TE Vwgh Erkenntnis 2000/4/28 95/12/0107

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Veröffentlicht am 28.04.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §87 Abs5 idF 1991/362;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des P in J, vertreten durch Dr. Gottfried Reif, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Kaserngasse 5, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Oberlandesgericht Graz vom 10. April 1995, Zl. Pers 3-P-156, betreffend negative Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1994 (3. negative Leistungsfeststellung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1958 geborene Beschwerdeführer stand bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bezirksgericht O. (im Folgenden kurz BG). Dort war der Beschwerdeführer als Vorsteher der Geschäftsstelle, als Rechtspfleger für Grundbuchsachen, Beamter des Fachdienstes im Grundbuch, Leiter der Geschäftsabteilungen für Exekutionssachen und Zivilprozesssachen (letzteres bis 1.Mai 1994) sowie als Kostenbeamter, Inventar- und Materialverwalter tätig und mit der Bemessung der Zeugengebühren betraut.

Bereits für die Kalenderjahre 1992 und 1993 (vgl. zur Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1993 das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, 94/12/0180) wurde von der zuständigen Leistungsfeststellungskommission beim Oberlandesgericht Graz (belangte Behörde) mit Bescheid vom 6. Mai 1993 bzw. vom 6. Mai 1994 gemäß § 87 Abs. 5 BDG 1979 festgestellt, dass der Beschwerdeführer den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

Gegen den Beschwerdeführer waren auch wegen seiner Geschäftsführung mehrere Disziplinarverfahren anhängig, die zum Teil auch seine Tätigkeit im Jahr 1994 betrafen (vgl. dazu unten).

Am 7. März 1994 erteilte der Vorsteher des BG "als unmittelbarer Vorgesetzter" dem Beschwerdeführer die im § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 vorgesehene Ermahnung. Bei dieser Ermahnung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Abfertigungs- und Ausfertigungsrückstände sowohl im ADV-C wie auch ADV-E vorhanden seien, welche bis in die Monate "November/Dezember 1993" zurückreichten und in diesem Zeitraum (November 1993 bis Februar 1994) entstanden seien. Mit dieser Ermahnung werde ihm die Möglichkeit eröffnet, dass er im Laufe des Jahres 1994 sämtliche Rückstände aufarbeiten und entsprechend "der Einbindung" in das Gericht keine weiteren Rückstände anhäufen solle.

Zur Stellungnahme aufgefordert brachte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen vor, er glaube, dass seine Leistung nicht schlecht und er 14 Tage auf Truppenübung (Anmerkung: die Truppenübung fand in der Zeit vom 21. Februar bis 4. März 1994 statt) bzw. im Dezember 1993 im Krankenstand gewesen sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (kurz DOK) vom 14. Juli 1994 wurde der Beschwerdeführer in 20 Punkten (die primär Vorfälle bezüglich seiner unzureichenden Geschäftsführung aus den Jahren 1991 bis 1993 betrafen) schuldig erkannt, seine Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 51 Abs. 1 BDG 1979 vernachlässigt und dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen zu haben. Über ihn wurde deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 50.000,-- (das entsprach nach der Begründung dieses Bescheides ungefähr dem Dreifachen des damals vom Beschwerdeführer bezogenen Monatsnettoeinkommens) verhängt.

Wegen bestimmter Vorfälle (im Wesentlichen mangelhafte Geschäftsführung) aus dem Jahr 1994 erstattete der Vorsteher des BG gegen den Beschwerdeführer drei weitere Disziplinaranzeigen (11. April, 31. Mai und 4. Juli 1994), die zur Erweiterung eines damals bereits auf Grund des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz (im Folgenden DK) vom 11. November 1993 anhängigen Disziplinarverfahrens führten (Anmerkung: Dieses Disziplinarverfahren betraf andere Vorfälle als diejenigen, die dem mit dem oberwähnten Bescheid der DOK vom 14. Juli 1994 abgeschlossenen Disziplinarverfahren zugrunde lagen).

Mit dem (ergänzenden) Einleitungs-(dieser betraf u.a. die Disziplinaranzeige vom 11. April 1994) und Suspendierungsbeschluss vom 10. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer von der DK gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 u.a. vom Dienst suspendiert. Mit dem weiteren ergänzenden Einleitungsbeschluss der DK vom 7. April 1995 wurden u. a. die den Disziplinaranzeigen des Vorstehers des BG vom 31. Mai und 4. Juli 1994 zugrundeliegenden Vorfälle in das anhängige Disziplinarverfahren einbezogen.

Mit Schreiben vom 2. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer vom Gerichtsvorsteher zu einem Mitarbeitergespräch im Sinn des § 85 Abs. 1 BDG 1979 für den 10. Jänner 1995 geladen.

Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung am 4. Jänner 1995 beim zuständigen Postamt zugestellt. Am 5. Jänner 1995 behob der Beschwerdeführer persönlich das Schriftstück.

Am 10. Jänner 1995 teilte der Beschwerdeführer telefonisch knapp vor dem vorgesehenen Termin mit, dass er zum Zahnarzt müsse und den Termin nicht wahrnehmen könne.

Der Gerichtsvorsteher verfasste am 10. Jänner 1995 einen Aktenvermerk, in dem festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am 10. Jänner 1995 nicht zum Gericht gekommen sei. In der Ladung sei der Grund für diesen Termin angegeben gewesen, und es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt worden, die dafür maßgebenden Gründe zu besprechen. Unter Berücksichtigung der Ermahnung vom 7. März 1994 und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Ermahnung (auch weiterhin) eine völlig unzureichende und unterdurchschnittliche Arbeitsleistung in Grundbuchs-, Exekutions- und Vorstehungsangelegenheiten erbracht, die Mitarbeit und Zusammenarbeit gegenüber dem Gerichtsvorsteher verweigert habe, gegen ihn wegen Vorfällen aus 1994 weitere Disziplinaranzeigen erstattet worden seien und ihn die DK in der Zwischenzeit gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert habe, werde festgehalten, dass der Gerichtsvorsteher die Absicht habe, wegen der Fruchtlosigkeit der ausgesprochenen Ermahnung einen Bericht nach § 84 BDG 1979 zu erstatten. Dem Beschwerdeführer werde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen ab Zustellung Einsicht in diesen Aktenvermerk zu nehmen und dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am 12. Jänner 1995 durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schreiben vom 19. Jänner 1995 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er "infolge Krankheit weder in den Vorhabensbericht zur Leistungsfeststellung einsehen noch hiezu eine schriftliche Stellungnahme abgeben" könne.

Am 23. Jänner 1995 verfasste der Vorsteher des BG aufgrund der Aussage eines Mitarbeiters einen Aktenvermerk, in welchem festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer von diesem Mitarbeiter am 21. Jänner 1995 um ca. 10 Uhr 30 im L.tal mit Schi auf der Schipiste gesehen worden sei. Es habe auch ein kurzes Gespräch zwischen den beiden gegeben.

