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DienstrechtNorm
DP §14Beachte
Vorgeschichte: 83/09/0087 E 31.10.1984;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Griesmacher, Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des W H in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz-Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Dienstbeurteilungsoberkommissi on beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 1985, Zl. PersR-32269/56-1985/Bum, betreffend Dienstbeurteilung für das Kalenderjahr 1981, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Griesmacher, Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des W H in O, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Franz-Josefs Kai 5, gegen den Bescheid der Dienstbeurteilungsoberkommissi on beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Juni 1985, Zl. PersR-32269/56-1985/Bum, betreffend Dienstbeurteilung für das Kalenderjahr 1981, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bundesland Oberösterreich; seine Dienststelle ist das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 11. April 1983 hatte die belangte Behörde die Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers für das Jahr 1981 auf Grund der Dienstbeschreibung vom 18. Februar 1982 mit "sehr gut" festgestellt.
Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Oktober 1984, Zl. 83/09/0087, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Im fortgesetzten Berufungsverfahren richtete die belangte Behörde an die Landesanstaltendirektion das Schreiben vom 18. Februar 1985, in dem um die Beantwortung folgender Fragen ersucht wurde:
1. Trifft es zu, daß der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum durch das Ausscheiden eines Mitarbeiters aus der Arbeitsgruppe wesentliche Aufgaben aus dessen Fachgebiet mitbearbeiten mußte?
2. Um welche Aufgaben (Inhalt, Umfang, Schwierigkeitsgrad etc.) handelte es sich dabei?
3. Über welchen Zeitraum hinweg mußte der Beschwerdeführer diese zusätzlichen Aufgaben übernehmen?
4. Mußte der Beschwerdeführer diese Aufgaben ausschließlich zusätzlich zu seinen bisherigen mitübernehmen oder wurde er auf anderen Gebieten entlastet?
5. War der Beschwerdeführer bis zur Übernahme der Zusatzaufgaben mit seinem eigentlichen Aufgabengebiet voll ausgelastet?
6. Handelte es sich bei der Übernahme der Zusatzaufgaben um eine "weitere starke Belastung", die ein besonderes Maß an Fleiß, Ausdauer und Gewissenhaftigkeit sowie ein besonders hohes Arbeitstempo erforderte?
7. Wie hat der Beschwerdeführer in der Zeit der zusätzlichen Belastung seine Aufgaben bewältigt?
Der Leiter der Landesanstaltendirektion beantwortete dieses Ersuchen mit Schreiben vom 21. März 1985. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, vom Inhalt dieses Schreibens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, und gab die schriftliche Stellungnahme vom 16. April 1985 ab.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich gemäß § 20 Abs. 3 der Dienstpragmatik in der Fassung des Art. II Z. 1 der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 70/1973, ab und bestätigte die Gesamtbeurteilung "sehr gut" für das Kalenderjahr 1981. In der Begründung ging die belangte Behörde von folgenden Feststellungen und Erwägungen aus:Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich gemäß Paragraph 20, Absatz 3, der Dienstpragmatik in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 70/1973, ab und bestätigte die Gesamtbeurteilung "sehr gut" für das Kalenderjahr 1981. In der Begründung ging die belangte Behörde von folgenden Feststellungen und Erwägungen aus:
Das ergänzende Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß der Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1980 das Aufgabengebiet eines Bediensteten der Abteilung Landesanstaltendirektion zur Gänze und das Aufgabengebiet des anderen Bediensteten dieser Abteilung zum Teil übernommen habe. Da der Begründung des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom 31. Oktober 1984 zu entnehmen sei, daß schon die bloße Tatsache der Übernahme von Aufgaben eines ausgeschiedenen Mitarbeiters für sich allein eine Bewertung des Punktes 3 mit "ausgezeichnet" rechtfertige, habe die belangte Behörde beschlossen, diesen Punkt mit "ausgezeichnet" zu bewerten. Es sei daher weiters zu prüfen, ob diese Änderung in der Bewertung eines Einzelpunktes Auswirkungen auf die Gesamtbeurteilung gehabt habe.
§ 19 Abs. 3 der Dienstpragmatik in der oben bezeichneten Fassung schreibe vor, daß bei der Festsetzung der Gesamtbeurteilung grundsätzlich neun Punkte zu berücksichtigen seien; eine Gewichtung der Art, daß einem dieser Punkte der Vorrang vor allen übrigen zukomme, sei im Gesetz nicht enthalten. Die belangte Behörde habe auf Grund des Ergebnisses des bisherigen Verfahrens und der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß die Einzelpunkte 1, 2, 5 und 6 mit "sehr gut", die Einzelpunkte 4 und 7 mit "gut" und Punkt 3 mit "ausgezeichnet" zu bewerten gewesen seien. Punkt 8 sei nicht zu bewerten. Die Bewertung des Punktes 9 (Erfolg der Verwendung) stehe in engem Zusammenhang mit den übrigen Einzelpunkten. Da sich die Bewertung in Punkt 3 geändert habe, sei zu prüfen, ob sich daraus auch eine Änderung des Punktes 9 ergebe.Paragraph 19, Absatz 3, der Dienstpragmatik in der oben bezeichneten Fassung schreibe vor, daß bei der Festsetzung der Gesamtbeurteilung grundsätzlich neun Punkte zu berücksichtigen seien; eine Gewichtung der Art, daß einem dieser Punkte der Vorrang vor allen übrigen zukomme, sei im Gesetz nicht enthalten. Die belangte Behörde habe auf Grund des Ergebnisses des bisherigen Verfahrens und der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß die Einzelpunkte 1, 2, 5 und 6 mit "sehr gut", die Einzelpunkte 4 und 7 mit "gut" und Punkt 3 mit "ausgezeichnet" zu bewerten gewesen seien. Punkt 8 sei nicht zu bewerten. Die Bewertung des Punktes 9 (Erfolg der Verwendung) stehe in engem Zusammenhang mit den übrigen Einzelpunkten. Da sich die Bewertung in Punkt 3 geändert habe, sei zu prüfen, ob sich daraus auch eine Änderung des Punktes 9 ergebe.
Welche der Einzelbewertungspunkte für den Punkt 9 von besonderer Bedeutung seien, hänge von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, insbesondere von der Art der Verwendung des Beamten. Der Beschwerdeführer habe, wie sich insbesondere aus der Dienstpostenbeschreibung ergebe, eine Tätigkeit ausgeübt, bei der die Einzelpunkte 1 bis 6 von entscheidendem Einfluß auf die Bewertung des Punktes 9 seien. Eine Gesamtwürdigung der Bewertung in diesen Punkten ergebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß in Punkt 9 ein "Ausgezeichnet" gerechtfertigt wäre. Der Punkt 3 sei nur einer von mehreren Einzelpunkten, die für die Bewertung des Punktes 9 von entscheidender Bedeutung seien. Seine Änderung allein könne daher eine Änderung des Kalküls in Punkt 9 nicht bewirken. Auch das ergänzende Ermittlungsverfahren habe nichts hervorgebracht, was eine Bewertung in Punkt 9 mit "ausgezeichnet" zulassen würde. Bei dieser Konstellation - "ausgezeichnet" in einem Punkt, "sehr gut" in fünf Punkten und "gut" in zwei Punkten - sei aber eine Abänderung der Gesamtbeurteilung auf "ausgezeichnet" nicht möglich, weil dies eine vom Gesetz nicht beachsichtigte weitgehende Außerachtlassung der Einzelpunkte 1, 2, 4 bis 7 und 9 wäre. An diesem Ergebnis wurde sich auch dann nichts ändern, wenn Punkt 9 mit "ausgezeichnet" bewertet würde, denn dann würden noch immer zwei "ausgezeichnet" vier "sehr gut" und zwei "gut" gegenüberstehen. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß die Gesamtbeurteilung nicht unbedingt in jedem Fall das arithmetische Mittel der Einzelkalküle sein müsse, sondern daß auch eine Gewichtung zulässig sei. Lauten aber nur ein oder zwei Einzelkalküle auf "ausgezeichnet", die übrigen dagegen nur auf "sehr gut" oder "gut", so könnte nur eine ganz besonders gelagerte Fallkonstellation eine Gesamtbeurteilung mit "ausgezeichnet" rechtfertigen, was allenfalls dann der Fall sein könnte, wenn auf Grund der Verwendung des Beamten die mit "sehr gut" oder "gut" beurteilten Einzelkalküle gegenüber dem bzw. den mit "ausgezeichnet" beurteilten weitgehend bedeutungslos wären. Ein solcher Sachverhalt liegt aber hier nicht vor. Für jene Aufgaben, die der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum bearbeitet habe, seien alle durch die Einzelkalküle bewerteten Leistungen und Eigenschaften ungefähr von gleicher Bedeutung. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 1965, Zl. 1699/63.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ausgezeichnete Dienstbeurteilung für das Kalenderjahr 1981 gemäß § 19 Abs. 4 Z. 1 der Dienstpragmatik in der Fassung nach Art. II Z. 1 der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 70/1973, durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf ausgezeichnete Dienstbeurteilung für das Kalenderjahr 1981 gemäß Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer eins, der Dienstpragmatik in der Fassung nach Artikel römisch zwei, Ziffer eins, der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1973,, durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung und die Bescheidbegründung verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 der Dienstpragmatik in der Fassung des Art. II der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 70/1973, ist als Grundlage für die Dienstbeurteilung eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen, welche auf die nach § 19 Abs. 3 und 4 bei der Dienstbeurteilung zu berücksichtigenden Umstände abzustellen ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, der Dienstpragmatik in der Fassung des Artikel römisch zwei, der 18. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. für Oberösterreich Nr. 70/1973, ist als Grundlage für die Dienstbeurteilung eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen, welche auf die nach Paragraph 19, Absatz 3, und 4 bei der Dienstbeurteilung zu berücksichtigenden Umstände abzustellen ist.
Bei der Entscheidung der Dienstbeurteilungskommission sind gemäß § 19 Abs. 3 DP in der oben angeführten Fassung zu berücksichtigen:Bei der Entscheidung der Dienstbeurteilungskommission sind gemäß Paragraph 19, Absatz 3, DP in der oben angeführten Fassung zu berücksichtigen:
1. die fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090180.X00Im RIS seit
01.07.2020Zuletzt aktualisiert am
01.07.2020