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L00159 LVerwaltungsgericht WienNorm
VGW-DRG 2013 §10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/09/0007 E 28. Oktober 2021 RS 6 (hier ohne 'Im Zusammenhang mit Dienstbeschreibungen durch Personalsenate' und ohne die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Im Zusammenhang mit Dienstbeschreibungen durch Personalsenate stellt die Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der VwGH nicht auf seine (inhaltliche) Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogene Schlussfolgerung mit den Denkgesetzen vereinbar ist und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (VwGH 19.10.1995, 92/09/0184; 19.11.1986, 85/09/0180; 29.3.2000, 94/12/0180; 28.4.2000, 95/12/0107; VwGH 25.2.2010, 2005/09/0143). Die Dienstbeurteilung stellt dabei keine rechnerische Zusammenfassung von einzelnen vorliegenden Teilbewertungen dar, sondern ist das Ergebnis einer gesamthaften Würdigung aller Aspekte der Tätigkeit (vgl. VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007; VwGH 23.11.2005, 2002/09/0202). Bei der Dienstbeurteilung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, weshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen insofern außer Betracht zu bleiben haben, als eine entsprechende Dienstfähigkeit des Beamten gegeben ist. Auch ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten kann für die Dienstbeurteilung und damit das Gesamtkalkül rechtserheblich sein (siehe VwGH 18.10.2000, 99/12/0351).Im Zusammenhang mit Dienstbeschreibungen durch Personalsenate stellt die Leistungsfeststellung ein Werturteil dar, das der VwGH nicht auf seine (inhaltliche) Richtigkeit überprüfen kann. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Prüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogene Schlussfolgerung mit den Denkgesetzen vereinbar ist und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (VwGH 19.10.1995, 92/09/0184; 19.11.1986, 85/09/0180; 29.3.2000, 94/12/0180; 28.4.2000, 95/12/0107; VwGH 25.2.2010, 2005/09/0143). Die Dienstbeurteilung stellt dabei keine rechnerische Zusammenfassung von einzelnen vorliegenden Teilbewertungen dar, sondern ist das Ergebnis einer gesamthaften Würdigung aller Aspekte der Tätigkeit vergleiche VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007; VwGH 23.11.2005, 2002/09/0202). Bei der Dienstbeurteilung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, weshalb gesundheitliche Beeinträchtigungen insofern außer Betracht zu bleiben haben, als eine entsprechende Dienstfähigkeit des Beamten gegeben ist. Auch ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten kann für die Dienstbeurteilung und damit das Gesamtkalkül rechtserheblich sein (siehe VwGH 18.10.2000, 99/12/0351).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090022.L01Im RIS seit
08.07.2025Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025