Mit Schreiben vom 26. Jänner 1995 (beim BG eingelangt am 30. Jänner 1995) ersuchte der Beschwerdeführer um "Zufertigung des Vorhabensberichtes".

Auf der Grundlage des Aktenvermerkes vom 10. Jänner 1995 verfasste der Vorgesetzte am 27. Jänner 1995 einen Leistungsbericht über den Beschwerdeführer. Darin traf der Vorgesetzte folgende Feststellungen: Im Bereich der Geschäftsstelle seien die Bestimmungen der Geschäftsordnung durch den Beschwerdeführer nicht oder nur teilweise beachtet worden; die Personalakten seien derart mangelhaft geführt worden, dass ein anderer Mitarbeiter zur weiteren Erledigung habe herangezogen werden müssen. "Jv-Akten" und "Jv-Register" seien nicht orndungsgemäß geführt worden, Akten teilweise unauffindbar. Im Bereich der "Justizverwaltung und Materialverwaltung" hätte es trotz Aufforderung zur genauen Beachtung der diesbezüglichen Richtlinien lediglich eine äußerst mangelhafte Erledigung durch den Beschwerdeführer gegeben. Bezüglich des Grundbuches verwies der Gerichtsvorsteher auf das Ergebnis der Beurteilung eines Mitarbeiters des Bezirksgerichtes M., der zur Aufarbeitung der vom Beschwerdeführer angehäuften Rückstände zugeteilt worden war. Demnach seien die Grundbuchsakten vom Beschwerdeführer zum größten Teil entweder überhaupt nicht oder bloß mangelhaft erledigt worden. Bezüglich der Geschäftsabteilung in Exekutionssachen hielt der Vorsteher des BG fest, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Zuteilung von Ersatzkräften und der gänzlichen Aufarbeitung von Rückständen durch Ersatzkräfte immer wieder neue Rückstände produziert habe. Wegen der Anhäufung unzumutbarer Verzögerungen bei der Erledigung und Ausfertigung sei ein Mitarbeiter ab Mai 1994 mit der weiteren Erledigung der ADV-C Angelegenheiten beauftragt worden. Zur Rechnungsführertätigkeit des Beschwerdeführers bemerkte der Gerichtsvorsteher, die Leistung des Beschwerdeführers sei derart unzureichend gewesen, dass die Buchhaltung des Oberlandesgerichtes (im Folgenden OLG) immer wieder Bemängelungen ausgesprochen habe; teilweise seien Belege überhaupt nicht mehr vorhanden gewesen.

Trotz der Versuche durch den Gerichtsvorsteher im Sinne des § 5 der Geschäftsordnung hätten die Nachlässigkeiten des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe die Mitwirkung an solchen Dienstgesprächen durch einseitigen Abbruch des Gespräches verweigert oder jedesmal eine schriftliche Weisung verlangt. Seit 11. Oktober 1994 sei der Beschwerdeführer auf Grund des Bescheides der DK vom Dienst suspendiert. Er habe mit seiner Berufung auf eine Krankheit (als Grund für die Unmöglichkeit, zum BG zu kommen und in den "Verfahrensbericht" Einsicht zu nehmen) wissentlich eine falsche Angabe gemacht. Abschließend müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht im Geringsten bereit gewesen sei, die ihm aufgetragenen Arbeiten entsprechend der Geschäftsordnung zu erledigen.

Aufgrund des im Dienstweg vorgelegten Vorgesetztenberichtes wurde dem Beschwerdeführer vom Präsidenten des OLG (Dienstbehörde) mit Schreiben vom 16. Februar 1995 (dem Beschwerdeführer am 23. Februar 1995 zugestellt) mitgeteilt, dass dieser das Beurteilungsergebnis, wonach der Beschwerdeführer auch im Kalenderjahr 1994 den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe, für gerechtfertigt halte. Das Schreiben enthält einen Hinweis auf die Anrufungsmöglichkeit der Leistungsfeststellungskommission und die Folgen der Unterlassung einer Befassung derselben.

Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Februar 1995 der Dienstbehörde mit, dass er den in der Mitteilung erwähnten Bericht des Vorstehers des BG vom 27. Jänner 1995 nicht erhalten habe und um dessen Zusendung ersuche.

Mit Schreiben vom 27. Februar 1995 wies die Dienstbehörde den Beschwerdeführer auf seine Mitteilung vom 19. Jänner 1995 hin und teilte ihm mit, dass seine Ersuchen betreffend Übermittlung einer Abschrift des Vorgesetztenberichtes an den Vorsteher des BG weitergeleitet worden sei.

Mit Schreiben vom 16. März 1995 beantragte der Beschwerdeführer die Leistungsfeststellung, weil er mit dem Beurteilungsergebnis nicht einverstanden sei. Da "von derselben Behörde bereits für die Jahre 1992, 1993 eine negative Leistungsfeststellung getroffen" worden und ein "Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig" sei, beantrage er die Übertragung an eine Kommission "außerhalb des OLG".

Mit dem an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 22. März 1995 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den Vorsteher des BG um Präzisierung der im Bericht vom 27. Jänner 1995 angeführten Vorwürfe ersucht habe.

Mit einem weiteren an die belangte Behörde gerichteten Schreiben vom 27. März 1995 machte der Beschwerdeführer in Ergänzung zu seinem Leistungsfeststellungsantrag "die Befangenheit und Ablehnung geltend"; dabei verwies er auf die bisherige Aktenlage und das anhängige Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (Anmerkung: gemeint ist damit offenkundig das hg. Verfahren zu 94/12/0180, das die zweite negative Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1993 betraf). Weiters gab er an, dass es noch immer keine Hilfeleistung durch die Personalvertretung gegeben habe. Er teile außerdem mit, dass er die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß § 87 Abs. 1 BDG 1979 am 23. Februar 1995, den darin angesprochen Bericht des Vorstehers des BG vom 27. Jänner 1995 am 13. März 1995 erhalten habe. Er mache "Verfahrensmängel" geltend (Anmerkung: eine nähere Ausführung dieses Vorwurfes erfolgte nicht).

Mit einem weiteren Schreiben an die belangte Behörde vom 4. April 1995 machte der Beschwerdeführer für das Jahr 1994 "auch gesundheitliche Gründe" geltend und verwies "auf die diesbezüglichen Krankenstände und ärztlichen Behandlungen". Weiters führte er an, dass er infolge Krankheit, Truppenübung, Urlaub und Suspendierung fast ein halbes Jahr nicht beim BG Dienst versehen habe.

In Ergänzung dazu beantragte er mit Schreiben vom 5. April 1995 hinsichtlich seiner "angeführten gesundheitlichen Gründe" die Beiziehung eines Facharztes.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. April 1995 stellte die belangte Behörde gemäß § 87 Abs. 5 BDG 1979 fest, dass der Beschwerdeführer den zu erwartenden Arbeitserfolg im Kalenderjahr 1994 trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Vorsteher der Geschäftsstelle des BG, gleichzeitig als Rechtspfleger für Grundbuchsachen, Beamter des Fachdienstes im Grundbuch, Leiter der Geschäftsabteilung für Exekutionssachen und für Zivilprozesssachen sowie als Kostenbeamter, Inventar- und Materialverwalter tätig und mit der Bemessung der Zeugengebühren betraut sei. Das gegenständliche BG sei die kleinste Gerichtseinheit im Sprengel des OLG. Neben dem Beschwerdeführer seien noch zwei Vertragsbedienstete an diesem Gericht tätig. Der Geschäftsanfall des BG sei äußerst gering. Zwischen dem Vorsteher des BG und dem Beschwerdeführer bestehe seit längerer Zeit ein gespanntes Verhältnis; der Beschwerdeführer sei vom Dienst suspendiert. Mit Erkenntnis der DOK vom 14. Juli 1994 sei der Beschwerdeführer im Instanzenzug wegen Vernachlässigung von Dienstpflichten und Dienstverletzungen zu einer Geldstrafe von S 50.000,-- verurteilt worden.

In weiterer Folge stellte die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens dar und traf aus der Aktenlage, insbesondere aus dem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Disziplinarverfahren und den diesem zugrunde liegenden Disziplinaranzeigen des Vorstehers des BG vom 11. April, 31. Mai und 4. Juli 1994 folgende Feststellungen: Aus der Disziplinaranzeige vom 11.April 1994 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum 14. März 1994 als Kostenbeamter 24 Akte aus Grundbuchsachen (ältester Akt aus Dezember 1993), 27 Akte aus Exekutionssachen (ältester Akt aus August 1993) und 41 Akte aus Zivilsachen (ältester Akt aus Februar 1993) nicht erledigt habe. Zur Aufarbeitung dieser Rückstände habe Personal aus der Personaleinsatzgruppe beim OLG eingesetzt werden müssen. In seiner Tätigkeit als Grundbuchsrechtspfleger und Leiter der Geschäftsstelle für Grundbuchsachen habe er in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. März 1994 bei einem Anfall von 146 Grundbuchsakten nur 29 in der Zeit vom 2. Jänner bis 18. Februar 1994 und vom 7. März bis zum 31. März 1994 selbst abgeschlossen, während durch einen an nur vier Arbeitstagen zugeteilten Grundbuchspfleger 64 Akte erledigt worden seien. Am 31. März 1994 seien noch 53 Akte unerledigt gewesen. Das am 27. Jänner 1994 eingelangte Flurbereinigungsverfahren "K.tal" sei vom Beschwerdeführer bis zum 31. März 1994 nicht einmal in das "Nc-Register" eingetragen worden. In Zivilprozess- und Exekutionssachen habe er Abfertigungsrückstände von ein bis zwei Monaten, unrichtige Abfertigungen und fehlende zeitgerechte Rückscheineinordnungen verursacht. Weiters habe er bei der Abfertigung von Berichten des Gerichtsvollziehers und Zahlungsaufträgen für Gebühren Rückstände bis zu sechs Wochen angehäuft; dies alles bei einer nicht gegebenen Arbeitsauslastung. Im Bereich Zivilprozess- und Exekutionssachen sei auf die vom Beschwerdeführer verursachten Rückstände in Erledigungen von bis zu zwei Monaten und dadurch notwendige neuerliche Terminausschreibungen hinzuweisen. Über 100 Exekutions- und Zivilprozessakte seien bereits Ende Februar/Anfang März 1994 mit richterlichem Erledigungsauftrag an den Beschwerdeführer übergeben worden, eine Erledigung sei aber bis zum 11. April 1994 nicht erfolgt.

Bei seiner Vernehmung durch den Präsidenten des LG X am 26. Mai 1994 habe der Beschwerdeführer diese in der Disziplinaranzeige erhobenen Vorfälle nicht entkräften können; er habe sinngemäß nur vorgebracht, dass zwar Rückstände vorhanden seien, er aber auch andere Arbeiten zu machen habe und Rückstände aufgrund seiner Überlastung in Kauf genommen werden müssten. Er sei der Meinung, dass er normal arbeite; weil aber bei ihm eine negative Leistungsfeststellung erfolgt sei, könne er einfach nicht schneller arbeiten. Zum Vorhalt, dass die Belastung bei anderen vergleichbaren Bezirksgerichten (wurde näher ausgeführt) wesentlich höher sei, habe er nur vorgebracht, dass er beim BG genug zu tun habe, überlastet sei und die Arbeit nicht mit der von ihm verlangten Schnelligkeit erledigen könne; außerdem sei seine Leistungsfeststellung negativ. Zum Flurbereinigungsverfahren "K.tal", das am 27. Jänner 1994 eingelangt sei, habe er angegeben, dass die (betroffenen) Einlagezahlen am 13. Mai 1994 plombiert worden seien. Eher sei dies nicht möglich gewesen, weil er eine Waffenübung absolviert und keine Zeit gehabt habe, sich dieser Sache zu widmen, weil er durch die vielfältige Tätigkeit immer wieder aus der Arbeit herausgerissen worden sei.

Zur Überlastung des Beschwerdeführers in Grundbuchsachen werde festgestellt, dass nach dem betrieblichen Informationssystem der Justiz (BIS) beim BG im Jahre 1994 insgesamt 597 Grundbuchsakte angefallen seien, was bei angenommenen 223 reinen Arbeitstagen 2,68 Grundbuchsakte je Arbeitstag bedeute. Die durchschnittliche Erledigungszeit eines Rechtspflegers betrage 23 Minuten pro Akt (Daten aus der Personalanforderungsrechnung des Bundesministeriums für Justiz), ein Nur-Rechtspfleger in Grundbuchsachen erledige durchschnittlich rund 4000 Akten im Jahr. Von einer Überlastung des Beschwerdeführers gerade in Grundbuchsachen könne daher keine Rede sein.

Zu der vom Beschwerdeführer immer wieder angesprochenen Abwesenheit durch Waffenübungen, Krankheit und Urlaub werde aus dem Urlaubs- und Krankheitsblatt zum Standesausweis des Beschwerdeführers sowie aus den Aufzeichnungen der Personalabteilung des OLG über Waffenübung festgehalten, dass er im Jahr 1994 insgesamt fünf Tage (14. April, 5. Mai, 30. Juni und 1. Juli sowie am 9. September) krank, 35 Arbeitstage auf Erholungsurlaub (15. Februar, 5. bis 8. April, 8. Juni, 8. August bis 4. September sowie 26. September bis 7. Oktober), zwei Arbeitstage auf Sonderurlaub (7. und 8. September) und 11 Arbeitstage auf Waffenübung (21. Februar bis 4. März; 20. Mai) gewesen sei. Insgesamt sei er daher im Jahr 1994 vor seiner Suspendierung mit 10. Oktober 1994 an 53 Arbeitstagen vom Dienst abwesend gewesen. An 171 Arbeitstagen des Jahres 1994 habe er Gelegenheit gehabt, eine entsprechende Arbeitsleistung zu erbringen.

Aus der weiteren Nachtrags-Disziplinaranzeige des Vorstehers des BG vom 31. Mai 1994 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Grundbuchsachen, obwohl er vom 1. Mai bis 31. Mai 1994 an zwei Tagen in der Woche (Donnerstag und Freitag) von anderen Arbeiten freigestellt worden sei, um das Flurbereinigungsverfahren K.-Tal zu erledigen, seit 27. Jänner 1994 keine ADV-Erledigung außer dem Setzen von Plomben durchgeführt habe. Als Leiter der Geschäftsabteilung für Exekutionssachen habe er die Rückstände nicht nur nicht aufgearbeitet, sondern habe noch weitere angehäuft, sodass mit Ende Mai 1994 ein Erledigungsrückstand von 174 Akten gegeben gewesen sei. Als Leiter der Geschäftsabteilung für Zivilprozesssachen sei der Beschwerdeführer wegen der Unzulänglichkeit in der geschäftsmäßigen Erledigung mit 1. Mai 1994 enthoben worden und ein anderer Mitarbeiter mit diesen Agenden betraut worden. In Justizverwaltungssachen (Vorsteher der Geschäftsstelle) habe er Anordnungen des Gerichtsvorsteher teilweise nur über schriftliche Weisung durchgeführt.

Aus der weiteren Nachtrags-Disziplinaranzeige des Vorstehers des BG vom 4. Juli 1994 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Grundbuchsrechtspfleger an 32 Arbeitstagen nur 11 Grundbuchsakte erledigt habe und im für das Flurbereinigungsverfahren "K.tal" belastungsfreien Zeitraum keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg erbracht habe. Zur Erledigung der Grundbuchssachen hätten daher zwei Mitarbeiter eingesetzt werden müssen. In seiner Tätigkeit als Leiter der Geschäftsstelle für Exekutionssachen habe er zum 30. Juni 1994 einen weiteren Rückstand von 192 unerledigten Akten angehäuft; zur Aufarbeitung der Rückstände habe wieder Personal der Personaleinsatzgruppe des OLG zugeteilt und eine Zahl von Akten den übrigen Bediensteten des BG zur Erledigung übertragen werden müssen. Anordnungen des Gerichtsvorstehers habe er weiterhin gar nicht oder falsch ausgeführt.

Bei der Vernehmung am 7. Dezember 1994 durch den Präsidenten des LG X zu diesen Vorwürfen in den beiden Nachtragsanzeigen vom 31. Mai und vom 4. Juli 1994 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich mit diesen Vorwürfen nicht gezielt befassen könne, weil er unter Druck stehe und von verschiedenen Leuten "aus seinem Angehörigenkreis" bedroht werde. Im Übrigen ersuche er, ihn nicht zu befragen, weil er keine Aussage mache.

Zur geltend gemachten Ablehnung der Leistungsfeststellungskommission wegen Befangenheit bzw. des Antrages auf Übertragung an eine Leistungsfeststellungskommission außerhalb des OLG führte die belangte Behörde aus, das AVG räume den Parteien des Verfahrens kein Recht auf Ablehnung von Verwaltungsorganen wegen Befangenheit ein; es bestehe deshalb auch kein Rechtsanspruch auf Entscheidung über eine solche Ablehnung. Nach § 7 AVG hätten sich vielmehr Verwaltungsorgane selbst der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorlägen, die geeignet seien, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Würden sie das nicht tun und ergäben sich infolge der Befangenheit sachliche Bedenken gegen den im Gegenstand ergangenen Bescheid, so könne die Vornahme von Amtshandlungen durch befangene Verwaltungsorgane nur als Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Instanzenzug bzw. vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht werden. Überdies komme immer nur die Befangenheit individueller Verwaltungsorgane und nicht die einer Behörde (hier Kommission) als solche in Betracht. Vorwürfe gegen einzelne Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission, dass sie sich bei ihrer Entscheidung von anderen als rein sachlichen Motiven hätten leiten lassen, seien den Eingaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Die Mitwirkung an vorangehenden, für ihn negativen Bescheiden und die beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde über die Entscheidung der Leistungsfeststellungskommission für das Jahr 1993 bildeten für sich allein keinen Grund, die Unbefangenheit der einzelnen Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission in Zweifel zu ziehen. Die Mitglieder selbst fühlten sich in keiner Weise voreingenommen oder in ihrer unparteiischen Entscheidung beeinträchtigt.

Weiters führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1994 vor seiner Suspendierung mit 10. Oktober 1994 an 53 Arbeitstagen vom Dienst abwesend gewesen sei. Nach § 83 Abs. 4 BDG 1979 sei eine Leistungsfeststellung dann unzulässig, wenn der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mindestens während 26 Wochen Dienst versehen habe. Dies gelte nicht für Leistungsfeststellungen nach § 82 Abs. 2, nach welcher Bestimmung - unabhängig von Abwesenheitszeiten - für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum jedenfalls eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen sei, wenn über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 getroffen worden sei. Dies treffe für den Beschwerdeführer zu, da für ihn bereits für die Kalenderjahre 1992 und 1993 eine negative Leistungsfeststellung erfolgt sei. Abgesehen davon habe er im Kalenderjahr 1994 an 171 Arbeitstagen (= 34 Arbeitswochen) Dienst versehen, sodass auch eine Unzulässigkeit der Leistungsfeststellung nach § 83 Abs. 4 BDG 1979 nicht gegeben sei. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers, er habe die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß § 87 Abs. 1 BDG 1979 am 23. Februar 1995 und den Bericht des Vorstehers des BG gemäß § 84 Abs. 1 leg. cit. erst am 13. März 1995 erhalten, wolle er offenbar Verfahrensmängel wegen Verletzung seines Parteiengehörs geltend machen. Nach § 85 Abs. 1 BDG 1979 habe der Vorgesetzte vor Berichterstellung mit dem Beamten ein Mitarbeitergespräch zu führen und ihm vor Weiterleitung des Berichtes Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu geben. Die erste Gelegenheit zu einem Mitarbeitergespräch habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Zur Einsicht in den Vorhabensbericht bzw. in den Aktenvermerk vom 10. Jänner 1995, der den Inhalt des Berichtes komprimiert enthalte, aufgefordert, habe er auch diese Gelegenheit nicht wahrgenommen, sondern schriftlich mitgeteilt, er könne derzeit infolge Krankheit weder in den Vorhabensbericht zur Leistungsfeststellung einsehen noch hiezu eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Gleichwohl sei er aber im "Stellungnahmezeitraum" beim Schifahren im L.tal angetroffen worden. Selbst als ihm nachträglich, aber noch vor Anrufung der Leistungsfeststellungskommission der Bericht schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, habe er weder in der Anrufung, noch in der Folge irgendeine Stellungnahme zu den inhaltlichen Vorwürfen des Vorhabensberichtes abgegeben. Der Beschwerdeführer sei daher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme wahrgenommen. Sein Parteiengehör sei daher nicht verletzt worden.

Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, dass er noch immer keine Hilfeleistung durch die Personalvertretung erhalten habe, führte die belangte Behörde aus, dass es nicht ihre Aufgabe oder die der Dienstbehörde sei, für die Beistellung eines Rechtsbeistandes für ein Verfahren zur Leistungsfeststellung zu sorgen. Dafür sei der Dienststellenausschuss zuständig, an den sich der Beschwerdeführer hätte wenden müssen.

Zu den letzten Eingaben des Beschwerdeführers, in denen er "für das Jahr 1994 auch gesundheitliche Gründe" geltend gemacht und auf "die diesbezüglichen Krankenstände und ärztlichen Behandlungen" hingewiesen bzw. die Beiziehung eines Facharztes beantragt habe, verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1994 nur an fünf Arbeitstagen wegen Kopf- bzw. Muskelschmerzen krank gewesen sei, sodass daraus keinesfalls seine Dienstunfähigkeit während des ganzen Kalenderjahres 1994 bis zur Suspendierung angenommen werden könne.

Bei diesem Sachverhalt habe der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen. Erschwerend komme noch hinzu, dass auch bereits für 1992 und 1993 eine negative Leistungsfeststellung getroffen worden sei. Von einem Beamten der Verwendungsgruppe B müsse wohl erwartet werden, dass er sich der Folgen einer derartigen Leistungsfeststellung bewusst sei und wenigstens nachfolgend die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und in einem angemessenen Zeitraum erledigen hätte müssen. Dennoch ergebe auch die Leistungsfeststellung für 1994 das gleiche negative Ergebnis.

Zusammenfassend sei daher zu sagen, dass der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des Beschwerdeführers auch für das Kalenderjahr 1994 die Feststellung erforderte, dass der zu erwartende Arbeitserfolg trotz fristgerecht erfolgter nachweislicher Ermahnung durch den Vorsteher des BG nicht aufgewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die vom Beschwerdeführer (zunächst selbst verfasst und ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes) eingebracht wurde. Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe langte in der zur Beschwerdeergänzung eingeräumten Frist eine Beschwerdeergänzung ein, mit der der angefochtene Bescheid "seinem gesamten Inhalte" nach angefochten und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Verletzungen von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer eine weitere

Beschwerdeergänzung ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde in seinem Recht der Geltendmachung der Befangenheit der belangten Behörde, insbesondere auf Übertragung seiner Rechtssache auf eine unbefangene Kommission außerhalb des Sprengels des OLG, im Recht auf Parteiengehör, im Recht auf Beistellung eines Rechtsbeistandes im gegenständlichen Verfahren, im Recht auf ein mängelfreies Verfahren und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sowie im Recht auf Rechtsbelehrung nach § 13a AVG verletzt.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsvorschriften lauten (auszugsweise):

1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979):

Im Beschwerdefall sind nach der Übergangsbestimmung des § 242 Abs. 2 BDG 1979 (eingefügt durch Art. I Z. 47 des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550) die §§ 22 und 81 bis 90 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiter anzuwenden, weil der Beschwerdeführer die dort vorgesehene Eingangsvoraussetzung (Bestehen einer zum 1. Jänner 1995 gültigen negativen Leistungsfeststellung im Sinne des § 81 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.) erfüllt.

§ 81 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389 (auszugsweise):

"(1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, dass der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

2.

aufgewiesen oder

3.

trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.

...

(3) Solange keine anders lautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat."

§ 82 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389:

"(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(2) Ist über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z. 3 getroffen worden, so ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen."

§ 84 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle

1986, BGBl. Nr. 389:

"(1) Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn

1. er der Meinung ist, dass die nach § 81 Abs. 3 oder nach § 82 Abs. 1 zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das

vorangegangene

Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder

2. die Voraussetzung des § 82 Abs. 2 vorliegt.

(2) Ein Bericht nach Abs. 1 Z. 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist."

§ 85 BDG 1979 (Stammfassung, BGBl. Nr. 333):

"(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.

(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Beamten ist von der Dienstbehörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen."

§ 87 Abs. 1, 2 und 3 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389, sowie Abs. 5 in der Fassung BGBl. Nr. 362/1991:

"(1) Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen acht Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten bei der Dienstbehörde.

(2) Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Abs. 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,

1.

wenn die Dienstbehörde dem vom Beamten beantragten

2.

Beurteilungsergebnis Rechnung trägt,

3.

in denn übrigen Fällen, wenn

4. a)

der Beamte schriftlich zustimmt oder

5. b)

weder der Beamte noch die Dienstbehörde innerhalb der vorgesehenen

              6.              Frist die Leistungsfeststellungskommission anrufen.

(3) Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.

...

(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden."

§ 88 Abs. 1 BDG 1979:

"(1) Bei jeder Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten."

2. DVG und AVG:

Mangels einer ausdrücklichen und erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren vor der Leistungsfeststellungskommission - wie sich aus § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) ergibt - die Bestimmungen dieses Gesetzes und das Allgemeine Verfahrensverwaltungsgesetz 1991 anzuwenden (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1990, 88/09/0111). Nach § 2 Abs. 1 erster Satz DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze (zweiter Satz des § 2 Abs. 1 DVG). Abs. 2 des § 2 ordnet zunächst in seinem ersten Satz an, dass die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig sind. In den folgenden Sätzen wird die Möglichkeit zur Übertragung solcher Zuständigkeiten an nachgeordnete Dienstbehörden durch Verordnung eröffnet.

In der DVV 1981 hat die Bundesregierung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Z. 21 DVV 1981 wird u.a. die Feststellung des Arbeitserfolges an nachgeordnete Dienstbehörden übertragen.

Nachgeordnete Dienstbehörden im Bereich des Bundesministers für Justiz sind u.a. nach § 2 Z. 6 lit. c DVV 1981 die Präsidenten der Oberlandesgerichte.

§ 39 AVG lautet:

"(1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere auch eine mündliche Verhandlung nach den §§ 40 bis 44 von Amts wegen oder auf Antrag durchführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen."

