdauernder Gesundheitsschädigung verbundene unvollständige Amputation des linken Unterarmes im Handgelenksbereich, die unter anderem zu Brüchen von drei Handwurzelknochen sowie einer Durchtrennung der Ulnararterie, eines Nervs und von Sehnen führte, absichtlich zugefügt hat, indem er mit einer Machete oder mit einem schweren Küchenmesser auf ihn einschlug, wobei eine Notwehrhandlung sowie eine Notwehrüberschreitung lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken mehrheitlich verneint wurden. Als mildernd gewertet wurde sein bisher ordentlicher Lebenswandel, nicht aber der durch die Einnahme verbotener Substanzen induzierte Rauschzustand, erschwerend wirkte die doppelte Qualifikation der zugefügten Körperverletzung als schwer.
Der BF war in der Justizanstalt als Hausarbeiter tätig und legte eine Teilnahmebestätigung am psychischen Behandlungsprogramm für GewalttäterInnen (10 Einheiten von 13.09. bis 20.12.2024) vor, ebenso die Bestätigung einer Kursteilnahme beim BFI (Perspektivenplan,
100 Einheiten) vom 01.03.2019 sowie ein ÖSD-Zertifikat B1 vom 09.11.2018.Der BF war in der Justizanstalt als Hausarbeiter tätig und legte eine Teilnahmebestätigung am psychischen Behandlungsprogramm für GewalttäterInnen (10 Einheiten von 13.09. bis 20.12.2024) vor, ebenso die Bestätigung einer Kursteilnahme beim BFI (Perspektivenplan, , 100 Einheiten) vom 01.03.2019 sowie ein ÖSD-Zertifikat B1 vom 09.11.2018.
Am 23.12.2023 wurde der BF wegen § 15 StGB, § 75 StGB (versuchten Mordes) in Untersuchungshaft genommen und trat seine Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB am 21.06.2024 an. Am 30.11.2025 wurde der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe).Am 23.12.2023 wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 75, StGB (versuchten Mordes) in Untersuchungshaft genommen und trat seine Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB am 21.06.2024 an. Am 30.11.2025 wurde der BF bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe).
Am 05.12.2025 langte beim BVwG der Abtretungsbericht der LPD XXXX wegen des Verdachts auf § 27 Abs. 2 SMG (am 15.10.2025, als Insasse der Justizanstalt) ein.Am 05.12.2025 langte beim BVwG der Abtretungsbericht der LPD römisch 40 wegen des Verdachts auf Paragraph 27, Absatz 2, SMG (am 15.10.2025, als Insasse der Justizanstalt) ein.
Im Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF, er hat hier auch keinen Lebenspartner.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt I angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der dem Akt inliegenden Urteilsausfertigungen.2.1. Der unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie der Gerichtsakten des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie der dem Akt inliegenden Urteilsausfertigungen.
Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger
(AJ-WEB) und dem Strafregister (SA) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger , (AJ-WEB) und dem Strafregister (SA) wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
2.2. Zu der Person des Beschwerdeführers und zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Die Feststellungen zur Person und Staatsbürgerschaft des BF sowie seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des BF in den Verfahren, v.a. in der Stellungnahme vor dem BFA vom 13.09.2024 (AS 975ff) und in der Beschwerdeschrift.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation des BF beruhen auf seinen Angaben in der Stellungnahme vor dem BFA vom 13.09.2024 und ergaben sich zwischenzeitig keine Anhaltspunkte für bei ihm vorliegende gesundheitliche Probleme. Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich basieren auf seinem Vorbringen in der Stellungnahme vor der Behörde vom 13.09.2024 (AS 975ff) sowie den vorgelegten Unterlagen (Bestätigung einer Kursteilnahme beim BFI (Perspektivenplan, 100 Einheiten) vom 01.03.2019 (hg. OZ 3, ÖSD Zeugnis B1 AS 633ff).
Die Teilnahmebestätigung am psychischen Behandlungsprogramm für GewalttäterInnen
(10 Einheiten von 13.09 bis 20.12.2024) liegt im Akt ein (hg. OZ 3).Die Teilnahmebestätigung am psychischen Behandlungsprogramm für GewalttäterInnen , (10 Einheiten von 13.09 bis 20.12.2024) liegt im Akt ein (hg. OZ 3).
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen resultieren aus einer rezenten Einsichtnahme in das Strafregister (SA) sowie in die genannten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX (AS 237ff – samt dem seinerzeit eingeholten Strafregisterauszug,
AS 553; vgl. hiezu VwGH 24.09.1990, 90/19/0284 und 21.12.1999, 97/19/0787; zur Aktenkundigkeit VwGH 24.09.1990, 90/19/0284 – und AS 941ff). Daraus ergeben sich auch die gegen ihn verhängten Strafen, die Tatumstände sowie die Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen resultieren aus einer rezenten Einsichtnahme in das Strafregister (SA) sowie in die genannten Urteilsausfertigungen des Landesgerichts römisch 40 (AS 237ff – samt dem seinerzeit eingeholten Strafregisterauszug, , AS 553; vergleiche hiezu VwGH 24.09.1990, 90/19/0284 und 21.12.1999, 97/19/0787; zur Aktenkundigkeit VwGH 24.09.1990, 90/19/0284 – und AS 941ff). Daraus ergeben sich auch die gegen ihn verhängten Strafen, die Tatumstände sowie die Strafmilderungs- und Erschwerungsgründe.
Die Haftzeiten lassen sich der Verständigung der Behörde über die Verhängung der Untersuchungshaft (AS 897ff), über den Strafantritt (AS 957f), einer rezenten Einsichtnahme in das Strafregister (SA) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) entnehmen.
Die Berichterstattung der LPD XXXX vom 21.12.2023 (AS 881ff) sowie der damit zusammenhängende Abschlussbericht der LPD XXXX vom 20.01.2024 (AS 905ff), der Abschlussbericht der LPD XXXX vom 22.12.2023 (AS 885ff) und der Abschlussbericht der LPD XXXX (Landeskriminalamt XXXX ) vom 11.02.2024 (AS 915ff) liegen, ebenso wie der jüngste Abtretungsbericht (hg. OZ 7), im Akt ein.Die Berichterstattung der LPD römisch 40 vom 21.12.2023 (AS 881ff) sowie der damit zusammenhängende Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 20.01.2024 (AS 905ff), der Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 22.12.2023 (AS 885ff) und der Abschlussbericht der LPD römisch 40 (Landeskriminalamt römisch 40 ) vom 11.02.2024 (AS 915ff) liegen, ebenso wie der jüngste Abtretungsbericht (hg. OZ 7), im Akt ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das