Entscheidungsdatum
25.03.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W165 2318851-1/8E
W165 2318854-1/7E
W165 2318853-1/7E
W165 2318855-1/7E
W165 2318844-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, die minderjährigen BeschwerdeführerInnen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.02.2025, Zl.: Damaskus-OB/KONS/3185/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, die minderjährigen BeschwerdeführerInnen gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 28.02.2025, Zl.: Damaskus-OB/KONS/3185/2023, beschlossen:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuerlicher Entscheidungen an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), ist die Mutter der minderjährigen Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2-BF5). Die BeschwerdeführerInnen (im Folgenden: BF) sind syrische Staatsangehörige.
Die BF stellten am 08.03.2023 schriftlich und am 26.10.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF stellten am 08.03.2023 schriftlich und am 26.10.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der BF1 bzw Vater der BF2-BF5 angeführt, dem nach mündlicher Verkündung am 12.12.2022 mit Erkenntnis des BVwG GZ: XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.Als Bezugsperson wurde der Ehegatte der BF1 bzw Vater der BF2-BF5 angeführt, dem nach mündlicher Verkündung am 12.12.2022 mit Erkenntnis des BVwG GZ: römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Den Anträgen wurden diverse Unterlagen, unter anderem eine Heiratsurkunde, Personenstands- und Familienregisterauszüge sowie Geburtsurkunden beigefügt.
Mit Schreiben vom 01.12.2023 übermittelte die ÖB Damaskus die Einreiseanträge samt Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA).
Mit Schreiben an die ÖB Damaskus vom 24.01.2025 samt angeschlossener Stellungnahme vom selben Tag teilte das BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG2005 anhängig sei, sodass schon aus diesem Grunde die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden.Mit Schreiben an die ÖB Damaskus vom 24.01.2025 samt angeschlossener Stellungnahme vom selben Tag teilte das BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status von Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegenüber der Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG2005 anhängig sei, sodass schon aus diesem Grunde die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden.
Mit Schreiben vom 07.02.2025 wurden der Rechtsvertretung der BF die Mitteilung und Stellungnahme des BFA vom 24.01.2025 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt (Parteiengehör).
Mit Stellungnahme an die ÖB Damaskus vom 19.02.2025 führte der Rechtsvertreter der BF aus, dass bislang kein Bescheid über die Aberkennung des Status der Bezugsperson ergangen sei und diesbezüglich keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Angesichts der derzeitigen Lage in Syrien sei nicht abzusehen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Es sei daher keinesfalls ausgeschlossen, dass der Bezugsperson der Status nicht aberkannt und in weiterer Folge eine Statusgewährung an die BF erfolgen werde. Es widerspreche nicht den unionsrechtlichen Vorgaben, einen Antrag auf Familienzusammenführung abzuweisen, im Falle, dass die Bezugsperson nicht mehr asylberechtigt sei. Ebenso sei nachzuvollziehen, dass die Entscheidung über die Aberkennung des Status zeitlich vor der Entscheidung über die Familienzusammenführung ergehen sollte. Zwar bestehe die Möglichkeit, nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens neuerlich Anträge zu stellen, jedoch wären hierfür eine erneute Anreise zur Botschaft, eine neuerliche Begleichung der Verfahrensgebühren sowie eine Wartezeit von mehreren Monaten erforderlich. Darüber hinaus habe es das BFA unterlassen, auf die spezifische Situation der BF sowie auf jene Gründe einzugehen, die möglicherwiese zu einer Aberkennung des Status der Bezugsperson führen könnten.
Nach neuerlicher Befassung durch die ÖB Damaskus teilte das BFA dieser mit Schreiben vom 24.02.2025 mit, dass auch nach Übermittlung der Stellungnahme der BF an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde.
Mit Bescheiden der ÖB Damaskus vom 28.02.2025 wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf dieselbe gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheiden der ÖB Damaskus vom 28.02.2025 wurden die Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln aufgrund der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA und unter Verweis auf dieselbe gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
Gegen die Bescheide erhoben die BF über ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 27.03.2025 fristgerecht Beschwerden an das BVwG. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es das BFA unterlassen habe, sich mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln auseinanderzusetzen, was eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel darstelle. Zudem sei es im Hinblick auf die instabile Lage in Syrien keinesfalls ausgeschlossen, dass der Bezugsperson der Status nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die BF erfolgen würde. Das BFA habe ohne Angabe konkreter Gründe eine negative Prognose abgegeben. Weiter seien die unionsrechtlichen Vorgaben außer Acht gelassen worden.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 01.09.2025, beim BVwG eingelangt am 05.09.2025, wurden die Beschwerden samt der Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt.
Mit Schreiben des BVwG vom 10.03.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) aufgefordert, zum Stand des anhängigen Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.Mit Schreiben des BVwG vom 10.03.2026 wurde das BFA vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) aufgefordert, zum Stand des anhängigen Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 10.03.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson aufgrund der ihr in Syrien drohenden Einziehung zum Reservedienst zur syrischen Armee und aufgrund der Gefahr, bei Ableistung und Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Aufgrund der durch den Regimewechsel geänderten Verhältnisse in Syrien sei gegen die Bezugsperson am 23.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet worden. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad- Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und dieses nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 prüfen werde, ob diese Änderung auch von dauerhafter Natur sei.Mit Schreiben vom 10.03.2026 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson aufgrund der ihr in Syrien drohenden Einziehung zum Reservedienst zur syrischen Armee und aufgrund der Gefahr, bei Ableistung und Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu sein, mit Erkenntnis des BVwG vom 12.12.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Aufgrund der durch den Regimewechsel geänderten Verhältnisse in Syrien sei gegen die Bezugsperson am 23.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 eingeleitet worden. Das BFA gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad- Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und dieses nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation im 1. Quartal 2026 prüfen werde, ob diese Änderung auch von dauerhafter Natur sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2-BF5. Alle BF sind Staatsangehörige Syriens. Die BF stellten am 08.03.2023 schriftlich und am 26.10.2023 persönlich die beschwerdegegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus.Die BF1 ist die Mutter der minderjährigen BF2-BF5. Alle BF sind Staatsangehörige Syriens. Die BF stellten am 08.03.2023 schriftlich und am 26.10.2023 persönlich die beschwerdegegenständlichen Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus.