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig sei, weil er im gegenständlichen Verfahren den Antrag gestellt habe, das Verfahren aus der Einflusssphäre des "OLG Graz Sprengel" zu nehmen und die Sache an eine andere Kommission zu übertragen. Diesen Anträgen sei zu Unrecht nicht Rechnung getragen worden. Der Beschwerdeführer habe bei jedem Gespräch mit seinem Vorgesetzten bzw. erhebenden Präsidenten Voreingenommenheit gespürt. Es habe auch laufend Einschüchterungen während des Verfahrens gegeben. Über seine Familienangehörigen sei ihm dies zur Kenntnis gebracht worden. Noch am 13. April 1995, also dem Tag des dritten negativen Leistungsbescheides sei er telefonisch von einem Mitarbeiter des Präsidiums des LG X aufgefordert worden, aus dem Dienst auszutreten, weil "sonst noch andere Dinge passieren würden". Ihm sei immer wieder erklärt worden, dass negative Leistungsberichte mit seinem privaten Verhältnis zum Gerichtsvorsteher zu tun hätten. Vom Vizepräsidenten des LG X sei ihm schon zu Beginn des Jahres 1994 erklärt worden, dass der "Rausschmiss" nur mehr eine Frage der Zeit sei. Ein Kommissionsmitglied sei in dieser Zeit als Revisor auch für das BG tätig gewesen und sei somit nicht mehr unbefangen. Ein Mitarbeiter des Gerichtes habe ihm vor Weihnachten zugerufen, dass er gar nicht mehr zu kommen brauche. Der Präsident des LG X habe die Äußerung abgegeben, dass der Beschwerdeführer ohne seine Zustimmung nirgends mehr arbeiten könne.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Zwar trifft es - wie schon im Verfahren über die negative Leistungsfeststellung im Kalenderjahr 1993 (zweite negative Leistungsfeststellung (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 29.März 2000, 94/12/0180)) - zu, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich über diesen Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen hat, dass aber dieser Antrag als im Sinne einer Abweisung als mit dem angefochtenen Bescheid miterledigt anzusehen ist.

Wie schon in dem die zweite negative Leistungsfeststellung des Beschwerdeführer betreffenden zitierten Erkenntnis vom 29. März 2000 mit näherer Begründung dargelegt wurde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, fehlt es der Leistungsfeststellungskommission mangels einer im Gesetz vorgesehenen, hiefür erforderlichen Regelung an der Zuständigkeit, ein bei ihr anhängiges Verfahren, für dessen Durchführung sie an sich zuständig ist, an eine andere Behörde zu übertragen. Im genannten Erkenntnis wurde auch ausgesprochen, dass sich ein Befangenheitsgrund nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter) beziehen kann. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Mitwirkung eines namentlich genannten Organwalters bei der Entscheidung der belangten Behörde unter Hinweis auf dessen (angeblich noch 1994 ausgeübte) Tätigkeit als auch für das BG zuständiger Revisor rügt, kann dahingestellt bleiben, ob diese Angabe über den Tätigkeitsbereich dieses Organwalters für das Jahr 1994 überhaupt zutrifft (was von der belangten Behörde in der Gegenschrift bestritten wird). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, stellte die Tätigkeit eines auch für das BG, an dem der Beschwerdeführer tätig war, zuständigen Revisors für sich allein noch keinen Befangenheitsgrund für die Ausübung seiner Funktion als Mitglied der Leistungsfeststellungskommission in einem einen Mitarbeiter dieses BG betreffenden Verfahren dar. Die vom Beschwerdeführer behaupteten gegen ihn gerichteten "Einschüchterungen" (die die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entschieden bestreitet) weisen keinen Bezug zur Tätigkeit der belangten Behörde auf, bringt doch der Beschwerdeführer weder vor, dass sie von einem Mitglied der belangten Behörde ausgegangen noch gegen ein solches gerichtet gewesen seien. Er hat auch nicht konkret aufgezeigt, dass ihm aus diesem Grund die Verfolgung seiner Rechte im Verfahren vor der belangten Behörde unmöglich gewesen sei.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer ferner geltend, dass sein Recht auf Parteiengehör während des gesamten Verfahrens verletzt worden sei. Insbesondere seien ihm die zur Last gelegten Verfehlungen nicht sogleich zur Kenntnis gebracht, sondern erst nachträglich zum Vorwurf gemacht worden, sodass ihm die Verfehlungen nicht als solche rechtzeitig bewusst gewesen seien. So sei ihm das Fehlen von Belegen zur Amtsrechnung während der Dienstzeit nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die im Bescheid angeführte Darstellung des Präsidenten des LG X entspreche nicht den Tatsachen. Es sei damals darum gegangen, dass er nach der Meinung des Präsidenten praktisch seine gesamte Freizeit dafür verwenden hätte müssen, um "den Rückstand aufzuarbeiten". Die festgestellten Mängel hinsichtlich Inventar- und Materialverwaltung seien ihm ebenfalls nie zum Vorwurf gemacht und auch im angefochtenen Bescheid nicht präzisiert worden.

Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen geltend machen sollte, er hätte im Kalenderjahr 1994 jeweils unmittelbar nach jeder Feststellung eines Fehlverhaltens darauf hingewiesen werden müssen, um sein zukünftiges Verhalten demnach einzurichten, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach dem BDG 1979 im Falle des § 81 Abs. 1 Z. 3 die einmalige Ermahnung ausreicht, die im Beschwerdefall auch zeitgerecht (nämlich fast neun Monate vor Ablauf des Kalenderjahres 1994) ausgesprochen wurde. Dazu kommt, dass ihm wegen der in seinem Fall nach § 82 Abs. 2 BDG 1979 gebotenen Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens für das Kalenderjahr 1994 (die Leistungen des Beschwerdeführers waren bereits 1992 und 1993 negativ beurteilt worden) bewusst sein musste, dass der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben in diesem Zeitraum besondere Bedeutung zukommt. Außerdem wurde der Beschwerdeführer auch auf Grund der gegen ihn im Jahr 1994 erstatteten Disziplinaranzeigen zumindest durch die zu den beiden ersten Anzeigen erfolgte Vernehmung durch den Präsidenten des LG X Ende Mai 1994 ohnehin zusätzlich und so rechtzeitig über die ihm zur Last gelegten (andauernden) Fehlleistungen bei Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben informiert, dass er in der Folge sein dienstliches Verhalten im Kalenderjahr 1994 danach hätte ausrichten können. Die von ihm behauptete ständige Informations- und "Warn"pflicht seitens eines Organwalters des Dienstgebers besteht nach dem BDG 1979 nicht.

Sofern sich das Vorbringen aber auf das bei der belangten Behörde anhängige und mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossene Verfahren bezieht, war dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren jedenfalls vor Anrufung der belangten Behörde der Vorgesetztenbericht vom 27. Jänner 1995 übermittelt worden. Er hatte daher in diesem Verfahren Gelegenheit, dazu auch inhaltlich Stellung zu nehmen, was er jedoch unterlassen hat. Was die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im vorangegangenen Verfahren vor der Dienstbehörde, insbesondere beim Zustandekommen des Vorgesetztenberichtes betrifft, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, dass die Gründe hiefür überwiegend beim Beschwerdeführer selbst liegen, zumal sich der Beschwerdeführer bei seiner telefonisch erfolgten kurzfristigen Absage des Termins für ein Gespräch am 10. Jänner 1995 nicht einmal um einen neuen Termin bemüht hat und die in seinem Schreiben vom 19. Jänner 1995 angeführte "Krankheit" (die nicht näher konkretisiert wurde) im Hinblick auf den in seiner Beschwerde nicht bestrittenen Umstand, von einem Mitarbeiter des BG beim Schifahren (am 21. Jänner 1995) angetroffen worden zu sein, nicht glaubhaft erscheint.

Abgesehen davon, dass im Vorgesetztenbericht vom 27. Jänner 1995 sehr wohl auch auf die Materialverwaltung Bezug genommen wurde, hat sich die belangte Behörde nach den vor ihr getroffenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid auf Fehleistungen des Beschwerdeführers in diesem Bereich gar nicht berufen. Was das Vorbringen zur Darstellung des Präsidenten des LG X betrifft, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht dargelegt, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Gewährung des Parteiengehörs zu diesem Vorbringen hätte kommen können, womit er nicht die nach dem § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG geforderte Relevanz dieses Verfahrensmangels aufgezeigt hat.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, "zum Vorwurf der mangelhaften Erledigung des Flurbereinigungsverfahrens" sei sein Einwand unberücksichtigt geblieben, dass eine vollständige Befassung mit diesem Verfahren an nur zwei Tagen nicht möglich gewesen sei, weil er vom Parteienverkehr so in Anspruch genommen gewesen sei, dass diese zeitintensive und anspruchsvolle Arbeit nicht ordnungsgemäß habe durchgeführt werden können. Hinsichtlich "der Unklarheit im Bescheid" habe es "eine schriftliche Zwischenerledigung mit der Agrarbezirksbehörde X gegeben, die vorerst eine grundbücherliche Durchführung unmöglich" gemacht habe, wovon der Gerichtsvorsteher informiert gewesen sei. Insoweit sei die Tatsachenfeststellung im angefochtenen Bescheid unrichtig.

Dazu ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass der Vorwurf nicht darin besteht, dass er die Erledigung des "Flurbereinigungsverfahrens" innerhalb von zwei Tagen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Bei seinem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, dass er vom 1. bis zum 31. Mai 1994 an zwei Tagen jeder Woche von anderen Arbeiten freigestellt worden ist, um das Flurbereinigungsverfahren zu erledigen. Das Vorbringen, dass ihm dies aufgrund der Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft im Zuge des Parteienverkehrs nicht möglich gewesen sei, hat der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Die erstmalige Geltendmachung dieses Argumentes in der Beschwerde ist nach dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot unbeachtlich (vgl. die Rechtsprechung zu § 41 leg. cit. bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

3. Auflage, S. 552 ff).

Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die im Bescheid getroffenen Ausführungen "der mangelhaften Mitwirkung bei Dienstgesprächen" ebenfalls auf einer "einseitigen, das Parteiengehör verletzenden Feststellung von Tatsachen aufgrund der Anzeigen des Vorstehers" beruhe, die "ungeprüft als wahr und richtig der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt" worden seien. Es sei zwar richtig, dass es mit dem Gerichtsvorsteher aus Gründen, die in den vorangegangenen Beschwerden sowie im Disziplinarverfahren bereits ausreichend dargestellt worden seien, Kommunikationsschwierigkeiten gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe in keiner Weise seine Mitwirkung bei Dienstgesprächen versagt, sondern habe nur seiner freien Meinung und fachlichen Ansicht zu Problemen Ausdruck gegeben, die aber nicht entsprechend gewürdigt worden seien. Dienstliche Wahrnehmungen seien vom Gerichtsvorsteher nicht zur Kenntnis genommen worden; so sei insbesondere auf den in einem Fall vom Beschwerdeführer geäußerten Verdacht auf Winkelschreiberei nicht eingegangen worden. Eine Verschlechterung des Gesprächsklimas habe es aber auch gegeben, weil der Vorsteher des BG den Beschwerdeführer "mit unhaltbaren Anschuldigungen wie Abhören von Telefongesprächen etc." konfrontiert habe. Als Zeichen der mangelnden Gesprächsbereitschaft des Vorstehers sowie der Dienstbehörde selbst sehe er die Tatsache, dass er zu einem Fortbildungsseminar für Geschäftsstellenleiter in St. Georgen am Längsee für Juni 1994 nicht mehr zugelassen worden sei. Diese persönlichen Resentiments des Vorstehers seien ihm über Angehörige zur Kenntnis gebracht worden.

Dem Beschwerdeführer ist darauf zu erwidern, dass er selbst in seiner Beschwerde - wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - davon ausgeht, dass es Kommunikationsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Vorsteher des BG gegeben hat. Er hat aber im Verwaltungsverfahren trotz Kenntnis des Vorgesetztenberichtes, in dem auch der dienstliche Kontakt dargelegt wurde, keine konkreten Vorfälle vorgebracht, aus denen sich allenfalls ein Bedarf ergeben hätte, die Frage zu klären, ob diese Schwierigkeiten bei seinem Vorgesetzten einen Grad von subjektiver Voreingenommenheit (wie z. B. Feindschaft) ausgelöst haben, die dessen Bericht im Leistungsfeststellungsverfahren oder sonstige, den Beschwerdeführer betreffende Aktivitäten von vornherein als unbrauchbar oder zumindest als in hohem Maße bedenklich erscheinen hätten lassen müssen. Soweit er dies erstmals in seiner Beschwerde tut, liegt eine nach § 41 Abs. 1 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung vor.

Dazu kommt, dass der Vorwurf mangelhafter Führung von Geschäften des Beschwerdeführers in den Jahren 1991 bis 1993, die gleichfalls zu einer Disziplinaranzeige durch seinen Gerichtsvorsteher geführt hatte, von den unabhängigen Disziplinarkommissionen geprüft und in einem Großteil der Vorwürfe als zutreffend befunden wurde, was zur rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers durch den Bescheid der DOK vom 14. Juni 1994 führte. Der Gerichtsvorsteher hat sich aber in seinem Vorgesetztenbericht z.B. im Bereich der Grundbuchsführung auch auf die Wahrnehmungen eines anderen Mitarbeiters, der zur Aufarbeitung in diesem Bereich eingesetzt war, berufen, dem der Beschwerdeführer diese "Voreingenommenheit" nicht vorwirft. Dies trifft zum Teil auch für die vom Gerichtsvorsteher im Jahr 1994 erstatteten Disziplinaranzeigen zu, auf die die belangte Behörde ihre der Gesamtwürdigung zugrundeliegenden Feststellungen stützte. Bemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass vom Gerichtsvorsteher früher aufgezeigte mangelhafte Leistungen des Beschwerdeführers, die der Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1993 zugrunde zu legen waren, auch von einer im Jänner und Februar 1994 über Anordnung vom Vizepräsidenten des LG X durchgeführten auf den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers eingeschränkten Amtsnachschau bestätigt wurden (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, 94/12/0180). Bei einer vernünftigen Gesamtwürdigung dieser Umstände ergaben sich daher keine (im obigen Sinne) begründeten Zweifel an der Verwertbarkeit der vom Gerichtsvorsteher gegebenen Informationen, soweit sie das Kalenderjahr 1994 betrafen.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt habe, weil sie ihm nicht die nötigen Anleitungen zur Vornahme seiner Verfahrenshandlungen gegeben habe; insbesondere sei er nicht darüber belehrt worden, dass er zu seinen Behauptungen auch entsprechende Beweisanträge zu stellen habe. Im gegenständlichen Fall sei er jedoch besonders darauf angewiesen gewesen, weil ihm seitens der Personalvertretung kein Vertreter beigestellt worden sei.

Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht auf, in Bezug auf welche Verfahrenshandlungen die belangte Behörde die nötige Anleitung unterlassen haben soll. Dass man für seine im behördlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen, insbesondere wenn diese aus Wahrnehmungen aus dem eigenen Lebensbereich stammen, in der Regel Beweise anzubieten hat, bedarf keiner weiteren Anleitung, zumal wenn man - wie der Beschwerdeführer - als Rechtspfleger tätig war. Eine Pflicht zur Belehrung in die Richtung, was man vorzubringen hätte, um seinen Standpunkt am Besten zu vertreten, ist dem § 13a AVG nicht zu entnehmen. Zu der vom Beschwerdeführer angenommenen Verletzung seines Rechtes auf "Beistellung eines Rechtsbeistandes im gegenständlichen Verfahren" wird auf die Ausführungen in dem die zweite negative Leistungsfeststellung des Beschwerdeführers betreffenden hg. Erkenntnis vom 29. März 2000, 94/12/0180, verwiesen.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass die getroffenen Feststellungen nahezu ausschließlich aufgrund der Eingaben und Anzeigen des Vorstehers des BG getroffen worden seien, ohne diese anhand anderer Beweismittel auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Es sei verabsäumt worden, einen konkreten Maßstab für die Belastbarkeit eines Beamten in seiner Stellung festzusetzen, sondern es seien Vergleiche zu anderen Bezirksgerichten vorgenommen worden, ohne dass damit erwiesen worden sei, dass dort die Belastung einem gerechten Durchschnittsausmaß entspreche. Dass von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachte Leistungserfassungssystem sei unschlüssig und entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Von ihm sei eine über dem Durchschnitt liegende Pflichtleistung abverlangt worden, zu der er nicht in der Lage gewesen sei, weil er einerseits krankheitshalber weniger Zeit zur Verfügung gehabt habe und andererseits mit "leistungshemmenden Arbeitsplatzproblemen zu kämpfen" gehabt habe, welche hauptsächlich auf dem Verhältnis zum Vorsteher beruhten. Durch alle drei Jahre hinweg sei die Pflichtleistung sogar überschritten worden. Dass es bei BG eine über dem Durchschnitt liegende Belastung für ihn gegeben habe, beweise der Umstand, dass im Jahr 1995 für die Tätigkeit, die er an sich planmäßig zu verrichten gehabt habe, drei Personen dienstzugeteilt worden seien.

Alle ihm im angefochtenen Bescheid zum Vorwurf gemachten Rückstände könnten die negative Leistungsfeststellung nicht tragen, weil es die belangte Behörde verabsäumt habe, ein auf die konkrete Situation abgestimmtes Leistungsprofil für die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu erstellen. Mit diesem Leistungsprofil sei konkret festzustellen, welche Belastung für den Beschwerdeführer zumutbar sei, und zwar anhand konkreter Aktenzahlen, welche auf die regionale Verschiedenheit einzelner Bezirksgerichte abgestimmt seien. Im angefochtenen Bescheid komme immer wieder zum Ausdruck, wie viele Akten an Rückstand angelaufen seien, es werde aber nie näher dargestellt, wie viele Akten für den Beschwerdeführer in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit bei durchschnittlichem Leistungswillen erledigbar seien. Es könne auch nicht sein, dass sich die Leistung des Beschwerdeführers nach dem Aktenanfall beim Bezirksgericht zu richten habe, das heißt er auch seine Leistung danach auszurichten habe, ob mehr oder weniger Akten anfallen, und somit auch das Risiko zu tragen habe, dass es zu einem überdurchschnittlichen Aktenanfall komme, der die durchschnittliche Leistungsfähigkeit des dafür zuständigen Beamten übersteige.

Hierauf ist zu erwidern, dass der Gesamtbeurteilung ein Werturteil über die Dienstleistung des Beamten zugrunde liegt, das auf der von der Behörde in freier Überzeugung gewonnenen Meinung über die Dienstleistung des Beamten beruht; dieses Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlussfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1986, Zl. 85/09/0180).

Dass sich die belangte Behörde an sich auf den Bericht des Vorgesetzten und seine sonstigen in Bezug auf den Beschwerdeführer entfalteten Aktivitäten stützen konnte, wurde bereits oben dargelegt. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer lediglich allgemein vorgebracht, er fühle sich überlastet. Es wäre an ihm gelegen gewesen, schon im Verwaltungsverfahren seine von ihm offenbar als hoch angesetzte "persönliche Auslastung" mit konkreten Angaben zu untermauern, zumal ihm die Einschätzung seiner Arbeitssituation auf Grund des zu diesem Zeitpunkt längst erlassenen Bescheides der belangten Behörde vom 6. Mai 1994 betreffend seine Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1993 bereits bekannt war. Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren bei der Feststellung seiner Auslastung ergibt sich zum einen daraus, dass letztlich nur er selbst über einen diesbezüglichen umfassenden Wissensstand verfügte, zumal dann, wenn - wie im Beschwerdefall - der Vorsteher des BG nur zur Hälfte seiner Arbeitskraft am BG eingesetzt ist. Zum anderen sind solche Angaben deshalb erforderlich, weil es darauf ankommt, ob die Behauptungen objektiv zutreffen.

Sein weiterer Hinweis, dass er krankheitshalber weniger Zeit zur Verfügung gehabt habe, geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1994 (bis zu seiner Suspendierung ab 11. Oktober 1994) unbestritten nur an fünf Tagen krankheitshalber nicht seinen Dienst verrichten konnte. Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass im Falle des § 82 Abs. 2 BDG 1979 die Regelung des § 83 Abs. 3 BDG 1979 (Mindestbeobachtungszeitraum von - damals - 26 Wochen als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Leistungsfeststellung) nicht gilt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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