Als Bezugsperson wurde der (angebliche) Ehegatte der BF1 bzw. (angebliche) Vater der BF2-BF5 genannt. Der Bezugsperson wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVBwG vom 12.12.2022, GZ: XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Als Bezugsperson wurde der (angebliche) Ehegatte der BF1 bzw. (angebliche) Vater der BF2-BF5 genannt. Der Bezugsperson wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVBwG vom 12.12.2022, GZ: römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Am 23.01.2025 leitete das BFA aufgrund des notorisch bekannten Regimewechsels in Syrien ein Aberkennungsverfahren des Schutzstatus der Bezugsperson gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ein. Seitens des BFA wurden seit der Einleitung (somit seit über vierzehn Monaten) keine weiteren - inhaltlichen - Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen sein könnte.Am 23.01.2025 leitete das BFA aufgrund des notorisch bekannten Regimewechsels in Syrien ein Aberkennungsverfahren des Schutzstatus der Bezugsperson gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ein. Seitens des BFA wurden seit der Einleitung (somit seit über vierzehn Monaten) keine weiteren - inhaltlichen - Verfahrensschritte gesetzt, wobei keine Umstände ersichtlich sind, dass die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen sein könnte.
Die Bezugsperson erhob Rechtsmittel gegen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 2a AsylG 2005, die jedoch mangels Bescheidqualität ab- bzw. zurückgewiesen wurden.Die Bezugsperson erhob Rechtsmittel gegen die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz 2 a, AsylG 2005, die jedoch mangels Bescheidqualität ab- bzw. zurückgewiesen wurden.
Die ÖB Damaskus hat in den angefochtenen Bescheiden keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson getroffen und auch keine diesbezüglichen Ermittlungsschritte gesetzt.
Die Einreiseanträge wurden von der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgt sei. Die Einreiseanträge wurden von der belangten Behörde allein aus dem Grund abgewiesen, dass bezüglich der Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig und ausschließlich aus diesem Grunde eine negative Stellungnahme seitens des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfolgt sei.
Der Zeitpunkt des Abschlusses des konkreten Aberkennungsverfahrens (Aberkennung des Schutzstatus oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens) ist laut Auskunft des BFA in seiner Stellungnahme auch im konkreten Fall nicht absehbar. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Aberkennungsverfahrens jedenfalls noch mehrere Monate in Anspruch nehmen werde.
2. Beweiswürdigung:
Der oben festgestellte Verfahrensgang sowie die Feststellungen zu den BF, deren Staatsangehörigkeit, deren Familienverhältnissen sowie zur Antragstellung ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der ÖB Damaskus und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, dabei insbesondere aus der Stellungnahme des BFA zu Verlauf und Stand des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson.
Die Feststellungen zur Bezugsperson und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten beruhen auf den Angaben der BF1 im Verfahren sowie auf einer Einsichtnahme in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung des BVwG vom 12.12.2022 und in das Zentrale Fremdenregister.
Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass weder dem Akteninhalt noch der Stellungnahme des BFA entsprechende Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte.
Das BFA gab in seiner Stellungnahme an, dass aufgrund der Fülle an eingeleiteten Verfahren und aufgrund der täglich neu hinzukommenden Verfahrenseinleitungen eine Prognose über den Abschluss des Aberkennungsverfahrens derzeit nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund und insbesondere da das BFA keine konkrete Angaben über den weiteren Verfahrensverlauf und dessen Dauer geben konnte, mit Ausnahme, dass im ersten Quartal 2026 die Lage hinsichtlich ihrer Beständigkeit geprüft würde, was wiederum keinen Rückschluss auf einen zeitlichen Rahmen, in dem ein Abschluss des Verfahrens erfolgen werde, zulässt, ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens aus aktueller Sicht nicht absehbar ist und - aller Voraussicht nach - noch mehrere Monate dauern wird.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Familienangehörigkeit der BF zur Bezugsperson getroffen hat, ergibt sich aus den gegenständlichen angefochtenen Bescheiden der ÖB Damaskus. Die Anträge der BF wurden einzig unter Verweis auf die negative Prognose des BFA abgewiesen ohne konkrete Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF und der Bezugsperson zu treffen bzw auf diese einzugehen.
Die Feststellungen zum anhängigen Aberkennungsverfahren sowie zum diesbezüglichen Unterbleiben weiterer Verfahrensschritte seitens des BFA gründen auf der Stellungnahme des BFA vom 10.03.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerden:
Zur Zurückverweisung:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005, die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind.
Gegenständlich relevante Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten auszugsweise wie folgt:
Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.
[…]
§ 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten wie folgt:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[…]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes idF BGBl. I Nr. 33/2013 bzw. BGBl. I Nr. 138/2017 lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetztes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017, lauten auszugsweise wie folgt:
Erkenntnisse
§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu